VERORDNUNG (EU) 2021/1153 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 7. Juli 2021
zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 172 und 194,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) | Um zu einem intelligenten, nachhaltigen und inklusiven Wachstum zu gelangen, die Schaffung von Arbeitsplätzen zu fördern und langfristige Dekarbonisierungsverpflichtungen zu erfüllen, braucht die Union moderne, multimodale und leistungsstarke Infrastrukturen in den Sektoren Verkehr, Energie und Digitales, die zur Verbindung und zur Integration der Union und aller ihrer Inseln und Regionen — einschließlich ihrer abgelegenen Gebiete, Gebiete in äußerster Randlage, Randgebiete, Berggebiete und dünn besiedelten Gebiete — beitragen. Diese Verbindungen sollten es ermöglichen, den freien Verkehr von Personen, Waren, Kapital und Dienstleistungen zu verbessern. Die transeuropäischen Netze sollten grenzüberschreitende Verbindungen erleichtern, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt fördern und zu einer wettbewerbsfähigeren und nachhaltigeren sozialen Marktwirtschaft und zur Bekämpfung des Klimawandels beitragen. |
(2) | Die Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) soll Investitionen im Bereich der transeuropäischen Netze beschleunigen und eine Hebelwirkung für Finanzmittel sowohl aus dem öffentlichen als auch aus dem privaten Sektor erzeugen sowie gleichzeitig die Rechtssicherheit steigern und den Grundsatz der Technologieneutralität wahren. Die CEF sollte es ermöglichen, Synergien zwischen den Sektoren Verkehr, Energie und Digitales optimal zu nutzen, um so die Wirksamkeit der Maßnahmen der Union zu steigern und die Durchführungskosten möglichst gering zu halten. |
(3) | Die CEF sollte ferner einen Beitrag zu den Maßnahmen der Union gegen den Klimawandel leisten sowie ökologisch und sozial nachhaltige Projekte, gegebenenfalls einschließlich Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel, unterstützen. Insbesondere sollte die CEF einen größeren Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommens von Paris (4) (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“) sowie zur Erreichung der Klima- und Energieziele für 2030 und des langfristigen Dekarbonisierungsziels leisten. |
(4) | Im Rahmen der CEF sollte ein hohes Maß an Transparenz gewährleistet und für eine öffentliche Konsultation im Einklang mit dem anwendbaren Unionsrecht sowie dem nationalen Recht gesorgt werden. |
(5) | Angesichts der großen Bedeutung, die der Bewältigung des Klimawandels entsprechend den Zusagen der Union zukommt, das Übereinkommen von Paris umzusetzen und die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung zu verwirklichen, soll die vorliegende Verordnung dazu beitragen, den Klimaschutz systematisch einzubeziehen und zur Erfüllung des allgemeinen Ziels führen, mindestens 30 % der Haushaltsausgaben der Union für die Unterstützung der Klimaschutzziele zu verwenden. Darüber hinaus sollte die vorliegende Verordnung dazu beitragen, dass das Ziel, 7,5 % der jährlichen Ausgaben im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 2021-2027 für Biodiversitätsziele im Jahr 2024 und 10 % der jährlichen Ausgaben im Rahmen des MFR 2021-2027 für Biodiversitätsziele in den Jahren 2026 und 2027 bereitzustellen, wobei den bestehenden Überschneidungen zwischen Klima- und Biodiversitätszielen Rechnung zu tragen ist. Durch ihre Maßnahmen sollte die CEF einen Beitrag in Höhe von 60 % ihrer Gesamtfinanzausstattung zur Verwirklichung der Klimaschutzziele leisten, wobei unter anderem die folgenden Koeffizienten zugrunde gelegt werden: i) 100 % für Ausgaben für Eisenbahninfrastruktur, Ladeinfrastruktur, alternative und nachhaltige Kraftstoffe, umweltfreundlichen Stadtverkehr, Stromübertragung, Stromspeicherung, intelligente Stromnetze, CO2-Transport und erneuerbare Energien; ii) 40 % für Binnenschifffahrt und multimodalen Verkehr sowie Gasinfrastruktur, sofern dadurch eine verstärkte Nutzung der erneuerbaren Energieträger Wasserstoff oder Biomethan ermöglicht wird. Die angewandten detaillierten Koeffizienten zur Verfolgung klimabezogener Ausgaben sollten gegebenenfalls den Koeffizienten in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) entsprechen. Entsprechende Maßnahmen werden im Zuge der Vorbereitung und Durchführung der CEF ermittelt und im Zuge der entsprechenden Bewertungen und Überprüfungen erneut bewertet. Um zu verhindern, dass Infrastrukturen durch potenzielle langfristige Auswirkungen des Klimawandels gefährdet werden, und um zu gewährleisten, dass die von dem Projekt verursachten Kosten der Treibhausgasemissionen in die wirtschaftliche Bewertung des Projekts einbezogen werden, sollten Projekte, die im Rahmen der CEF gefördert werden, gegebenenfalls einem Verfahren zur Sicherung der Klimaverträglichkeit unterzogen werden, das den Leitlinien entspricht, die von der Kommission in Abstimmung mit den für andere Unionsprogramme entwickelten Leitlinien aufgestellt werden sollten. |
(6) | Gemäß Artikel 8 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hat die Union bei allen ihren Tätigkeiten darauf hinzuwirken, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern. Die Gleichstellung der Geschlechter, gleiche Rechte und Chancen für alle sowie die systematische Einbeziehung dieser Ziele in alle Politikbereiche sollten während der gesamten Bewertung, Vorbereitung, Durchführung und Überwachung der CEF berücksichtigt und gefördert werden. |
(7) | Zur Erfüllung der Berichterstattungspflichten über die Verwendung von Unionsmitteln zur Unterstützung von Maßnahmen, die zur Verwirklichung der Ziele der Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) ergriffen werden, sollten die nach der genannten Richtlinie getätigten Ausgaben zur Verringerung der Luftschadstoffemissionen verfolgt werden. |
(8) | Ein wichtiges Ziel der CEF besteht darin, größere Synergien und Komplementarität zwischen den Sektoren Verkehr, Energie und Digitales zu erzielen. Dazu sollte die CEF die Möglichkeit vorsehen, Arbeitsprogramme für besondere Förderbereiche wie beispielsweise die vernetzte und automatisierte Mobilität oder nachhaltige alternative Kraftstoffe aufzustellen. Digitale Kommunikation zu ermöglichen, könnte ein fester Bestandteil eines Vorhabens von gemeinsamem Interesse im Bereich Energie und Verkehr sein. Darüber hinaus sollte die CEF die Möglichkeit zulassen, innerhalb jedes Sektors bestimmte Synergieelemente aus einem anderen Sektor als förderfähig zu betrachten, sofern sich dadurch der sozioökonomische Nutzen der Investition erhöht. Die Gewährungskriterien für die Auswahl der Maßnahmen sowie eine höhere Kofinanzierung sollten Anreize für Synergien zwischen den Sektoren bieten. |
(9) | Mit der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) werden Leitlinien für das transeuropäische Verkehrsnetz (TEN-V) (im Folgenden „TEN-V-Leitlinien“) festgelegt, in denen die Infrastrukturen des TEN-V angegeben, die von ihnen zu erfüllenden Anforderungen aufgeführt und Maßnahmen für die Verwirklichung des TEN-V festgelegt sind. Insbesondere sehen die TEN-V-Leitlinien bis 2030 die Fertigstellung des Kernnetzes durch die Schaffung neuer Infrastrukturen und die umfassende Modernisierung und Sanierung bestehender Infrastrukturen vor, die zur Sicherstellung der Kontinuität des Netzes erforderlich sind. |
(10) | Um für eine Anbindung in der gesamten Union zu sorgen, sollten Maßnahmen, die zur Entwicklung von durch die CEF finanzierten Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Verkehrssektor beitragen, auf der Komplementarität aller Verkehrsträger aufbauen, um effiziente, miteinander verbundene und multimodale Netze bereitzustellen. Dies sollte auch Straßen in den Mitgliedstaaten einschließen, in denen noch erheblicher Investitionsbedarf bezüglich der Fertigstellung des TEN-V-Kernstraßennetzes besteht. |
(11) | Gemäß Artikel 193 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) kann eine Finanzhilfe für eine bereits begonnene Maßnahme gewährt werden, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass die Maßnahme noch vor der Unterzeichnung einer Finanzhilfevereinbarung anlaufen musste. Die vor dem Zeitpunkt der Einreichung des Finanzhilfeantrags entstandenen Kosten sind jedoch nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen förderfähig. Damit jegliche Unterbrechung der Unterstützung durch die Union, die den Interessen der Union abträglich sein könnte, vermieden wird, sollte es, für einen begrenzten Zeitraum zu Beginn der Laufzeit des MFR 2021-2027 möglich sein, bereits ab dem 1. Januar 2021 entstandene Kosten für die nach der vorliegenden Verordnung geförderten Maßnahmen als förderfähig zu erachten, auch wenn diese vor der Finanzhilfeantragsstellung entstanden sind. |
(12) | Zur Erfüllung der in den TEN-V-Leitlinien festgelegten Ziele müssen die laufenden TEN-V-Projekte sowie die grenzüberschreitenden Verbindungen und die fehlenden Verbindungen vorrangig gefördert werden, und es muss |
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