Regulation (EU) 2019/2152 of the European Parliament and of the Council of 27 November 2019 on European business statistics, repealing 10 legal acts in the field of business statistics (Text with EEA relevance)Text with EEA relevance

Published date17 December 2019
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Union, L 327, 17 December 2019
Konsolidierter TEXT: 32019R2152 — DE — 01.01.2022

02019R2152 — DE — 01.01.2022 — 001.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B VERORDNUNG (EU) 2019/2152 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. November 2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 327 vom 17.12.2019, S. 1)

Geändert durch:

Amtsblatt
Nr. Seite Datum
►M1 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1704 DER KOMMISSION vom 14. Juli 2021 L 339 33 24.9.2021




▼B

VERORDNUNG (EU) 2019/2152 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 27. November 2019

über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken

(Text von Bedeutung für den EWR)



KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird für das Folgende ein gemeinsamer rechtlicher Rahmen eingeführt für:

a)

die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Unternehmensstatistiken gemäß Artikel 2 Absatz 1;

b)

den europäischen Rahmen für statistische Unternehmensregister.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)

Die europäischen Unternehmensstatistiken umfassen

a)

die Struktur, die wirtschaftlichen Tätigkeiten und die Leistungsfähigkeit der statistischen Einheiten, deren Aktivitäten in den Bereichen FuE sowie Innovation, die Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) und den E-Commerce dieser Einheiten sowie globale Wertschöpfungsketten. Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung umfassen die europäischen Unternehmensstatistiken auch Statistiken über FuE im Hochschulsektor, im staatlichen Sektor und im Sektor der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck;

b)

die Herstellung von Industrieerzeugnissen und Dienstleistungen sowie den internationalen Waren- und Dienstleistungsverkehr.

(2)
Der europäische Rahmen für statistische Unternehmensregister umfasst die nationalen statistischen Unternehmensregister und das EuroGroups-Register sowie den Datenaustausch zwischen ihnen gemäß Artikel 10.
(3)

Die in Absatz 2 genannten nationalen statistischen Unternehmensregister erfassen

a)

alle Unternehmen, die zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) beitragende wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, und ihre örtlichen Einheiten;

b)

die rechtlichen Einheiten, aus denen diese Unternehmen bestehen;

c)

für diejenigen Unternehmen, die aufgrund ihrer Größe einen nennenswerten Einfluss und deren fachliche Einheiten einen nennenswerten Einfluss auf die aggregierten (nationalen) Daten haben, entweder

i)

die fachlichen Einheiten und die Größe jeder fachlichen Einheit, aus der diese Unternehmen bestehen, oder

ii)

den NACE-Code der Nebentätigkeiten dieser Unternehmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) und den Umfang dieser Nebentätigkeiten;

d)

die Unternehmensgruppen, zu denen diese Unternehmen gehören.

(4)

Das EuroGroups-Register erfasst die folgenden Einheiten entsprechend den Definitionen in der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates ( 2 ):

a)

alle Unternehmen, die zum BIP beitragende wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben und zu einer multinationalen Unternehmensgruppe gehören;

b)

die rechtlichen Einheiten, aus denen diese Unternehmen bestehen;

c)

die multinationalen Unternehmensgruppen, zu denen diese Unternehmen gehören.

(5)
Haushalte fallen nicht in den Erhebungsbereich des europäischen Rahmens für statistische Unternehmensregister, soweit die von ihnen erzeugten Waren und Dienstleistungen für den Eigenverbrauch bestimmt sind oder in der Vermietung oder Verpachtung von eigenem Grundbesitz bestehen.
(6)
Örtliche Einheiten ausländischer Unternehmen, die keine separaten rechtlichen Einheiten bilden (Zweigstellen) und nach der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 als Quasi-Kapitalgesellschaften klassifiziert werden, gelten für die Zwecke der nationalen statistischen Unternehmensregister und des EuroGroups-Registers als Unternehmen.
(7)
Unternehmensgruppen werden anhand der Kontrollbeziehungen zwischen ihren rechtlichen Einheiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 identifiziert.
(8)
Die vorliegende Verordnung gilt bei Bezugnahmen auf nationale statistische Unternehmensregister und das EuroGroups-Register nur für Einheiten, die ganz oder teilweise eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, und für wirtschaftlich nicht aktive rechtliche Einheiten, die in Kombination mit wirtschaftlich aktiven rechtlichen Einheiten Teil eines Unternehmens sind.
(9)

Für die Zwecke des europäischen Rahmens für statistische Unternehmensregister ist Folgendes als wirtschaftliche Tätigkeit anzusehen:

a)

Jede Tätigkeit, die im Angebot von Waren oder Dienstleistungen auf einem gegebenen Markt besteht;

b)

nicht marktbestimmte Dienstleistungen, die zum BIP beitragen;

c)

direkte oder indirekte Beteiligungen an aktiven rechtlichen Einheiten.

Das Halten von Vermögenswerten und/oder Verbindlichkeiten kann ebenfalls als wirtschaftliche Tätigkeit angesehen werden.

(10)
Statistische Einheiten innerhalb des europäischen Rahmens für statistische Unternehmensregister werden gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 und vorbehaltlich der im vorliegenden Artikel ausgeführten Beschränkungen definiert.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

(1)

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a)

„statistische Einheit“ sind statistische Einheiten im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 696/93;

b)

„Meldeeinheit“ ist die Einheit, welche die Daten liefert;

c)

„Bereich“ bezeichnet einen oder mehrere Datensätze, die zur Erfassung bestimmter Themen ausgelegt sind;

d)

„Thema“ bezeichnet die Inhalte der zu erfassenden Informationen, wobei jedes Thema ein oder mehrere Einzelthemen abdeckt;

e)

„Einzelthema“ bezeichnet die genauen Inhalte der in Bezug auf ein Thema zu erfassenden Informationen, wobei jedes Einzelthema eine oder mehrere Variablen abdeckt;

f)

„Variable“ ist ein Merkmal einer Einheit, das mehr als einen Wert aus einer Reihe von Werten aufweisen kann;

g)

„marktbestimmte Tätigkeit“ bezeichnet Tätigkeiten im Sinne von Anhang A Kapitel I Nummer 1.37 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013;

h)

„nichtmarktbestimmte Tätigkeit“ bezeichnet Tätigkeiten im Sinne von Anhang A Kapitel I Nummer 1.34 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013;

i)

„Marktproduzent“ bezeichnet Marktproduzenten gemäß der Definition in Anhang A Kapitel 3 Nummer 3.24 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013;

j)

„Nichtmarktproduzent“ bezeichnet Nichtmarktproduzenten gemäß der Definition in Anhang A Kapitel 3 Nummer 3.26 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013;

k)

„nationale statistische Stellen“ sind die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 benannten nationalen statistischen Ämter und andere für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken zuständige einzelstaatliche Stellen;

l)

„verlässliche Quelle“ bezeichnet den alleinigen Lieferanten von Datensätzen, die Daten aus nationalen statistischen Unternehmensregistern und dem EuroGroups-Register nach den in Artikel 17 festgelegten Qualitätsstandards enthalten;

m)

„Mikrodaten“ sind individuelle Beobachtungen oder Messungen zu Merkmalen identifizierbarer Meldeeinheiten oder statistischer Einheiten;

n)

„Verwendung für statistische Zwecke“ ist die Verwendung für statistische Zwecke gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009;

o)

„vertrauliche Daten“ sind vertrauliche Daten gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009;

p)

„Steuerbehörden“ sind die für die Anwendung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates ( 3 ) zuständigen nationalen Behörden im Mitgliedstaat;

q)

„Zollbehörden“ sind die Zollbehörden gemäß der Definition in Artikel 5 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;

r)

„multinationale Unternehmensgruppe“ ist eine Unternehmensgruppe, im Sinne von Abschnitt III Buchstabe C des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 mit mindestens zwei Unternehmen oder zwei rechtlichen Einheiten von denen sich je eines/eine in einem anderen Land befindet.

(2)

Für die Zwecke der Artikel 11 bis 15 gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Ausfuhrmitgliedstaat“ ist der Mitgliedstaat, von dessen statistischem Erhebungsgebiet aus Waren an ihren Bestimmungsort in einem Einfuhrmitgliedstaat ausgeführt werden;

b)

„Einfuhrmitgliedstaat“ ist der Mitgliedstaat, in dessen statistisches Erhebungsgebiet Waren aus einem Ausfuhrmitgliedstaat eingeführt werden;

c)

„Waren“ sind bewegliche Güter einschließlich elektrischer Strom und Erdgas.



KAPITEL II

Datenquellen

Artikel 4

Datenquellen und Methodik

Die Mitgliedstaaten erstellen Statistiken gemäß den Artikeln 6 und 7 und richten ihre nationalen statistischen Unternehmensregister gemäß Artikel 9 ein; dafür nutzen sie alle maßgeblichen Datenquellen, vermeiden aber eine übermäßige Belastung der Auskunftgebenden und berücksichtigen die Kosteneffizienz der nationalen...

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