Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011 (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR

Published date07 August 2018
Subject Matterinformazione e verifiche,strutture agrarie,información y verificación,estructuras agrícolas,informations et vérifications,structures agricoles
Official Gazette PublicationGazzetta ufficiale dell'Unione europea, L 200, 7 agosto 2018,Diario Oficial de la Unión Europea, L 200, 7 de agosto de 2018,Journal officiel de l'Union européenne, L 200, 7 août 2018
Konsolidierter TEXT: 32018R1091 — DE — 07.08.2018

02018R1091 — DE — 07.08.2018 — 000.001


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►B VERORDNUNG (EU) 2018/1091 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. Juli 2018 über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011 (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 200 vom 7.8.2018, S. 1)


Berichtigt durch:

►C1 Berichtigung, ABl. L 265 vom 24.10.2018, S. 23 (2018/1091)




▼B

VERORDNUNG (EU) 2018/1091 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 18. Juli 2018

über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011

(Text von Bedeutung für den EWR)



Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung legt einen Rahmen für europäische Statistiken auf der Ebene landwirtschaftlicher Betriebe fest und sieht die Integration von Strukturinformationen mit Informationen über Bewirtschaftungsmethoden, Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung, Agrar- und Umweltaspekten und sonstigen damit in Zusammenhang stehenden Informationen vor.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) „Betrieb“ oder „landwirtschaftlicher Betrieb“ eine technisch-wirtschaftliche Einheit mit einer einheitlichen Betriebsführung, die auf dem Wirtschaftsgebiet der Union, entweder als Haupt- oder als Nebentätigkeit, wirtschaftliche Tätigkeiten in der Landwirtschaft gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in den Gruppen A.01.1, A.01.2, A.01.3, A01.4, A.01.5 oder der „Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand“ aus Gruppe A.01.6 ausführt. Bei den Tätigkeiten aus Klasse A.01.49 sind nur die Tätigkeiten „Zucht und Haltung von halbdomestizierten Tieren oder sonstigen lebenden Tieren“ (mit Ausnahme der Insektenzucht) und „Bienenzucht und Erzeugung von Honig und Bienenwachs“ erfasst;

b) „Gemeinschaftslandeinheit“ eine Flächeneinheit, an der gemeinsame Rechte bestehen (Allmende) und die von mindestens zwei landwirtschaftlichen Betrieben zur landwirtschaftlichen Produktion genutzt wird, ohne dass sie unter ihnen aufgeteilt ist;

c) „Region“ die Gebietseinheit gemäß der Nomenklatur der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003;

d) „Großvieheinheit“ eine Standardmaßeinheit, die die Zusammenfassung der verschiedenen Arten von Viehbeständen zu Vergleichszwecken erlaubt; die Koeffizienten zur Ermittlung der Großvieheinheiten für einzelne Viehbestandskategorien sind im Anhang I aufgeführt.

e) „landwirtschaftlich genutzte Fläche“ die Fläche, die landwirtschaftlich genutzt wird, einschließlich Ackerland, Dauergrünland, Dauerkulturen und anderer landwirtschaftlich genutzter Flächen;

f) „Referenzjahr“ ein Kalenderjahr, auf das sich die Bezugszeiträume beziehen;

g) „Haus- und Nutzgarten“ Flächen, die zur Nahrungsmittelerzeugung für den Eigenverbrauch vorgesehen sind.

h) „Modul“ einen oder mehrere Datensätze, die zur Erfassung von Themen ausgelegt sind;

i) „Themenbereich“ den über die statistischen Einheiten zu erhebenden Informationsgehalt, wobei jeder Themenbereich mehrere Einzelthemen umfasst;

j) „Einzelthema“ den über die statistischen Einheiten zu erhebenden genauen Informationsgehalt zu einem bestimmten Themenbereich, wobei jedes Einzelthema mehrere Variablen umfasst;

k) „Variable“ ein Merkmal einer beobachteten Einheit, das mehr als einen Wert aus einer Reihe von Werten aufweisen kann.

Artikel 3

Erfassungsbereich

(1) Die im Rahmen dieser Verordnung angeforderten Daten erfassen 98 % der gesamten landwirtschaftlich genutzten Fläche (ohne Haus- und Nutzgärten) sowie 98 % der Großvieheinheiten jedes Mitgliedstaats.

(2) Um diese Anforderungen zu erfüllen, übermitteln die Mitgliedstaaten Daten, die für die landwirtschaftlichen Betriebe und landwirtschaftlichen Gemeinschaftslandeinheiten repräsentativ sind und mindestens einen der in Anhang II aufgeführten physischen Schwellenwerte für die Größe der landwirtschaftlichen Fläche oder die Zahl der Großvieheinheiten erreichen.

(3) Abweichend können Mitgliedstaaten, falls der in Absatz 2 festgelegte Erfassungsbereich, gemessen anhand des Standardoutputs gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1198/2014der Kommission ( 1 ), mehr als 98 % der nationalen landwirtschaftlichen Produktion abbildet und vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die Kommission (Eurostat), einen höheren physischen oder entsprechenden ökonomischen Schwellenwert festlegen, um den Erfassungsbereich zu verkleinern, sofern hierdurch die Erfassung von 98 % der landwirtschaftlichen genutzten Fläche (ohne Haus- und Nutzgärten) und 98 % der Großvieheinheiten der Mitgliedstaaten erreicht wird.

▼C1

(4) Bildet der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels festgelegte Erfassungsbereich nicht 98 % der landwirtschaftlich genutzten Fläche und 98 % der Großvieheinheiten ab, so erweitern die Mitgliedstaaten die Grundlage gemäß Artikel 6, indem sie niedrigere als die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Schwellenwerte beziehungsweise zusätzliche Schwellenwerte oder beides festlegen.

▼B

Artikel 4

Datenquellen und Methoden

(1) Für die Gewinnung der in dieser Verordnung genannten Daten verwenden die Mitgliedstaaten eine oder mehrere der folgenden Quellen oder Methoden, sofern mit den Informationen Statistiken erstellt werden können, die die Qualitätskriterien des Artikels 11 erfüllen:

a) statistische Erhebungen;

b) die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels angegebenen Verwaltungsdatenquellen;

c) andere Quellen, Methoden oder innovative Ansätze.

(2) Die Mitgliedstaaten können auf Informationen aus dem in der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) festgelegten Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS), aus dem in der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) festgelegten System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und aus dem in der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates ( 4 ) festgelegten System zur Identifizierung und Registrierung von Schafen und Ziegen, auf die gemäß Artikel 145 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) eingerichtete Weinbaukartei und die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates ( 6 ) festgelegten Verzeichnisse über den ökologischen Landbau zurückgreifen. Die Mitgliedstaaten können ebenfalls Verwaltungsquellen verwenden, die spezielle Informationen über Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung enthalten.

(3) Beschließt ein Mitgliedstaat, Quellen, Methoden oder innovative Ansätze zu verwenden, die in Absatz 1 Buchstabe c genannt sind, unterrichtet er im Jahr vor dem Referenzjahr die Kommission (Eurostat) und übermittelt Einzelheiten über die Qualität der durch diese Quelle, Methode oder diesen innovativen Ansatz gewonnenen Daten sowie über die Methoden, welche zur Erhebung der Daten eingesetzt werden sollen.

(4) Gemäß Artikel 17a der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 haben die nationalen Behörden, die für die Erfüllung der Pflichten dieser Verordnung verantwortlich sind, das Recht, auf Daten aus den in ihrem Staatsgebiet geführten Verwaltungsregistern rasch und unentgeltlich zuzugreifen und diese entsprechend zu nutzen, einschließlich Einzeldaten über landwirtschaftliche Betriebe und Personendaten über ihre Inhaber. Die nationalen Behörden und die Inhaber der Verwaltungsunterlagen richten die erforderlichen Kooperationsmechanismen ein.

Artikel 5

Kernstrukturdaten

(1) Für die in Anhang III aufgeführten Referenzjahre 2020, 2023 und 2026 erheben und übermitteln die Mitgliedstaaten Kernstrukturdaten (im Folgenden „Kerndaten“) zu den in Artikel 3 Absatz 2 und 3 genannten landwirtschaftlichen Betrieben. Die Erhebung der Kerndaten für das Referenzjahr 2020 wird in Form einer Zählung vorgenommen.

(2) Die Erhebungen der Kerndaten für die Referenzjahre 2023 und 2026 können anhand von Stichproben durchgeführt werden. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die gewichteten Ergebnisse statistisch repräsentativ für die landwirtschaftlichen Betriebe in der jeweiligen Region und so angelegt sind, dass sie den Genauigkeitsanforderungen des Anhangs V entsprechen.

(3) Kommt eine im Anhang III aufgeführte Variable in einem Mitgliedstaat selten oder gar nicht vor, kann diese Variable von der Datenerhebung ausgenommen werden, vorausgesetzt, der betreffende Mitgliedstaat legt im Kalenderjahr vor dem Referenzjahr der Kommission (Eurostat) Informationen vor, die den Ausschluss angemessen begründen.

(4) Die Kommission ist befugt, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, die die Beschreibungen der in Anhang III aufgeführten Variablen festlegen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden für das Referenzjahr 2020 spätestens zum 28. Februar 2019, für das Referenzjahr 2023 spätestens zum 31. Dezember 2021 und für das Referenzjahr 2026 spätestens zum 31. Dezember 2024 gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Änderung der im Anhang III aufgeführten Variablen delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 16 zu erlassen, wenn das für die Harmonisierung mit den in Artikel 4 Absatz 2 für die Jahre 2023 und 2026 festgelegten Datenquellen erforderlich wird. Bei der Ausübung ihrer Befugnisse stellt die Kommission sicher, dass durch diese delegierten Rechtsakte nur die in Anhang III aufgeführten...

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