Regulation (EU) 2021/557 of the European Parliament and of the Council of 31 March 2021 amending Regulation (EU) 2017/2402 laying down a general framework for securitisation and creating a specific framework for simple, transparent and standardised securitisation to help the recovery from the COVID-19 crisis

Published date06 April 2021
Date of Signature31 March 2021
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Union, L 116, 6 April 2021
L_2021116DE.01000101.xml
6.4.2021 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 116/1

VERORDNUNG (EU) 2021/557 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 31. März 2021

zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung mit dem Ziel, die Erholung von der COVID-19-Krise zu fördern

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Menschen, Unternehmen, Gesundheitssysteme und die Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten sind von der COVID-19-Krise schwer getroffen. Die Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 27. Mai 2020 mit dem Titel „Die Stunde Europas – Schäden beheben und Perspektiven für die nächste Generation eröffnen“ betont, dass Liquidität und der Zugang zu Finanzmitteln in den kommenden Monaten eine anhaltende Herausforderung darstellen werden. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, die Erholung von dem durch die COVID-19-Pandemie verursachten schweren wirtschaftlichen Schock durch gezielte Änderungen der bestehenden Finanzmarktvorschriften zu unterstützen.
(2) Der schwere wirtschaftliche Schock, den die COVID-19-Pandemie verursacht hat, und die zur deren Eindämmung erforderlichen außergewöhnlichen Maßnahmen haben weitreichende Auswirkungen für die Wirtschaft. Die Unternehmen sehen sich mit unterbrochenen Lieferketten, vorübergehenden Schließungen und sinkender Nachfrage konfrontiert, während den privaten Haushalten der Verlust von Arbeitsplätzen und Einkommen droht. Auf Unionsebene wie auf Ebene der Mitgliedstaaten wurden von öffentlicher Seite weitreichende Maßnahmen ergriffen, um privaten Haushalten und solventen Unternehmen dabei zu helfen, den schweren, aber vorübergehenden Konjunkturrückgang und die daraus resultierenden Liquiditätsengpässe zu überstehen.
(3) Es ist wichtig, dass die Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (im Folgenden „Institute“) ihr Kapital dort einsetzen, wo es am dringendsten gebraucht wird und der Regulierungsrahmen der Union erleichtert ihnen dies, stellt zugleich aber sicher, dass die Institute dabei vorsichtig vorgehen. Gezielte Änderungen an der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) würdenzusätzlich zu der Flexibilität in den bestehenden Vorschriften sicherstellen, dass der Unionsrahmen für Verbriefungen ein zusätzliches Instrument zur Unterstützung der wirtschaftlichen Erholung nach der COVID-19-Krise vorsieht.
(4) Die außergewöhnlichen Umstände der COVID-19-Krise und die Beispiellosigkeit der damit verbundenen Herausforderungen erfordern Sofortmaßnahmen, die die Institute in die Lage versetzen, ausreichende Finanzmittel in die Unternehmen zu lenken, um diesen dabei zu helfen den durch die COVID-19-Pandemie verursachten wirtschaftlichen Schock abzufedern.
(5) Die COVID-19-Krise birgt die Gefahr, dass die Anzahl notleidender Risikopositionen (non-performing exposures, im Folgenden „NPE“) steigt und die Notwendigkeit für die Institute zunimmt, ihre NPE zu verwalten und mit ihnen umzugehen. Dabei besteht eine Möglichkeit für die Institute darin, ihre NPE durch Verbriefung am Markt zu handeln. Außerdem ist es im aktuellen Kontext von entscheidender Bedeutung, dass Risiken aus systemrelevanten Teilen des Finanzsystems entfernt werden, und dass Kreditgeber ihre Eigenkapitalausstattungen stärken. Die synthetische Verbriefung ist eine Möglichkeit, dies zu erreichen, sowie z. B. die Beschaffung neuer Eigenmittel.
(6) Verbriefungszweckgesellschaften sollten nur in solchen Drittländern errichtet werden, die von der Union (5) nicht auf der EU-Liste nicht-kooperativer Hoheitsgebiete für Steuerzwecke und deren Aktualisierungen (Anhang I) oder auf der Liste der Länder mit hohem Risiko, die in ihren Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen, aufgeführt sind. Anhang II zum Stand der Zusammenarbeit mit der EU in Bezug auf die zur Umsetzung der Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich von kooperativen Hoheitsgebieten eingegangenen Verpflichtungen berichtet über den Stand der Beratungen mit gewissen Drittländern, von denen einige schädliche Steuerpraktiken beibehalten. Diese Beratungen sollten zu einer zeitnahen Beendigung solcher schädlichen Steuerpraktiken führen, um zukünftige Beschränkungen bei der Errichtung von Verbriefungszweckgesellschaften zu vermeiden.
(7) Um die Fähigkeit der nationalen Behörden zu verstärken, Steuerumgehung entgegenzuwirken, sollte ein Anleger den Steuerbehörden des Mitgliedstaats, in dem er steuerlich ansässig ist, mitteilen, wenn er in eine Verbriefungszweckgesellschaft anlegen soll, die nach dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung in einem in Anhang II genannten Hoheitsgebiet aus dem Grund ansässig ist, schädliche Steuerregelungen anzuwenden. Diese Information kann benutzt werden, um zu bewerten, ob der Anleger daraus einen Steuervorteil zieht.
(8) Wie die durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (im Folgenden „EBA“) in ihrer Stellungnahme zur aufsichtlichen Behandlung von Verbriefungen notleidender Risikopositionen (7) festgestellt hat, unterscheiden sich die Risiken im Zusammenhang mit Vermögenswerten, die NPE-Verbriefungen besichern, in wirtschaftlicher Hinsicht von denen der Verbriefungen nicht notleidender Vermögenswerte. NPE werden mit einem Abschlag auf ihren Nominalwert oder ausstehenden Wert verbrieft und spiegeln die Bewertung des Marktes unter anderem hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit wider, dass die Forderungsverwertung einen ausreichenden Zahlungsstrom und Vermögenswertrückflussgeneriert. Das Risiko für die Anleger besteht daher darin, dass die Forderungsverwertung der Vermögenswerte keinen ausreichenden Zahlungsstrom und Vermögenswertrückfluss generiert, um den Nettowert abzudecken, zu dem die NPE erworben wurden. Das tatsächliche Verlustrisiko für die Anleger entspricht daher nicht dem Nominalwert des Portfolios, sondern dem herabgesetzten Wert, d.h. abzüglich des Preisabschlags, zu dem die zugrunde liegenden Vermögenswerte übertragen werden. Im Falle von NPE-Verbriefungen ist es daher angemessen, dass der Betrag des Risikoselbstbehalts auf der Grundlage dieses herabgesetzten Werts berechnet wird.
(9) Die Anforderungen an den Risikoselbstbehalt sorgen für eine Angleichung der Interessen von Originatoren, Sponsoren und ursprünglichen Kreditgebern, die an einer Verbriefung beteiligt sind, mit denen von Anlegern. Bei Verbriefungen von nicht notleidenden Vermögenswerten ist auf der Verkäuferseite üblicherweise das Interesse des Originators vorherrschend, der oft auch der ursprüngliche Kreditgeber ist. Bei NPE-Verbriefungen sind die Originatoren jedoch bestrebt, die notleidenden Vermögenswerte aus ihren Bilanzen zu entfernen, da sie mit ihnen möglicherweise nicht länger in irgendeiner Weise in Verbindung gebracht werden wollen. In solchen Fällen hat der Forderungsverwalter der Vermögenswerte ein größeres Interesse an der Forderungsverwertung der Vermögenswerte und der Werterholung.
(10) Vor der Finanzkrise von 2008 verfolgten einige Verbriefungstätigkeiten eine „Kreditvergabe-Verbriefung-Verkauf“-Strategie. Bei dieser Strategie wurden für die Verbriefung zum Nachteil der Anleger minderqualitative Vermögenswerte ausgewählt, die mit einem höheren Risiko verbunden waren, als es die Anleger hätten eingehen wollen. Die Anforderung, die bei der Schaffung von verbrieften Vermögenswerte für die Kreditvergabe verwendeten Standards zu überprüfen, wurde eingeführt, um solche Praktiken in der Zukunft zu verhindern. Bei NPE-Verbriefungen sind jedoch die bei der Originierung der verbrieften Vermögenswerte anwendbaren Standards für die Kreditvergabe aufgrund der besonderen Umstände, einschließlich des Erwerbs dieser notleidenden Vermögenswerte und der Art der Verbriefung, von geringerer Bedeutung. Stattdessen ist die Anwendung solider Standards bei der Auswahl und Bepreisung der Risikoposition ein wichtigerer Faktor in Bezug auf Investitionen in NPE-Verbriefungen. Die Überprüfung der Standards für die Kreditvergabe muss daher geändert werden, damit der Anleger die Qualität und die Wertentwicklung der notleidenden Vermögenswerte mit der gebotenen Sorgfalt (Due-Diligence) prüfen und eine vernünftige und fundierte Anlageentscheidung treffen kann, wobei zugleich sicherzustellen ist, dass die Ausnahmeregelung nicht missbraucht wird. Daher sollten die zuständigen Behörden bei der NPE-Verbriefung die Anwendung solider Standards für die Auswahl und Bepreisung der Risikopositionen überprüfen.
(11) Synthetische Verbriefungen sind mit einer Übertragung des Kreditrisikos einer Reihe von Krediten, in der Regel große Unternehmenskredite oder Kredite an kleine und mittlere Unternehmen (KMU), im Wege einer Besicherungsvereinbarung verbunden, bei dem der Originator vom Anleger eine Besicherung erwirbt. Eine solche Besicherung erfolgt durch Finanzgarantien oder Kreditderivate, während das Eigentum an den Vermögenswerten beim Originator verbleibt und nicht wie bei traditionellen Verbriefungen auf eine Verbriefungszweckgesellschaft übertragen wird. Der Originator verpflichtet sich als Sicherungsnehmer, eine
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