Regulation (EU) 2021/692 of the European Parliament and of the Council of 28 April 2021 establishing the Citizens, Equality, Rights and Values Programme and repealing Regulation (EU) No 1381/2013 of the European Parliament and of the Council and Council Regulation (EU) No 390/2014

Date of Signature28 April 2021
Published date05 May 2021
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Union, L 156, 5 May 2021
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5.5.2021 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 156/1

VERORDNUNG (EU) 2021/692 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 28. April 2021

zur Einrichtung des Programms „Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 390/2014 des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 2, Artikel 21 Absatz 2, Artikel 24, Artikel 167 und Artikel 168,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) sind die Werte, auf die sich die Union gründet, die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet. Weiter heißt es in Artikel 3 EUV, dass es Ziel der Union ist, den Frieden, ihre Werte und das Wohlergehen ihrer Völker zu fördern, sowie den Reichtum ihrer kulturellen und sprachlichen Vielfalt zu wahren und für den Schutz und die Entwicklung des kulturellen Erbes Europas zu sorgen. Diese Werte finden ihre Bestätigung und ihren Ausdruck in den Rechten, Freiheiten und Grundsätzen, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) verankert sind.
(2) Es ist von entscheidender Bedeutung, dass diese Rechte und Werte weiter aktiv kultiviert, geschützt, gefördert und durchgesetzt werden und von den Bürgerinnen und Bürgern und den Völkern geteilt werden, und dass sie weiterhin im Mittelpunkt des Projekts der Union stehen, da sich eine Verschlechterung des Schutzes dieser Rechte und Werte in einem Mitgliedstaat nachteilig auf die gesamte Union auswirken kann. Im Gesamthaushaltsplan der Union sollte daher ein neuer Fonds für Justiz, Rechte und Werte eingerichtet werden, in dem das Programm „Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ und das durch die Verordnung (EU) 2021/693 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingerichtete Programm „Justiz“ zusammengeführt werden. In einer Zeit, in der die europäischen Gesellschaften mit Extremismus, Radikalisierung und Spaltung konfrontiert sind und der Handlungsspielraum der unabhängigen Zivilgesellschaft kleiner wird, ist es wichtiger denn je, die Justiz, die Rechte und die Werte der Union – Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte – zu fördern, zu stärken und zu verteidigen. Dies wird tiefgreifende, unmittelbare Auswirkungen auf das politische, gesellschaftliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben in der Union haben. Als Teil des neuen Fonds für Justiz, Rechte und Werte wird mit dem Programm „Justiz“ – im Einklang mit dem Programm „Justiz“ für den Zeitraum 2014-2020, das mit der Verordnung (EU) Nr. 1382/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingerichtet wurde – die Weiterentwicklung des Rechtsraums der Union, der auf der Rechtsstaatlichkeit, der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz, gegenseitiger Anerkennung und gegenseitigem Vertrauen, dem Zugang zur Justiz und der grenzübergreifenden Zusammenarbeit beruht, auch künftig unterstützt. Im Programm „Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ (im Folgenden „Programm“) werden das Programm „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ für den Zeitraum 2014-2020, das mit der Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingerichtet wurde, und das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“, das mit der Verordnung (EU) Nr. 390/2014 des Rates (7) eingerichtet wurde (im Folgenden „Vorläuferprogramme“), zusammengeführt.
(3) Das Programm sollte für einen Zeitraum von sieben Jahren aufgestellt werden, um seine Laufzeit an die des mehrjährigen Finanzrahmens gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates (8) anzugleichen.
(4) Der Fonds für Justiz, Rechte und Werte und die beiden ihm zugrundeliegenden Finanzierungsprogramme werden sich an Personen und Stellen wenden, die dazu beitragen, unsere gemeinsamen Werte und unsere reichhaltige Vielfalt sowie Rechte und Gleichstellung lebendig und dynamisch zu gestalten. Ziel ist letztlich die Herausbildung und Bewahrung einer auf Rechte gestützten, gleichen, offenen, pluralistischen, inklusiven und demokratischen Gesellschaft. Hierzu zählt eine dynamische und mündige Zivilgesellschaft, die Anregung der Bürgerinnen und Bürger zur demokratischen, bürgerschaftlichen und sozialen Teilhabe und die Pflege der reichen Vielfalt der europäischen Gesellschaft auf der Grundlage unserer gemeinsamen Werte, unserer Geschichte und unserer Erfahrungen. Gemäß Artikel 11 EUV müssen die Organe der Union einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit der Zivilgesellschaft pflegen und den Bürgerinnen und Bürgern und den repräsentativen Verbänden in geeigneter Weise die Möglichkeit geben, ihre Ansichten in allen Bereichen des Handelns der Union öffentlich bekannt zu geben und auszutauschen.
(5) Es sollte ein offener, transparenter und regelmäßiger Dialog mit den Begünstigten des Programms und anderen relevanten Akteuren auf den Weg gebracht werden, indem eine Gruppe für den Dialog mit der Zivilgesellschaft eingerichtet wird. Die Gruppe für den Dialog mit der Zivilgesellschaft sollte ein offenes und informelles Diskussionsforum sein und zum Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren sowie zu den Diskussionen über politische Entwicklungen innerhalb der Programmbereiche und -ziele und in den damit verbundenen Bereichen beitragen. Die Gruppe für den Dialog mit der Zivilgesellschaft sollte keine Verantwortung für die Verwaltung des Programms haben.
(6) Auf der Grundlage der positiven Erfahrungen mit den Vorläuferprogrammen und durch deren Weiterentwicklung sollte mit dem Programm die Entwicklung von Synergieeffekten ermöglicht werden, um alltäglichen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Förderung und dem Schutz der Werte der Union zu bewältigen und um eine kritische Masse zu erreichen, die erforderlich ist, damit in diesem Bereich konkrete Ergebnisse erzielt werden können. Dadurch wird es möglich, das Synergiepotenzial voll auszuschöpfen, um die betroffenen Politikbereiche wirksamer zu unterstützen und ihr Potenzial zu erhöhen, Einzelpersonen und die Zivilgesellschaft zu erreichen, wobei eine ausgewogene geografische Verteilung angestrebt wird. Um Wirkung zu zeigen, sollte das Programm dem besonderen Charakter der verschiedenen Politikbereiche, ihren verschiedenen Zielgruppen und ihrem besonderen Bedarf durch maßgeschneiderte und zielgerichtete Konzepte Rechnung tragen.
(7) Die uneingeschränkte Achtung und Förderung der Rechtsstaatlichkeit und Demokratie sind von grundlegender Bedeutung, um das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Union zu stärken und das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten zu wahren. Durch die Förderung von Rechten und Werten wird das Programm einen Beitrag zum Aufbau einer demokratischeren Union, zur Achtung der Rechtsstaatlichkeit und zum demokratischen Dialog, zur Transparenz und zur verantwortungsvollen Verwaltung leisten, auch in Fällen, in denen der Handlungsspielraum für die Zivilgesellschaft abnimmt.
(8) Um die Union ihren Bürgerinnen und Bürgern näherzubringen und die demokratische Teilhabe zu stärken, sind eine Vielzahl verschiedener Maßnahmen und koordinierte Anstrengungen erforderlich. Die Unionsbürgerschaft und die europäische Identität sollten weiterentwickelt und gefördert werden, indem das Verständnis der Bürgerinnen und Bürger für die Politikgestaltung gestärkt und die bürgerschaftliche Beteiligung an den Maßnahmen der Union gefördert wird. Auch die Zusammenführung von Bürgerinnen und Bürgern über Städtepartnerschaftsprojekte und Stadtnetzwerke und die Unterstützung von Organisationen der Zivilgesellschaft auf lokaler, regionaler, nationaler und transnationaler Ebene in den Programmbereichen wird dazu beitragen, das Engagement der Bürgerinnen und Bürger in der Gesellschaft und damit letztlich ihre aktive Beteiligung am demokratischen Leben der Union zu verstärken. Mit der Unterstützung von Aktivitäten, die das gegenseitige Verständnis, den interkulturellen Dialog, die kulturelle und sprachliche Vielfalt, die soziale Inklusion und die Achtung des anderen fördern, werden gleichzeitig das Gefühl der Zugehörigkeit zur Union und der auf einer europäischen Identität beruhenden Unionsbürgerschaft gestärkt, die auf einem gemeinsamen Verständnis unserer gemeinsamen europäischen Werte, unserer Kultur, unserer Geschichte und unseres Erbes basieren. Die Förderung eines größeren Gefühls der Zugehörigkeit zur Union und die Förderung von Unionswerten ist bei den Bürgerinnen und Bürgern, die in Regionen in äußerster Randlage leben, aufgrund ihrer Abgelegenheit und der Entfernung vom europäischen Festland besonders wichtig.
(9) Gedenkveranstaltungen und eine kritische Reflexion des europäischen Geschichtsbewusstseins sind notwendig, um den Bürgerinnen und Bürgern und insbesondere jungen Menschen ihre gemeinsame Geschichte und ihre gemeinsamen Werte als Grundlage für eine gemeinsame Zukunft zu vermitteln.
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