Regulation (EU) 2019/1896 of the European Parliament and of the Council of 13 November 2019 on the European Border and Coast Guard and repealing Regulations (EU) No 1052/2013 and (EU) 2016/1624

Published date14 November 2019
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Union, L 295, 14 November 2019
14.11.2019 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 295/1

VERORDNUNG (EU) 2019/1896 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 13. November 2019

über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b und d sowie Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Ziel der Unionspolitik im Bereich der Verwaltung der Außengrenzen ist die Entwicklung und Einführung einer integrierten europäischen Grenzverwaltung auf nationaler Ebene und auf Ebene der Union als notwendige Ergänzung der Freizügigkeit innerhalb der Union und als wesentliches Element des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Eine integrierte europäische Grenzverwaltung ist von entscheidender Bedeutung für eine bessere Migrationsverwaltung. Ziel ist, das Überschreiten der Außengrenzen effizient zu steuern und Migrationsdruck sowie potenzielle künftige Bedrohungen an diesen Grenzen zu bewältigen, und somit einen Beitrag zur Bekämpfung von schwerer Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension zu leisten und ein hohes Maß an innerer Sicherheit in der Union sicherzustellen. Gleichzeitig ist es erforderlich, unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte und der Wahrung der Freizügigkeit innerhalb der Union vorzugehen.
(2) Die Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates (4) errichtet. Seit Aufnahme ihrer Tätigkeit am 1. Mai 2005 hat sie die Mitgliedstaaten bei den operativen Aspekten der Verwaltung der Außengrenzen erfolgreich mit gemeinsamen Aktionen und Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken, Risikoanalysen, dem Austausch von Informationen, der Pflege von Beziehungen zu Drittstaaten und der Rückkehr von zur Rückkehr verpflichteten Personen unterstützt.
(3) Die Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union wurde in „Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache“ (im Folgenden „Agentur“) umbenannt und wird gemeinhin als Frontex bezeichnet, und ihre Aufgaben wurden bei voller Kontinuität aller ihrer Tätigkeiten und Verfahren erweitert. Die Hauptaufgaben der Agentur sollten folgende sein: die Ausarbeitung einer technischen und operativen Strategie als Teil des mehrjährigen strategischen Politikzyklus für die Umsetzung der integrierten europäischen Grenzverwaltung, die Aufsicht über die Kontrollen an den Außengrenzen im Hinblick auf deren Wirksamkeit, die Durchführung von Risikoanalysen und Schwachstellenbewertungen, die Zurverfügungstellung einer größeren technischen und operativen Unterstützung der Mitgliedstaaten und Drittstaaten in Form von gemeinsamen Aktionen und Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken, die Gewährleistung einer konkreten Durchführung von Maßnahmen in Situationen, in denen dringendes Handeln an den Außengrenzen geboten ist, die Zurverfügungstellung technischer und operativer Hilfe zur Unterstützung von Such- und Rettungsoperationen für Menschen in Seenot zu leisten sowie die Organisation, Koordinierung und Durchführung von Rückkehraktionen und Rückkehreinsätze zu organisieren, zu koordinieren und durchzuführen.
(4) Seit Beginn der Migrationskrise im Jahr 2015 hat die Kommission wichtige Initiativen eingeleitet und eine Reihe von Maßnahmen zur Stärkung des Schutzes der Außengrenzen und zur Wiederherstellung des normalen Funktionierens des Schengen-Raums vorgeschlagen. Ein Vorschlag zur wesentlichen Stärkung des Mandats der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen wurde im Dezember 2015 vorgelegt, und die entsprechenden Verhandlungen wurden 2016 zügig abgeschlossen. Die daraus hervorgegangene Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) trat am 6. Oktober 2016 in Kraft.
(5) Der Rechtsrahmen der Union in den Bereichen Außengrenzkontrolle, Rückkehr, Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität und Asylrecht muss jedoch noch weiter verbessert werden. Zu diesem Zweck und zur weiteren Unterstützung der derzeitigen und der geplanten operativen Maßnahmen sollte die Europäische Grenz- und Küstenwache reformiert werden, indem der Agentur ein stärkeres Mandat erteilt wird und sie insbesondere mit den erforderlichen Kapazitäten in Form einer ständigen Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache (im Folgenden „ständige Reserve“) ausgestattet wird. Die ständige Reserve sollte schrittweise, aber rasch das strategische Kapazitätsziel von 10 000 Einsatzkräften, wie in Anhang I vorgesehen, erreichen, und gegebenenfalls mit Exekutivbefugnissen erreichen, um vor Ort die Mitgliedstaaten in ihren Bemühungen um den Schutz der Außengrenzen wirksam zu unterstützen, um grenzüberschreitende Kriminalität zu bekämpfen und um die wirksame und nachhaltige Rückführung irregulärer Migranten erheblich zu verstärken. Diese Kapazität von 10 000 Einsatzkräften entspricht der maximalen Kapazität, die verfügbar ist, um den bestehenden und künftigen operativen Bedarf für Grenzaktionen und Rückkehraktionen in der Union und in Drittstaaten wirksam zu decken, wozu auch eine Soforteinsatzkapazität für die Bewältigung künftiger Krisen gehört.
(6) Die Kommission sollte die Gesamtzahl und die Zusammensetzung der ständigen Reserve überprüfen, darunter auch in welchem Umfang die einzelnen Mitgliedstaaten einen Beitrag dazu leisten und wie es um Ausbildung, Fachwissen und Professionalität bestellt ist. Die Kommission sollte gegebenenfalls bis März 2024 geeignete Vorschläge zur Änderung der Anhänge I, II, III und IV übermitteln. Legt die Kommission keinen Vorschlag vor, sollte sie die Gründe hierfür erläutern.
(7) Die Durchführung dieser Verordnung, insbesondere die Einrichtung der ständigen Reserve, sollte auch nach der Überprüfung der ständigen Reserve durch die Kommission dem mehrjährigen Finanzrahmen unterliegen.
(8) In seinen Schlussfolgerungen vom 28. Juni 2018 forderte der Europäische Rat, die unterstützende Rolle der Agentur, auch bei der Zusammenarbeit mit Drittstaaten, durch verstärkte Ressourcen und ein verstärktes Mandat weiter zu stärken, um eine wirksame Außengrenzkontrolle zu gewährleisten und die wirksame Rückkehr irregulärer Migranten erheblich zu intensivieren.
(9) Es ist notwendig, das Überschreiten der Außengrenzen wirksam zu überwachen, Migrationsdruck sowie potenzielle künftige Bedrohungen an den Außengrenzen zu bewältigen, ein hohes Maß an innerer Sicherheit in der Union zu gewährleisten, das Funktionieren des Schengen-Raums zu wahren sowie den Leitgrundsatz der Solidarität zu achten. Diese Maßnahmen und Ziele sollten von einer proaktiven Migrationsverwaltung begleitet werden, einschließlich der erforderlichen Maßnahmen in Drittstaaten. Hierzu ist es erforderlich, die Europäische Grenz- und Küstenwache zu konsolidieren und das Mandat der Agentur weiter auszubauen.
(10) Bei der Umsetzung der integrierten europäischen Grenzverwaltung sollte für Kohärenz mit anderen politischen Zielen gesorgt werden.
(11) Die integrierte europäische Grenzverwaltung auf der Grundlage eines Vierstufenmodells der Zugangskontrolle umfasst Maßnahmen in Drittstaaten wie bei der gemeinsamen Visumpolitik, Maßnahmen in Zusammenarbeit mit benachbarten Drittstaaten, Kontrollmaßnahmen an den Außengrenzen, Risikoanalysen sowie Maßnahmen innerhalb des Schengen-Raums und im Bereich Rückkehr.
(12) Die integrierte europäische Grenzverwaltung sollte in gemeinsamer Verantwortung der Agentur und der für die Grenzverwaltung zuständigen nationalen Behörden, einschließlich der Küstenwachen, soweit letztere mit Operationen zur Überwachung der Seegrenzen und anderen Aufgaben der Grenzkontrolle betraut sind, sowie den für Rückkehr zuständigen nationalen Behörden umgesetzt werden. Die Mitgliedstaaten tragen nach wie vor die Hauptverantwortung dafür, ihre Außengrenze in ihrem eigenen Interesse und im Interesse aller anderen Mitgliedstaaten zu verwalten und Rückkehrentscheidungen zu treffen, während die Agentur die Anwendung der Maßnahmen der Union im Bereich der Verwaltung der Außengrenzen und Rückkehr durch die Verstärkung, die Bewertung und die Koordinierung der Aktionen der Mitgliedstaaten, die diese Maßnahmen umsetzen, unterstützen sollte. Die Tätigkeiten der Agentur sollten die Bemühungen der Mitgliedstaaten ergänzen.
(13) Um die Wirksamkeit einer integrierten europäischen Grenzverwaltung und der Rückkehrpolitik der Union in der Praxis zu gewährleisten, sollte eine Europäische Grenz- und Küstenwache ins Leben gerufen werden. Sie sollte mit den erforderlichen finanziellen, personellen und materiellen Ressourcen ausgestattet werden. Die Europäische Grenz- und Küstenwache sollte aus der Agentur und den für die Grenzverwaltung zuständigen nationalen Behörden einschließlich der Küstenwachen, soweit letztere mit Aufgaben der Grenzkontrolle betraut sind, sowie den für Rückkehr zuständigen nationalen Behörden bestehen. Als solche wird sie sich auf nationaler Ebene auf die gemeinsame Nutzung von Informationen, Kapazitäten und Systemen und auf Ebene der Union auf die Arbeit der Agentur stützen.
(14) Mit der integrierten europäischen Grenzverwaltung werden die jeweiligen Zuständigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten im
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