Regulation (EU) 2018/231 of the European Central Bank of 26 January 2018 on statistical reporting requirements for pension funds (ECB/2018/2)

Published date17 February 2018
Subject MatterPolitica economica e monetaria,informazione e verifiche,Política económica y monetaria,información y verificación,Politique économique et monétaire,informations et vérifications
Official Gazette PublicationGazzetta ufficiale dell'Unione europea, L 45, 17 febbraio 2018,Diario Oficial de la Unión Europea, L 45, 17 de febrero de 2018,Journal officiel de l'Union européenne, L 45, 17 février 2018
Konsolidierter TEXT: 32018R0231 — DE — 17.02.2018

02018R0231 — DE — 17.02.2018 — 000.002


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B VERORDNUNG (EU) 2018/231 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 26. Januar 2018 über die statistischen Berichtspflichten der Altersvorsorgeeinrichtungen (EZB/2018/2) (ABl. L 045 vom 17.2.2018, S. 3)


Berichtigt durch:

►C1 Berichtigung, ABl. L 132 vom 20.5.2019, S. 47 (2018/231)




▼B

VERORDNUNG (EU) 2018/231 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 26. Januar 2018

über die statistischen Berichtspflichten der Altersvorsorgeeinrichtungen (EZB/2018/2)



Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind die nachfolgenden Begriffe wie folgt zu verstehen:

1. Unter einer „Altersvorsorgeeinrichtung“ (Teilsektor S.129 des ESVG 2010) ist eine finanzielle Kapitalgesellschaft oder Quasi-Kapitalgesellschaft zu verstehen, die in ihrer Hauptfunktion als Folge der Zusammenfassung sozialer Risiken und Bedürfnisse der Versicherten finanzielle Mittlertätigkeiten ausübt (soziale Sicherung). Eine Altersvorsorgeeinrichtung stellt als System der sozialen Sicherung Einkommen im Ruhestand und häufig Leistungen bei Tod und Erwerbsunfähigkeit bereit.

Von der Begriffsbestimmung nicht erfasst werden:

a) Investmentfonds im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/38) ( 1 );

b) finanzielle Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben, im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/40) ( 2 );

c) monetäre Finanzinstitute (MFI) im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/33) ( 3 );

d) Versicherungsgesellschaften im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/50) ( 4 );

e) rechtlich unselbstständige Altersvorsorgeeinrichtungen, die keine institutionellen Einheiten sind und deshalb Bestandteil der institutionellen Einheit bleiben, die sie betreibt;

f) der Teilsektor Sozialversicherung im Sinne von Nummer 2.117 des ESVG 2010.

2. Der Begriff „Berichtspflichtige“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98.

3. Der Begriff „Gebietsansässiger“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98. Handelt es sich im Sinne dieser Verordnung um ein Rechtssubjekt, das keine physisch greifbare Präsenz besitzt, so richtet sich seine Gebietsansässigkeit nach dem Wirtschaftsraum, nach dessen Recht das betreffende Rechtssubjekt errichtet wurde. Ist das Rechtssubjekt nicht förmlich eingetragen, so richtet sich seine Gebietsansässigkeit nach dem juristischen Sitz, und zwar nach dem Land, dessen Rechtsordnung für die Gründung und fortgesetzte Tätigkeit des betreffenden Rechtssubjekts gilt.

4. „betreffende NZB“: die NZB des Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets, in dem die Altersvorsorgeeinrichtung und/oder der Träger des Alterssicherungssystems gebietsansässig ist.

5. „betreffende NCA“: die NCA des Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets, in dem die Altersvorsorgeeinrichtung und/oder der Träger des Alterssicherungssystems gebietsansässig ist.

6. Der Begriff „Träger von Alterssicherungssystemen“ hat dieselbe Bedeutung wie in Nummer 5.185 des ESVG 2010.

7. „Daten auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen“: Daten, die nach einzelnen Wertpapieren aufgegliedert sind.

8. „Daten auf der Basis von Einzelpositionen“: Daten, die nach einzelnen Forderungen oder Verbindlichkeiten aufgegliedert sind.

9. „aggregierte Daten“: Daten, die nicht nach einzelnen Forderungen oder Verbindlichkeiten aufgegliedert sind.

10. „Finanztransaktion“: eine Transaktion, die auf die Entstehung, die Abwicklung oder den Wechsel des Eigentums an Forderungen oder Verbindlichkeiten zurückzuführen ist, wie in Anhang II Teil 5 näher beschrieben.

11. „Bereinigungen infolge Neubewertung“: Bewertungsänderungen von Forderungen und Verbindlichkeiten, die auf Veränderungen der Preise der Forderungen und Verbindlichkeiten und/oder Auswirkungen der Wechselkurse auf den Euro-Wert von auf Fremdwährung lautenden Aktiva und Passiva zurückgehen, wie in Anhang II Teil 5 näher beschrieben.

Artikel 2

Tatsächlicher Kreis der Berichtspflichtigen

(1) Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen besteht aus den in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gebietsansässigen Altersvorsorgeeinrichtungen.

(2) Die dem tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen angehörenden Altersvorsorgeeinrichtungen unterliegen den Berichtspflichten in vollem Umfang, soweit keine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 7 gilt.

(3) Unbeschadet Absatz 1 kann die betreffende NZB zur Erhebung von Daten über die Aktiva und Passiva von Altersvorsorgeeinrichtungen gemäß Anhang I Teil 3 beschließen, dass der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen einzelne in ihrem Mitgliedstaat gebietsansässige Träger von Alterssicherungssystemen erfasst. In diesen Fällen kann die NZB einer Altersvorsorgeeinrichtung, die mit dem Träger des Alterssicherungssystems verbunden ist, der in den Kreis der tatsächlichen Berichtspflichtigen einbezogen ist, eine Ausnahmeregelung gewähren, vorausgesetzt, die gemäß Anhang I Teil 3 erforderlichen statistischen Daten werden vom betreffenden Träger des Alterssicherungssystems oder aus anderen zur Verfügung stehenden Quellen erhoben. Die NZBen überprüfen rechtzeitig die Einhaltung dieser Bedingung, um gegebenenfalls eine Ausnahmeregelung mit Wirkung ab Beginn des folgenden Jahres im Einvernehmen mit der EZB zu gewähren oder zu widerrufen.

Artikel 3

Liste der Altersvorsorgeeinrichtungen für statistische Zwecke

(1) Das Direktorium der EZB erstellt und führt für statistische Zwecke eine Liste der Altersvorsorgeeinrichtungen und Träger von Alterssicherungssystemen, die den tatsächlichen Kreis der dieser Verordnung unterliegenden Berichtspflichtigen bilden. Die Liste kann auf Listen von Altersvorsorgeeinrichtungen beruhen, die derzeit von nationalen Behörden erstellt werden, sofern solche Auflistungen verfügbar sind, ergänzt um weitere Altersvorsorgeeinrichtungen und Träger von Alterssicherungssystemen, die unter die in Artikel 1 enthaltenen Begriffsbestimmungen „Altersvorsorgeeinrichtung“ und „Träger von Alterssicherungssystemen“ fallen.

(2) Die NZBen und die EZB machen diese Liste und aktualisierte Fassungen in geeigneter Form zugänglich, unter anderem in elektronischer Form, über das Internet, oder — auf Antrag der betreffenden Berichtspflichtigen — in gedruckter Form.

(3) Ist die zuletzt zur Verfügung gestellte elektronische Fassung der in Absatz 2 genannten Liste fehlerhaft, erlegt die EZB Berichtspflichtigen, die ihre statistischen Berichtspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt haben, keine Sanktionen auf, sofern sie in gutem Glauben auf die fehlerhafte Liste vertraut haben.

Artikel 4

Statistische Berichtspflichten

(1) Die Berichtspflichtigen stellen der betreffenden NZB entweder direkt oder über die betreffende NCA gemäß den lokalen Kooperationsvereinbarungen und gemäß den Anhängen I und II folgende Daten zur Verfügung:

a) vierteljährlich: Bestandsdaten über Aktiva der Altersvorsorgeeinrichtungen zum Quartalsende sowie im Einklang mit Artikel 5 gegebenenfalls vierteljährliche Bereinigungen infolge Neubewertung oder Finanztransaktionen in Bezug auf Aktiva;

b) jährlich: mindestens Bestandsdaten über Passiva der Altersvorsorgeeinrichtungen zum Jahresende sowie im Einklang mit Artikel 5 gegebenenfalls jährliche Bereinigungen infolge Neubewertung oder Finanztransaktionen in Bezug auf Passiva;

c) jährlich: Angaben zur Anzahl der Mitglieder von Alterssicherungssystemen zum Jahresende, aufgeschlüsselt nach Beitragszahlern, Anspruchsberechtigten und Leistungsempfängern.

(2) Die NZBen leiten anhand der jährlich gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b von den Berichtspflichtigen zur Verfügung gestellten Daten vierteljährliche Schätzwerte für die Passiva der Altersvorsorgeeinrichtungen ab.

(3) Die NZBen unterrichten die Berichtspflichtigen über die verschiedenen Zwecke, für die ihre Daten erhoben werden.

(4) Um den Meldeaufwand für Altersvorsorgeeinrichtungen möglichst gering zu halten, sind NZBen befugt, ihre Berichtspflichten gemäß dieser Verordnung mit ihren Berichtspflichten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) zu verbinden.

(5) Hat die betreffende NZB gemäß Artikel 2 Absatz 3 beschlossen, einen Träger von Alterssicherungssystemen nicht in den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen einzubeziehen, so hat der betreffende Träger des Alterssicherungssystems, der über die gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a meldepflichtigen Daten verfügt, diese Daten rechtzeitig an die Altersvorsorgeeinrichtung zu übermitteln, damit diese ihre statistischen Berichtspflichten gemäß Artikel 8 erfüllen kann. Erfüllt die Altersvorsorgeeinrichtung ihre statistischen Berichtsplichten nicht, da der Träger der Altersvorsorgeeinrichtung die betreffenden Daten der Altersvorsorgeeinrichtung nicht zur Verfügung stellt, muss die NZB beschließen, den Träger des Altersvorsorgesystems in den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß Art. 2 Abs. 3 einzubeziehen.

Artikel 5

Bereinigungen infolge Neubewertung und Finanztransaktionen

(1) Die Daten über Bereinigungen infolge Neubewertung und Finanztransaktionen werden wie folgt erhoben.

a) Gemäß den Weisungen der betreffenden NZB melden die Berichtspflichtigen Bereinigungen infolge Neubewertung oder Finanztransaktionen für die...

To continue reading

Request your trial

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT