Regulation (EU) 2021/2116 of the European Parliament and of the Council of 2 December 2021 on the financing, management and monitoring of the common agricultural policy and repealing Regulation (EU) No 1306/2013

Date of Signature02 December 2021
Published date06 December 2021
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Union, L 435, 6 December 2021
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6.12.2021 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 435/187

VERORDNUNG (EU) 2021/2116 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 2. Dezember 2021

über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 322 Absatz 1 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Rechnungshofs (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (3),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In ihrer Mitteilung vom 29. November 2017 mit dem Titel „Ernährung und Landwirtschaft der Zukunft“ kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Gemeinsame Agrarpolitik (im Folgenden „GAP“) auch weiterhin verstärkt auf künftige Herausforderungen und Chancen reagieren und hierzu Beschäftigung, Wachstum und Investitionen fördern, den Klimawandel bekämpfen und die Anpassung an den Klimawandel stärken sowie Forschung und Innovation aus den Labors auf die Felder und Märkte bringen sollte. Darüber hinaus sollte die GAP den Anliegen der Bürger im Hinblick auf eine nachhaltige landwirtschaftliche Erzeugung Rechnung tragen.
(2) Gemäß Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sollte bei der Umsetzung der GAP den Zielen der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, einschließlich der Verpflichtungen der Union im Hinblick auf Klimaschutz und Entwicklungszusammenarbeit, Rechnung getragen werden.
(3) Das derzeitige GAP-Umsetzungsmodell, das auf der Einhaltung von Vorschriften beruht, sollte so angepasst werden, dass es stärker auf Ergebnisse und Leistung ausgerichtet ist. Dementsprechend sollte die Union die grundlegenden politischen Ziele, die Interventionskategorien und die grundlegenden Anforderungen der Union festlegen, während die Mitgliedstaaten stärker für die Erreichung dieser Ziele verantwortlich und rechenschaftspflichtig sein sollten. Folglich bedarf es umfassenderer Subsidiarität und Flexibilität, um den örtlichen Gegebenheiten und Erfordernissen besser Rechnung zu tragen. Im Rahmen des neuen GAP-Umsetzungsmodells sollten die Mitgliedstaaten deshalb dafür verantwortlich sein, gemäß ihren spezifischen Bedürfnissen und den grundlegenden Anforderungen der Union ihre GAP-Interventionen so zu gestalten, dass sie einen größtmöglichen Beitrag zu den GAP-Zielen der Union leisten. Um weiterhin einen gemeinsamen Ansatz und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten außerdem die Einhaltungs- und Kontrollvorschriften für die Begünstigten, einschließlich der Einhaltung der Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand und der Grundanforderungen an die Betriebsführung, erarbeiten und ausgestalten.
(4) Die GAP umfasst verschiedene Interventionen und Maßnahmen, die zu einem großen Teil unter die GAP-Strategiepläne gemäß Titel III der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) fallen. Für andere gilt nach wie vor der traditionelle Grundsatz der Einhaltung von Vorschriften. Es ist wichtig, für alle Interventionen und Maßnahmen Mittel bereitzustellen, damit sie zur Erreichung der Ziele der GAP beitragen können. Da beide dieser Interventionen und Maßnahmen bestimmte Gemeinsamkeiten aufweisen, sollte ihre Finanzierung durch dieselben Bestimmungen geregelt werden. Soweit erforderlich, sollten diese Bestimmungen jedoch unterschiedliche Vorgehensweisen zulassen. Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) enthält die Vorschriften für zwei europäische Landwirtschaftsfonds, den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft („EGFL“) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums („ELER“). Diese beiden Fonds sollten in der vorliegenden Verordnung beibehalten werden. Aufgrund des Umfangs der derzeitigen GAP-Reform sollte die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ersetzt werden.
(5) Die Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) (im Folgenden „Haushaltsordnung“), insbesondere zur geteilten Mittelverwaltung mit den Mitgliedstaaten, zur Arbeitsweise der zugelassenen Einrichtungen und zu den Haushaltsgrundsätzen, sollten für die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Interventionen und Maßnahmen gelten.
(6) Um das Vorgehen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Anwendung der Klausel zu höherer Gewalt zu vereinheitlichen, sollte diese Verordnung, soweit angemessen, Ausnahmen von den GAP-Vorschriften in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände sowie eine nicht erschöpfende Liste möglicher Fälle höherer Gewalt und möglicher außergewöhnlicher Umstände, die von den zuständigen nationalen Behörden anzuerkennen sind, vorsehen. Die zuständigen nationalen Behörden sollten auf Einzelfallbasis auf der Grundlage entsprechender Nachweise über Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände entscheiden.
(7) Darüber hinaus sollte diese Verordnung Ausnahmen von den GAP-Vorschriften in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände vorsehen, wie im Falle eines schweren Wetterereignisses, vergleichbar mit einer schweren Naturkatastrophe, welches den Betrieb des Begünstigten erheblich in Mitleidenschaft zieht.
(8) Die GAP-Ausgaben, einschließlich der Ausgaben für Interventionen im Rahmen der GAP-Strategiepläne gemäß Titel III der Verordnung (EU) 2021/2115, sollten – entweder direkt über den EGFL und den ELER oder im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung mit den Mitgliedstaaten – aus dem Gesamthaushalt der Union (im Folgenden „Unionshaushalt“) finanziert werden. Es sollte genau festgelegt werden, welche Arten von Ausgaben aus den beiden Fonds finanziert werden können.
(9) Um die GAP-Ziele gemäß Artikel 39 AEUV zu erreichen und dem Grundsatz der geteilten Mittelverwaltung gemäß Artikel 63 der Haushaltsordnung zu entsprechen, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die erforderlichen Verwaltungssysteme vorhanden sind. Deshalb sollte in der vorliegenden Verordnung die Benennung von Verwaltungseinrichtungen, nämlich der zuständigen Behörde, der Zahlstelle, der Koordinierungsstelle und der bescheinigenden Stelle geregelt werden.
(10) Es sind Bestimmungen erforderlich für die Zulassung von Zahlstellen und für die Benennung und Zulassung von Koordinierungsstellen durch die Mitgliedstaaten und für die Einrichtung der Verfahren, durch die Verwaltungserklärungen, die jährlichen Abschlussunterlagen, eine jährliche Übersicht über die abschließenden Prüfberichte und Leistungsberichte sowie die Bescheinigung von Verwaltungs- und Überwachungssystemen erlangt werden, und für die Einrichtung von Meldesystemen sowie für die Bescheinigung von Jahresrechnungen durch unabhängige Stellen. Außerdem sollte im Sinne der Transparenz des Systems der Kontrollen, die auf nationaler Ebene durchzuführen sind, insbesondere in Bezug auf die Verfahren für die Bewilligung, Validierung und Auszahlung, und zur Reduzierung des Verwaltungs- und Prüfaufwands für die Kommission und die Mitgliedstaaten, in denen für jede einzelne Zahlstelle eine Zulassung vorgeschrieben ist, die Anzahl der Behörden und Einrichtungen, denen diese Zuständigkeiten übertragen werden, unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Bestimmungen der einzelnen Mitgliedstaaten beschränkt werden. Wenn im verfassungsrechtlichen Rahmen eines Mitgliedstaats Regionen vorgesehen sind, sollte dieser Mitgliedstaat die Möglichkeit haben, unter bestimmten Voraussetzungen regionale Zahlstellen zuzulassen.
(11) Lässt ein Mitgliedstaat mehrere Zahlstellen zu, sollte er eine einzige öffentliche Koordinierungsstelle benennen, die für ein einheitliches Vorgehen bei der Verwaltung des EGFL und des ELER sorgt, die Verbindung zwischen der Kommission und den einzelnen zugelassenen Zahlstellen hält und gewährleistet, dass der Kommission die von ihr angeforderten Auskünfte über die Tätigkeiten der verschiedenen Zahlstellen umgehend zugehen. Ferner sollte diese Koordinierungsstelle Maßnahmen veranlassen und koordinieren, um für Mängel allgemeiner Art, die auf nationaler Ebene auftreten, Abhilfe zu schaffen, die Kommission über Folgemaßnahmen auf dem Laufenden halten und die einheitliche Anwendung der Unionsvorschriften gewährleisten, wobei jeglichen geltenden verfassungsrechtlichen Begrenzungen oder Einschränkungen Rechnung zu tragen ist.
(12) Im Rahmen des neuen GAP-Umsetzungsmodells ist es von entscheidender Bedeutung, die von den Mitgliedstaaten zugelassenen Zahlstellen einzubeziehen, um angemessene Gewähr dafür zu erhalten, dass die in den betreffenden GAP-Strategieplänen festgelegten Ziele und Zielwerte durch die aus dem Unionshaushalt finanzierten Interventionen erreicht werden. Daher sollte in dieser Verordnung ausdrücklich festgelegt werden, dass nur Ausgaben, die von zugelassenen Zahlstellen getätigt wurden, für eine Erstattung aus dem Unionshaushalt in Betracht kommen. Darüber hinaus sollten die Ausgaben, die die Union für die Interventionen gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 tätigt, einen entsprechenden Output liefern und den grundlegenden Anforderungen der Union und den Verwaltungssystemen entsprechen.
(13) Um einen Überblick über die öffentlichen und privaten bescheinigenden Stellen sowie aktuelle Informationen über die aktiven bescheinigenden Stellen zu haben, sollte die Kommission von den Mitgliedstaaten Informationen erhalten und
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