Regulation (EU) 2017/821 of the European Parliament and of the Council of 17 May 2017 laying down supply chain due diligence obligations for Union importers of tin, tantalum and tungsten, their ores, and gold originating from conflict-affected and high-risk areas

Published date19 May 2017
Subject Matterarmonizzazione del diritto doganale: origine delle merci,armonización del Derecho aduanero: origen de mercancías,harmonisation du droit douanier : origine des marchandises
Official Gazette PublicationGazzetta ufficiale dell'Unione europea, L 130, 19 maggio 2017,Diario Oficial de la Unión Europea, L 130, 19 de mayo de 2017,Journal officiel de l'Union européenne, L 130, 19 mai 2017
Konsolidierter TEXT: 32017R0821 — DE — 19.11.2020

02017R0821 — DE — 19.11.2020 — 001.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B VERORDNUNG (EU) 2017/821 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Mai 2017 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten (ABl. L 130 vom 19.5.2017, S. 1)

Geändert durch:

Amtsblatt
Nr. Seite Datum
►M1 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/1588 DER KOMMISSION vom 25. Juni 2020 L 360 1 30.10.2020




▼B

VERORDNUNG (EU) 2017/821 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 17. Mai 2017

zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten



Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)
Mit dieser Verordnung wird ein Unionssystem für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette (im Folgenden „Unionssystem“) geschaffen mit dem Ziel, die Möglichkeiten für bewaffnete Gruppen und Sicherheitskräfte zum Handel mit Zinn, Tantal und Wolfram, deren Erzen und Gold einzuschränken. Diese Verordnung zielt darauf ab, für Transparenz und Sicherheit hinsichtlich der Lieferpraktiken von Unionseinführern sowie von Hütten und Raffinerien zu sorgen, die Rohstoffe aus Konflikt- und Hochrisikogebieten beziehen.
(2)
Mit dieser Verordnung werden die Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette festgelegt, denen Unionseinführer der in Anhang I aufgeführten Minerale oder Metalle unterliegen, in denen Zinn, Tantal, Wolfram oder Gold enthalten sind oder die daraus bestehen.
(3)
Diese Verordnung gilt nicht für Unionseinführer von Mineralen oder Metallen, wenn deren jährliche Einfuhrmengen bei den einzelnen betroffenen Mineralen oder Metallen unterhalb der in Anhang I festgelegten Mengenschwellen liegen.

Sämtliche Mengenschwellen sind in einer Höhe festgesetzt, durch die sichergestellt wird, dass der überwiegende Teil, mindestens jedoch 95 % der gesamten in die Union eingeführten Mengen eines jeden Minerals und Metalls gemäß dem Code der Kombinierten Nomenklatur Gegenstand der in dieser Verordnung festgelegten Pflichten der Unionseinführer ist.

(4)
Die Kommission erlässt nach Möglichkeit bis zum 1. April 2020 und spätestens bis zum 1. Juli 2020 einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 18 und 19 zur Änderung des Anhangs I durch Festlegung der Mengenschwellen für Tantal- und Nioberze und deren Konzentrate, Golderze und deren Konzentrate, Zinnoxide und -hydroxide, Tantalate und Tantalcarbide.
(5)
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach dem 1. Januar 2021 alle drei Jahre delegierte Rechtsakte zur Änderung der in Anhang I aufgeführten Schwellen gemäß Artikel 18 und 19 zu erlassen.
(6)
Mit Ausnahme von Artikel 7 Absatz 4 gilt diese Verordnung nicht für recycelte Metalle.
(7)
Diese Verordnung findet auf Bestände keine Anwendung, wenn ein Unionseinführer nachweist, dass besagte Bestände in der jeweils aktuellen Form zu einem nachprüfbaren Datum vor dem 1. Februar 2013 angelegt wurden.
(8)
Diese Verordnung gilt für in Anhang I aufgeführte Minerale und Metalle, die als Nebenprodukte gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe t gewonnen werden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Minerale“ die Folgenden wie in Anhang I Teil A aufgeführt:

Erze und Konzentrate, die Zinn, Tantal oder Wolfram enthalten, sowie
Gold;
b)

„Metalle“ Metalle, die Zinn, Tantal, Wolfram oder Gold enthalten oder daraus bestehen, wie in Anhang I Teil B aufgeführt;

c)

„Lieferkette für Minerale“ das System der Aktivitäten, Organisationen, Akteure, Technologien, Informationen, Ressourcen und Dienste, die an der Verbringung und Aufbereitung der Minerale von der Abbaustätte bis hin zu ihrer Verarbeitung im Endprodukt beteiligt sind;

d)

„Sorgfaltspflicht in der Lieferkette“ die Pflichten von Unionseinführern von Zinn, Tantal und Wolfram, deren Erzen und Gold in Bezug auf ihr Managementsystem, das Risikomanagement, von unabhängigen Dritten durchgeführte Prüfungen und die Offenlegung von Informationen mit dem Ziel, tatsächliche und potenzielle Risiken im Zusammenhang mit Konflikt- und Hochrisikogebieten zu ermitteln und ihnen zu begegnen, um mit ihren Beschaffungstätigkeiten verbundene schädliche Auswirkungen zu verhindern oder zu mildern;

e)

„System zur Rückverfolgbarkeit der Gewahrsams- oder Lieferkette“ eine Aufzeichnung der Abfolge von Wirtschaftsbeteiligten, in deren Gewahrsam (custody) sich die Minerale und Metalle auf ihrem Weg durch die Lieferkette befinden;

f)

„Konflikt- und Hochrisikogebiete“ Gebiete, in denen bewaffnete Konflikte geführt werden oder die sich nach Konflikten in einer fragilen Situation befinden, sowie Gebiete, in denen Staatsführung und Sicherheit schwach oder nicht vorhanden sind, zum Beispiel gescheiterte Staaten, und in denen weitverbreitete und systematische Verstöße gegen internationales Recht einschließlich Menschenrechtsverletzungen stattfinden;

g)

„bewaffnete Gruppen und Sicherheitskräfte“ in Anhang II der OECD-Leitsätze für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht aufgeführte Gruppen;

h)

„Hütte und Raffinerie“ eine natürliche oder juristische Person, die aus Aufbereitungsschritten bestehende metallurgische Verfahren zur Gewinnung von Metallen aus Mineralen durchführt;

i)

„verantwortungsvolle Hütten und Raffinerien weltweit“ Hütten und Raffinerien innerhalb oder außerhalb der Union, die anerkanntermaßen die Anforderungen gemäß dieser Verordnung erfüllen;

j)

„vorgelagert“ die Lieferkette für Minerale von den Abbaustätten bis einschließlich zu den Hütten und Raffinerien;

k)

„nachgelagert“ die Metalllieferkette, beginnend mit dem Stadium, das auf die Hütte und Raffinerie folgt, bis hin zum Endprodukt;

l)

„Unionseinführer“ eine natürliche oder juristische Person, die Minerale oder Metalle zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Sinne des Artikels 201 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) anmeldet, oder eine natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag eine solche Anmeldung abgegeben wird, wie in Anhang B Datenelemente 3/15 und 3/16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission ( 2 ) angegeben;

m)

„System zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette“ oder „System zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht“ eine Kombination von freiwilligen Verfahren, Instrumenten oder Mechanismen, einschließlich von unabhängigen Dritten durchgeführter Prüfungen, zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette, die von Regierungen, Industrieverbänden oder anderen Gruppierungen interessierter Organisationen entwickelt wurden und überwacht werden;

n)

„zuständige Mitgliedstaatsbehörden“ von Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 benannte Behörden mit Fachwissen über Rohstoffe, industrielle Verfahren und die Durchführung von Prüfungen;

o)

„OECD-Leitsätze für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht“ die Leitsätze der OECD für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten (zweite Ausgabe, OECD, 2013), einschließlich aller Anhänge und Ergänzungen;

p)

„Beschwerdemechanismus“ ein Frühwarnsystem zur Risikoerkennung, das es allen interessierten Parteien, einschließlich Informanten, ermöglicht, Bedenken hinsichtlich der Umstände des Mineralabbaus sowie des Handels und Umgangs mit diesen Mineralen in Konflikt- und Hochrisikogebieten und ihrer Ausfuhr aus Konflikt- und Hochrisikogebieten zu äußern;

q)

„Musterstrategie für Lieferketten“ eine Lieferkettenstrategie, die Anhang II der OECD-Leitsätze für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht entspricht und in der die Risiken erheblicher schädlicher Auswirkungen dargelegt werden, die mit dem Mineralabbau sowie dem Handel und Umgang mit diesen Mineralen in Konflikt- und Hochrisikogebieten und ihrer Ausfuhr aus Konflikt- und Hochrisikogebieten verbunden sein können;

r)

„Risikomanagementplan“ die schriftliche Reaktion eines Unionseinführers auf die ermittelten Lieferkettenrisiken nach Maßgabe des Anhangs III der OECD-Leitsätze für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht;

s)

„recycelte Metalle“ Produkte, die beim Endnutzer oder nach dem Gebrauch durch Recycling gewonnen wurden, oder Metallschrotte, die bei der Produktherstellung entstanden sind; hierzu gehören überschüssige, nicht mehr genutzte, beschädigte Materialien und Metallschrottmaterialien, die veredelte oder verarbeitete Metalle enthalten, die für das Recycling bei der Gewinnung von Zinn, Tantal, Wolfram oder Gold geeignet sind. Im Sinne dieser Begriffsbestimmung sind teil- bzw. unverarbeitete Minerale oder Nebenprodukte anderer Erze keine recycelten Metalle;

t)

„Nebenprodukt“ ein Mineral oder Metall, das unter diese Verordnung fällt und das durch die Verarbeitung eines Minerals oder Metalls gewonnen wird, das nicht unter diese Verordnung fällt und das nicht ohne die Verarbeitung des Primärminerals oder -metalls, das nicht unter diese Verordnung fällt, gewonnen worden wäre;

u)

„nachprüfbares Datum“ ein...

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