Regulation (EU) 2019/2089 of the European Parliament and of the Council of 27 November 2019 amending Regulation (EU) 2016/1011 as regards EU Climate Transition Benchmarks, EU Paris-aligned Benchmarks and sustainability-related disclosures for benchmarks (Text with EEA relevance)

Published date09 December 2019
Subject MatterEnvironment,Investments
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Union, L 317, 9 December 2019
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9.12.2019 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 317/17

VERORDNUNG (EU) 2019/2089 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 27. November 2019

zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 hinsichtlich EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel, hinsichtlich auf das Übereinkommen von Paris abgestimmter EU-Referenzwerte sowie hinsichtlich nachhaltigkeitsbezogener Offenlegungen für Referenzwerte

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 25. September 2015 verabschiedete die Generalversammlung der Vereinten Nationen einen neuen globalen Rahmen zur nachhaltigen Entwicklung: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung (im Folgenden „Agenda 2030“), deren Kernstück die Ziele für nachhaltige Entwicklung sind. In der Mitteilung der Kommission vom 22. November 2016 über die nächsten Schritte für eine nachhaltige Zukunft Europas werden diese Nachhaltigkeitsziele mit dem politischen Rahmen der Union verbunden, damit in allen innen- und außenpolitischen Maßnahmen und Initiativen der Union die Ziele für nachhaltige Entwicklung von Beginn an berücksichtigt werden. In seinen Schlussfolgerungen vom 20. Juni 2017 hat der Rat die Entschlossenheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten bekräftigt, die Agenda 2030 vollständig, kohärent, umfassend, integrativ und wirksam und in enger Zusammenarbeit mit den Partnern und anderen Akteuren umzusetzen.
(2) Das im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossene Übereinkommen von Paris (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“), das die Union am 5. Oktober 2016 billigte (3) und das am 4. November 2016 in Kraft getreten ist, gibt das Ziel vor, entschlossener gegen Klimaänderungen vorzugehen, indem unter anderem, die Finanzmittelflüsse auf den Weg hin zu einer an Treibhausgase emissionsarmen und gegenüber Klimaänderungen widerstandsfähigen Entwicklung gebracht werden.
(3) Um die Ziele des Übereinkommens von Paris zu erreichen und die Risiken und Auswirkungen des Klimawandels deutlich zu verringern, besteht das globale Ziel darin, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur deutlich unter 2 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, um den Temperaturanstieg auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen.
(4) Am 8. Oktober 2018 veröffentlichte der Zwischenstaatliche Ausschuss für Klimaänderungen (Intergovernmental Panel on Climate Change, IPCC) den Sonderbericht über die Folgen einer globalen Erwärmung um 1,5 °C, in dem festgestellt wird, dass die Begrenzung der globalen Erwärmung auf 1,5 °C rasche weitreichende und beispiellose Veränderungen in allen Bereichen der Gesellschaft erfordert und dass die Begrenzung der globalen Erwärmung auf 1,5 °C statt auf 2 °C mit der Schaffung einer nachhaltigeren und gerechteren Gesellschaft Hand in Hand gehen könnte.
(5) Nachhaltigkeit und der Übergang zu einer CO2-armen, gegenüber Klimaänderungen widerstandsfähigen und ressourceneffizienteren Kreislaufwirtschaft sind von entscheidender Bedeutung, um die langfristige Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union sicherzustellen. Nachhaltigkeit steht seit vielen Jahren im Mittelpunkt der Unionspolitik, und ihre soziale und umweltpolitische Dimension wird im Vertrag über die Europäische Union und im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) anerkannt. Es bleibt jedoch nur wenig Zeit, um einen Wandel der vorherrschenden Denkweise in der Finanzwirtschaft hin zu Nachhaltigkeit zu bewirken und sicherzustellen, dass der Anstieg der weltweiten Durchschnittstemperatur deutlich unter 2 °C bleibt. Daher müssen Investitionen in neue Infrastruktur auf lange Sicht unbedingt nachhaltig sein.
(6) In ihrer Mitteilung vom 8. März 2018 veröffentlichte die Kommission ihren Aktionsplan zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums, mit dem eine ehrgeizige und umfassende Strategie für ein nachhaltiges Finanzwesen auf den Weg gebracht wurde. Eines der Ziele des Plans besteht darin, die Kapitalflüsse in nachhaltige Investitionen umzulenken, um ein nachhaltiges und inklusives Wachstum zu erreichen. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass der Verringerung der Auswirkungen des Klimawandels stärkeres Gewicht verliehen wird, da durch unvorhersehbare Witterungsbedingungen ausgelöste Katastrophen drastisch zugenommen haben.
(7) Im Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) wurde gefordert, umwelt- und klimabezogene Ausgaben verstärkt durch die Privatwirtschaft zu finanzieren, insbesondere durch die Schaffung von Anreizen und Methoden, mit denen Unternehmen dazu angeregt werden, die umweltbezogenen Kosten ihres Unternehmens sowie die Vorteile zu bemessen, die sich aus der Nutzung von Umweltdienstleistungen ergeben.
(8) Um die Nachhaltigkeitsziele in der Union zu verwirklichen, müssen die Kapitalflüsse in nachhaltige Investitionen gelenkt werden. Dafür ist es wichtig, das Potenzial des Binnenmarktes in vollem Umfang auszuschöpfen. In diesem Zusammenhang ist es von entscheidender Bedeutung, Hindernisse für die effiziente Lenkung von Kapital in nachhaltige Investitionen im Binnenmarkt zu beseitigen und der Entstehung neuer Hindernisse vorzubeugen.
(9) In der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) werden für verschiedene Arten von Referenzwerten in der Union einheitliche Vorschriften festgelegt. Immer mehr Anleger setzen auf Strategien für CO2-arme Investitionen und verwenden entsprechende Referenzwerte zur Messung der Wertentwicklung ihrer Anlageportfolios. Durch die Einführung von EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel und auf das Übereinkommen von Paris abgestimmten EU-Referenzwerten (im Folgenden: „Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte“), die sich auf eine Methode stützen, die an die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris im Zusammenhang mit CO2-Emissionen gekoppelt ist, würde dazu beigetragen, dass mehr Transparenz herrscht und Grünfärberei („Greenwashing“) vorgebeugt wird.
(10) Ein breites Spektrum an Indizes wird derzeit unter der Bezeichnung „CO2-arme Indizes“ zusammengefasst. Diese CO2-armen Indizes werden als Referenzwerte für länderübergreifend vermarktete Anlageportfolios und -produkte verwendet. Qualität und Integrität von CO2-armen Referenzwerten wirken sich auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes aus, da sie bei einer Vielzahl individueller und kollektiver Anlageportfolios Anwendung finden. Viele CO2-arme Indizes, die verwendet werden, um die Wertentwicklung von Anlageportfolios, insbesondere bei getrennten Anlagekonten und Organismen für gemeinsame Anlagen zu messen, werden in einem Mitgliedstaat bereitgestellt, aber von Portfolio- und Vermögensverwaltern in anderen Mitgliedstaaten genutzt. Auch für die Absicherung ihres CO2-Risikos verwenden Portfolio- und Vermögensverwalter häufig Referenzwerte aus anderen Mitgliedstaaten.
(11) Verschiedene Kategorien von unterschiedlich ambitionierten CO2-armen Indizes stehen bereits auf dem Markt zur Verfügung. Während mit einigen Referenzwerten darauf abgezielt wird, den CO2-Fußabdruck eines Standardanlageportfolios zu verringern, wird mit anderen das Ziel verfolgt, nur Komponenten auszuwählen, die dazu beitragen, das im Übereinkommen von Paris festgelegte Zwei-Grad-Ziel zu erreichen. Trotz der Unterschiede bei den verfolgten Zielen und angewandten Strategien werden viele dieser Referenzwerte in der Regel als Referenzwerte für CO2-arme Investitionen beworben.
(12) Unterschiedliche Ansätze bei der Referenzwert-Methode führen zu einer Fragmentierung des Binnenmarktes, da es den Nutzern von Referenzwerten nicht klar ist, ob ein bestimmter CO2-armer Index ein auf die Ziele des Übereinkommens von Paris ausgerichteter Referenzwert oder lediglich ein Referenzwert ist, der der Verringerung des CO2-Fußabdrucks eines Standardanlageportfolios dienen soll. Um potenziell ungerechtfertigten Behauptungen von Administratoren zum CO2-armen Charakter ihrer Referenzwerte zu begegnen, ist es wahrscheinlich, dass die Mitgliedstaaten ihre eigenen Vorschriften erlassen, um Anleger vor Verwechslung und Unklarheit über die Ziele und das Ambitionsniveau der verschiedenen Kategorien von sogenannten CO2-armen Indizes, die als Referenzwerte für Portfolios mit CO2-armen Anlagewerten verwendet werden, zu schützen.
(13) Da es bislang keinen harmonisierten Rahmen zur Sicherstellung der Genauigkeit und Integrität der wichtigsten Kategorien von Referenzwerten für CO2-arme Investitionen gibt, die in individuellen oder in kollektiven Anlageportfolios verwendet werden, ist es wahrscheinlich, dass durch unterschiedliche Ansätze in den Mitgliedstaaten Hindernisse für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts entstehen.
(14) Um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts zugunsten der Anleger sicherzustellen, das Funktionieren des Binnenmarktes weiter zu verbessern und ein hohes Maß an Verbraucher- und Anlegerschutz zu gewährleisten, ist es angemessen, die Verordnung (EU) 2016/1011 zu ändern, indem ein Regulierungsrahmen eingeführt wird, in dem auf Unionsebene Mindestanforderungen an EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte festgelegt werden. In diesem Zusammenhang ist es von besonderer Bedeutung, dass durch solche Referenzwerte andere Ziele in den Bereichen
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