Regulation (EC) No 767/2009 of the European Parliament and of the Council of 13 July 2009 on the placing on the market and use of feed, amending European Parliament and Council Regulation (EC) No 1831/2003 and repealing Council Directive 79/373/EEC, Commission Directive 80/511/EEC, Council Directives 82/471/EEC, 83/228/EEC, 93/74/EEC, 93/113/EC and 96/25/EC and Commission Decision 2004/217/EC (Text with EEA relevance)Text with EEA relevance

Published date01 September 2009
Subject Matterravvicinamento delle legislazioni,alimenti per animali,aproximación de las legislaciones,alimentos para animales,rapprochement des législations,aliments des animaux
Official Gazette PublicationGazzetta ufficiale dell’Unione europea, L 229, 01 settembre 2009,Diario Oficial de la Unión Europea, L 229, 01 de septiembre de 2009,Journal officiel de l’Union européenne, L 229, 01 septembre 2009
Konsolidierter TEXT: 32009R0767 — DE — 26.12.2018

02009R0767 — DE — 26.12.2018 — 002.001


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►B VERORDNUNG (EG) Nr. 767/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1)

Geändert durch:

Amtsblatt
Nr. Seite Datum
►M1 VERORDNUNG (EU) Nr. 568/2010 DER KOMMISSION vom 29. Juni 2010 L 163 30 30.6.2010
►M2 VERORDNUNG (EU) Nr. 939/2010 DER KOMMISSION vom 20. Oktober 2010 L 277 4 21.10.2010
►M3 VERORDNUNG (EU) 2017/2279 DER KOMMISSION vom 11. Dezember 2017 L 328 3 12.12.2017
►M4 VERORDNUNG (EU) 2018/1903 DER KOMMISSION vom 5. Dezember 2018 L 310 22 6.12.2018


Berichtigt durch:

C1 Berichtigung, ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 71 (767/2009)




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 767/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 13. Juli 2009

über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)



KAPITEL 1

EINGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Ziel

Das Ziel der vorliegenden Verordnung besteht in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 darin, die Bedingungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln zu harmonisieren, um ein hohes Maß an Futtermittelsicherheit und damit ein hohes Maß an Schutz der öffentlichen Gesundheit sicherzustellen und eine angemessene Information für Verwender und Verbraucher zu gewährleisten sowie das wirksame Funktionieren des Binnenmarktes zu unterstützen.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1) Mit der vorliegenden Verordnung werden die Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln sowohl für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere als auch für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere in der Gemeinschaft sowie die Vorschriften über Kennzeichnung, Verpackung und Aufmachung festgelegt.

(2) Die vorliegende Verordnung gilt unbeschadet anderer gemeinschaftlicher Bestimmungen im Bereich der Tierernährung, insbesondere:

a) Richtlinie 90/167/EWG;

c) Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien ( 1 );

d) Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte ( 2 );

e) Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel ( 3 );

f) Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln ( 4 );

h) Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/ biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen ( 5 ).

(3) Die vorliegende Verordnung gilt nicht für Wasser, das entweder unmittelbar von den Tieren aufgenommen oder dem Futtermittel absichtlich zugesetzt wird. Sie gilt allerdings für Futtermittel, das zur Darreichung in Wasser bestimmt ist.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a) die Begriffsbestimmungen für „Futtermittel“, „Futtermittelunternehmen“, und „Inverkehrbringen“ gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;

b) die Begriffsbestimmungen für „Futtermittelzusatzstoff“, „Vormischung“, „Verarbeitungshilfsstoffe“ und „tägliche Ration“ gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 und

c) die Begriffsbestimmungen für „Betrieb“ und „zuständige Behörde“ gemäß der Verordnung (EG) Nr. 183/2005.

(2) Ferner bezeichnet der Ausdruck

a) „Futtermittelunternehmer“ eine natürliche oder juristische Person, die dafür verantwortlich ist, dass den Anforderungen der vorliegenden Verordnung in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Futtermittelunternehmen entsprochen wird;

b) „orale Tierfütterung“ die Aufnahme von Futtermitteln in den tierischen Verdauungstrakt durch das Maul bzw. den Schnabel, um den Nahrungsbedarf der Tiere zu decken oder die Produktivität von normal gesunden Tieren aufrechtzuerhalten;

c) „der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier“ jedes Tier, das zur Gewinnung von Lebensmitteln zum menschlichen Verzehr gefüttert, gezüchtet oder gehalten wird, einschließlich solcher Tiere, die nicht zum menschlichen Verzehr verwendet werden, jedoch zu Arten zählen, die normalerweise zum menschlichen Verzehr in der Gemeinschaft verwendet werden;

d) „nicht der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier“ jedes Tier, das gefüttert, gezüchtet oder gehalten, jedoch nicht zum menschlichen Verzehr verwendet wird, wie etwa Pelztiere, Heimtiere und solche Tiere, die in Labors, Zoos oder in Zirkussen gehalten werden;

e) „Pelztier“ ein nicht der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier, das zur Gewinnung von Pelz gefüttert, gezüchtet oder gehalten, jedoch nicht zum menschlichen Verzehr verwendet wird;

f) „Heimtier“ ein nicht der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier, das zu einer Tierart zählt, die gefüttert, gezüchtet oder gehalten wird, jedoch in der Gemeinschaft üblicherweise nicht zum menschlichen Verzehr verwendet wird;

g) „Einzelfuttermittel“ Erzeugnisse pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, die vorrangig zur Deckung des Ernährungsbedarfs von Tieren dienen, im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, und Erzeugnisse ihrer industriellen Verarbeitung sowie organische oder anorganische Stoffe, mit Futtermittelzusatzstoffen oder ohne Futtermittelzusatzstoffe, die zur Tierernährung durch orale Fütterung bestimmt sind, sei es unmittelbar als solche oder in verarbeiteter Form, für die Herstellung von Mischfuttermitteln oder als Trägerstoff für Vormischungen;

h) „Mischfuttermittel“ eine Mischung aus mindestens zwei Einzelfuttermitteln, mit Futtermittelzusatzstoffen oder ohne Futtermittelzusatzstoffe, die zur oralen Fütterung in Form eines Alleinfuttermittels oder Ergänzungsfuttermittels bestimmt sind;

i) „Alleinfuttermittel“ Mischfuttermittel, das wegen seiner Zusammensetzung für eine tägliche Ration ausreicht;

j) „Ergänzungsfuttermittel“ Mischfuttermittel, das einen hohen Gehalt an bestimmten Stoffen aufweist, aber aufgrund seiner Zusammensetzung nur mit anderen Futtermitteln zusammen für die tägliche Ration ausreicht;

k) „Mineralfuttermittel“ Ergänzungsfuttermittel mit mindestens 40 % Rohasche;

l) „Milchaustausch-Futtermittel“ Mischfuttermittel, das in trockener Form oder nach Auflösung in einer bestimmten Flüssigkeitsmenge jungen Tieren in Ergänzung oder als Ersatz der postkolostralen Muttermilch verabreicht oder an zur Schlachtung bestimmte junge Tiere wie Kälber, Lämmer oder Kitze verfüttert wird;

m) „Trägerstoff“ einen Stoff, der zur Auflösung, Verdünnung, Dispersion oder sonstigen physikalischen Veränderung eines Futtermittelzusatzstoffes verwendet wird, um dessen Handhabung, Anwendung oder Verwendung ohne Veränderung seiner technologischen Funktion und ohne dass er selbst eine technologische Wirkung ausübt, zu erleichtern;

n) „besonderer Ernährungszweck“ den Zweck, spezifische Ernährungsbedürfnisse von Tieren zu erfüllen, deren Verdauungs-, Absorptions- oder Stoffwechselvorgänge vorübergehend oder bleibend gestört sind oder sein könnten und die deshalb von der Aufnahme ihrem Zustand angemessener Futtermittel profitieren können;

o) „Futtermittel für besondere Ernährungszwecke“ Futtermittel, das aufgrund seiner besonderen Zusammensetzung oder des Herstellungsverfahrens, welche(s) es eindeutig von gängigen Futtermitteln unterscheidet, einem besonderen Ernährungszweck dienen kann. Fütterungsarzneimittel im Sinne der Richtlinie 90/167/EWG zählen nicht zu den Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke;

p) „kontaminierte Materialien“ Futtermittel, die einen höheren Gehalt an unerwünschten Stoffen enthalten als gemäß der Richtlinie 2002/32/EG zulässig ist;

q) „Mindesthaltbarkeitsdauer“ den Zeitraum, während dessen die für die Kennzeichnung verantwortliche Person garantiert, dass das Futtermittel unter ordnungsgemäßen Lagerungsbedingungen seine erklärten Eigenschaften behält; nur eine einzige Mindesthaltbarkeitsdauer darf in Bezug auf das Futtermittel in seiner Gesamtheit angegeben werden; diese Mindesthaltbarkeitsdauer ergibt sich aus der Mindesthaltbarkeitsdauer der einzelnen Bestandteile des betreffenden Futtermittels;

r) „Partie“ oder „Los“...

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