Regulation (EU) 2017/1369 of the European Parliament and of the Council of 4 July 2017 setting a framework for energy labelling and repealing Directive 2010/30/EU (Text with EEA relevance)Text with EEA relevance

Published date28 July 2017
Official Gazette PublicationDiario Oficial de la Unión Europea, L 198, 28 de julio de 2017

02017R1369 — DE — 01.05.2021 — 001.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B VERORDNUNG (EU) 2017/1369 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU(Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1)

Geändert durch:

Amtsblatt
Nr. Seite Datum
►M1VERORDNUNG (EU) 2020/740 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. Mai 2020 L 177 1 5.6.2020




▼B

VERORDNUNG (EU) 2017/1369 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 4. Juli 2017

zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU

(Text von Bedeutung für den EWR)



Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)
Diese Verordnung legt einen Rahmen für energieverbrauchsrelevante Produkte (im Folgenden „Produkte“) fest, die in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Sie sieht die Kennzeichnung dieser Produkte sowie die Bereitstellung einheitlicher Produktinformationen zur Energieeffizienz, zum Verbrauch an Energie und anderen Ressourcen durch die Produkte während des Gebrauchs und zusätzlicher Angaben über die Produkte vor, sodass Kunden in die Lage versetzt werden, sich für effizientere Produkte zu entscheiden, um ihren Energieverbrauch zu verringern.
(2)

Diese Verordnung gilt nicht für

a)

gebrauchte Produkte, sofern sie nicht aus einem Drittland importiert werden;

b)

Transportmittel zur Personen- oder Güterbeförderung.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.

„energieverbrauchsrelevantes Produkt“ oder „Produkt“ bezeichnet eine Ware oder ein System, deren bzw. dessen Nutzung den Verbrauch an Energie während des Gebrauchs beeinflusst und die bzw. das in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, einschließlich Teilen, deren Nutzung den Verbrauch an Energie während des Gebrauchs beeinflusst und die für Kunden in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden und die zum Einbau in ein Produkt bestimmt sind;

2.

„Produktgruppe“ bezeichnet eine Gruppe von Produkten, die dieselben grundlegenden Funktionen aufweisen;

3.

„System“ bezeichnet eine Kombination verschiedener Waren, die, wenn sie zusammengefügt werden, eine spezifische Funktion in einem erwarteten Umfeld erfüllen und deren Energieeffizienz als funktionale Einheit festgestellt werden kann;

4.

„Modell“ bezeichnet eine Version eines Produkts, bei der sämtliche Einheiten die gleichen technischen, für das Etikett und das Produktdatenblatt relevanten Merkmale und die gleiche Modellkennung aufweisen;

5.

„Modellkennung“ bezeichnet den üblicherweise alphanumerischen Code, der ein bestimmtes Produktmodell von anderen Modellen mit dem gleichen Warenzeichen oder dem gleichen Lieferantennamen unterscheidet;

6.

„gleichwertiges Modell“ bezeichnet ein Modell, das dieselben für das Etikett relevanten technischen Merkmale und dasselbe Produktdatenblatt aufweist, das aber mit einer anderen Modellkennung von demselben Lieferanten als gesondertes Modell in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird;

7.

„Bereitstellung auf dem Markt“ bezeichnet die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;

8.

„Inverkehrbringen“ bezeichnet die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt;

9.

„Inbetriebnahme“ bezeichnet die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung eines Produkts auf dem Unionsmarkt;

10.

„Hersteller“ bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter seinem Namen oder seiner Marke vermarktet;

11.

„Bevollmächtigter“ bezeichnet eine in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;

12.

„Importeur“ bezeichnet eine in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt;

13.

„Händler“ bezeichnet einen Einzelhändler oder eine andere natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit entgeltlich oder unentgeltlich Produkte an bzw. für Kunden oder Errichter zum Kauf, zur Miete oder zum Ratenkauf anbietet oder ausstellt;

14.

„Lieferant“ bezeichnet einen in der Union ansässigen Hersteller, den Bevollmächtigten eines nicht in der Union ansässigen Herstellers oder einen Importeur, der ein Produkt auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt;

15.

„Fernabsatz“ bezeichnet das Anbieten zum Kauf, zur Miete oder zum Ratenkauf über den Versandhandel, Kataloge, das Internet, Telemarketing oder auf einem anderen Wege, bei dem davon ausgegangen werden muss, dass der potenzielle Kunde das Produkt nicht ausgestellt sieht;

16.

„Kunde“ bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die ein Produkt für den Eigengebrauch kauft, mietet oder erhält, unabhängig davon, ob sie zu Zwecken handelt, die ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können oder nicht;

17.

„Energieeffizienz“ bezeichnet das Verhältnis zwischen Ertrag an Leistung, Dienstleistung, Waren oder Energie und dem Energieeinsatz;

18.

„harmonisierte Norm“ bezeichnet eine Norm im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1);

19.

„Etikett“ bezeichnet eine grafische Darstellung in gedruckter oder elektronischer Form, die eine geschlossene Skala enthält, die ausschließlich die Buchstaben A bis G verwendet, von denen jeder Buchstabe einer Klasse und jede Klasse Energieeinsparungen entspricht, in sieben verschiedenen Farben von Dunkelgrün bis Rot, zur Information der Kunden über die Energieeffizienz und den Energieverbrauch; dies umfasst auch Etiketten mit neuer Skala und Etiketten mit weniger Klassen und Farben gemäß Artikel 11 Absätze 10 und 11;

20.

„Neuskalierung“ bezeichnet eine Maßnahme, welche die Anforderungen dafür, dass eine bestimmte Produktgruppe eine auf einem Etikett angegebene Energieeffizienzklasse erreicht, erhöht;

21.

„Etikett mit neuer Skala“ bezeichnet ein Etikett für eine bestimmte Produktgruppe, für das eine Neuskalierung vorgenommen wurde und das sich von Etiketten vor der Neuskalierung unterscheiden lässt, wobei die optische und wahrnehmbare Kohärenz aller Etiketten erhalten bleibt;

22.

„Produktdatenblatt“ bezeichnet ein einheitliches Dokument, das Angaben über ein Produkt in gedruckter oder in elektronischer Form enthält;

23.

„technische Unterlagen“ bezeichnet Unterlagen, die ausreichen, damit die Marktüberwachungsbehörden die Richtigkeit des Etiketts und des Produktdatenblatts für ein Produkt beurteilen können, einschließlich Prüfberichten oder ähnlicher technischer Nachweise;

24.

„zusätzliche Informationen“ bezeichnet die in einem delegierten Rechtsakt spezifizierten Informationen über die funktionale Leistung und die ökologische Bilanz eines Produkts;

25.

„Produktdatenbank“ bezeichnet eine Sammlung systematisch angeordneter Daten zu Produkten, bestehend aus einem öffentlichen Teil, der sich an Verbraucher richtet und in dem Informationen zu einzelnen Produktparametern elektronisch zugänglich sind, einem Online-Portal für die Zugänglichkeit sowie einem Konformitätsteil, mit eindeutig festgelegten Zugänglichkeits- und Sicherheitsanforderungen;

26.

„Prüftoleranz“ bezeichnet die maximal zulässige Abweichung der Mess- und Berechnungsergebnisse der durch oder im Namen von Marktüberwachungsbehörden durchgeführten Prüfungen gegenüber den Werten der angegebenen oder veröffentlichten Parameter, die die Abweichungen aufgrund von Variationen zwischen verschiedenen Laboratorien widerspiegelt.

Artikel 3

Allgemeine Pflichten der Lieferanten

(1)
Der Lieferant stellt sicher, dass mit jeder einzelnen Einheit von in Verkehr gebrachten Produkten unentgeltlich korrekte gedruckte Etiketten sowie Produktdatenblätter gemäß dieser Verordnung und den einschlägigen delegierten Rechtsakten geliefert werden.

Als Alternative zur Lieferung des Produktdatenblatts mit dem Produkt kann in den delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe h vorgesehen werden, dass es ausreicht, wenn der Lieferant die Parameter derartiger Produktdatenblätter in die Produktdatenbank eingibt. In diesem Fall stellt der Lieferant dem Händler auf Aufforderung das Produktdatenblatt in gedruckter Form zur Verfügung.

In delegierten Rechtsakten kann vorgesehen werden, dass das Etikett auf die Verpackung des Produkts aufgedruckt wird.

(2)
Der Lieferant liefert den Händlern die gedruckten Etiketten einschließlich Etiketten mit neuer Skala nach Artikel 11 Absatz 13 und die Produktdatenblätter unentgeltlich, unverzüglich und in jedem Fall innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Aufforderung des Händlers.
(3)
Der Lieferant stellt die Richtigkeit der von ihm bereitgestellten Etiketten und Produktdatenblätter sicher und erstellt technische Unterlagen...

Get this document and AI-powered insights with a free trial of vLex and Vincent AI

Get Started for Free

Unlock full access with a free 7-day trial

Transform your legal research with vLex

  • Complete access to the largest collection of common law case law on one platform

  • Generate AI case summaries that instantly highlight key legal issues

  • Advanced search capabilities with precise filtering and sorting options

  • Comprehensive legal content with documents across 100+ jurisdictions

  • Trusted by 2 million professionals including top global firms

  • Access AI-Powered Research with Vincent AI: Natural language queries with verified citations

vLex

Unlock full access with a free 7-day trial

Transform your legal research with vLex

  • Complete access to the largest collection of common law case law on one platform

  • Generate AI case summaries that instantly highlight key legal issues

  • Advanced search capabilities with precise filtering and sorting options

  • Comprehensive legal content with documents across 100+ jurisdictions

  • Trusted by 2 million professionals including top global firms

  • Access AI-Powered Research with Vincent AI: Natural language queries with verified citations

vLex

Unlock full access with a free 7-day trial

Transform your legal research with vLex

  • Complete access to the largest collection of common law case law on one platform

  • Generate AI case summaries that instantly highlight key legal issues

  • Advanced search capabilities with precise filtering and sorting options

  • Comprehensive legal content with documents across 100+ jurisdictions

  • Trusted by 2 million professionals including top global firms

  • Access AI-Powered Research with Vincent AI: Natural language queries with verified citations

vLex

Unlock full access with a free 7-day trial

Transform your legal research with vLex

  • Complete access to the largest collection of common law case law on one platform

  • Generate AI case summaries that instantly highlight key legal issues

  • Advanced search capabilities with precise filtering and sorting options

  • Comprehensive legal content with documents across 100+ jurisdictions

  • Trusted by 2 million professionals including top global firms

  • Access AI-Powered Research with Vincent AI: Natural language queries with verified citations

vLex

Unlock full access with a free 7-day trial

Transform your legal research with vLex

  • Complete access to the largest collection of common law case law on one platform

  • Generate AI case summaries that instantly highlight key legal issues

  • Advanced search capabilities with precise filtering and sorting options

  • Comprehensive legal content with documents across 100+ jurisdictions

  • Trusted by 2 million professionals including top global firms

  • Access AI-Powered Research with Vincent AI: Natural language queries with verified citations

vLex

Unlock full access with a free 7-day trial

Transform your legal research with vLex

  • Complete access to the largest collection of common law case law on one platform

  • Generate AI case summaries that instantly highlight key legal issues

  • Advanced search capabilities with precise filtering and sorting options

  • Comprehensive legal content with documents across 100+ jurisdictions

  • Trusted by 2 million professionals including top global firms

  • Access AI-Powered Research with Vincent AI: Natural language queries with verified citations

vLex