Regulation (EU) 2021/695 of the European Parliament and of the Council of 28 April 2021 establishing Horizon Europe – the Framework Programme for Research and Innovation, laying down its rules for participation and dissemination, and repealing Regulations (EU) No 1290/2013 and (EU) No 1291/2013 (Text with EEA relevance)

Published date12 May 2021
Date of Signature28 April 2021
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Union, L 170, 12 May 2021
12.5.2021 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 170/1

VERORDNUNG (EU) 2021/695 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 28. April 2021

zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 173 Absatz 3, Artikel 182 Absatz 1, Artikel 183 und Artikel 188,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahmen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Es ist eines der Ziele der Union, ihre wissenschaftlichen und technologischen Grundlagen dadurch zu stärken, dass der Europäische Forschungsraum (EFR) gestärkt wird, in dem Freizügigkeit für Forscher herrscht und wissenschaftliche Erkenntnisse und Technologien frei ausgetauscht werden, die Entwicklung ihrer Wettbewerbsfähigkeit einschließlich der ihrer Industrie zu fördern sowie alle Maßnahmen im Bereich Forschung und Innovation (FuI) zu unterstützen, um die strategischen Prioritäten der Union zu verwirklichen, die letztendlich darauf abzielen, den Frieden, die Werte der Union und das Wohlergehen ihrer Völker zu fördern.
(2) Um bei der Verfolgung dieses allgemeinen Ziels wissenschaftliche, technologische, wirtschaftliche, ökologische und gesellschaftliche Wirkungen zu erzielen und den Mehrwert der FuI-Investitionen der Union zu maximieren, sollte die Union über „Horizont Europa“ — dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (im Folgenden „Programm“) in FuI investieren. Das Programm sollte die Hervorbringung, die bessere Verbreitung und die Weitergabe exzellenter Erkenntnisse und hochwertiger Technologien in der Union unterstützen, Talente auf allen Ebenen zu gewinnen und zu einer umfassenden Einbeziehung des Talentpools der Union beitragen, kooperative Verbindungen erleichtern und die Wirkung von FuI auf die Entwicklung, Untermauerung und Umsetzung von Unionsstrategien stärken, die Einführung und Verbreitung innovativer und nachhaltiger Lösungen in der Wirtschaft der Union — insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) — und in der Gesellschaft unterstützen und verstärken, die globalen Herausforderungen — einschließlich des Klimawandels und der Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen — bewältigen, Arbeitsplätze schaffen und das Wirtschaftswachstum stärken und die industrielle Wettbewerbsfähigkeit fördern sowie die Attraktivität der Union im Bereich FuI stärken. Das Programm sollte alle Formen von Innovationen, auch bahnbrechende Innovationen, fördern und die Markteinführung innovativer Lösungen stärken sowie die Umsetzung solcher Investitionen zur Erzielung einer größeren Wirkung in einem gestärkten EFR optimieren.
(3) Das Programm sollte für die Laufzeit des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 2021-2027 gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates (4) festgelegt werden, jedoch unbeschadet der Fristen, die in der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates (5) festgelegt sind.
(4) Mit dem Programm sollte zur Steigerung der öffentlichen und privaten Investitionen in FuI in den Mitgliedstaaten und somit dazu beigetragen werden, dass die Zielvorgabe für Investitionen insgesamt mindestens 3 % des Bruttoinlandsproduktes (BIP) der Union in Forschung und Entwicklung erreicht wird. Für die Erfüllung dieser Zielvorgabe wäre es erforderlich, dass Mitgliedstaaten und der private Sektor das Programm mit ihren eigenen verstärkten Investitionsmaßnahmen in den Bereichen Forschung, Entwicklung und Innovation ergänzen.
(5) Zur Verwirklichung der Ziele dieses Programms unter Berücksichtigung des Exzellenzgrundsatzes sollte mit dem Programm darauf abgezielt werden, unter anderem die kooperativen Verbindungen in Europa zu stärken und so zur Verringerung der Kluft im FuI-Bereich beizutragen.
(6) Um zur Verwirklichung der politischen Ziele der Union beizutragen, sollten die im Rahmen dieses Programms unterstützten Tätigkeiten im Einklang mit dem Innovationsprinzip gegebenenfalls innovationsfreundliche Rechtsvorschriften nutzen und anregen, um eine schnellere und intensivere Umwandlung der erheblichen Wissensgüter der Union in Innovationen zu unterstützen.
(7) Die Konzepte „offene Wissenschaft“, „offene Innovation“ und „Offenheit gegenüber der Welt“ sollten sicherstellen, dass die Investitionen der Union in FuI in Exzellenz münden und Wirkung zeigen, und zugleich die Interessen der Union wahren.
(8) Offene Wissenschaft, einschließlich des offenen Zugangs zu wissenschaftlichen Veröffentlichungen und Forschungsdaten sowie der optimalen Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse, besitzen das Potenzial, die Qualität, die Wirkung und den Nutzen der Wissenschaft zu steigern. Sie besitzen auch das Potenzial, die Gewinnung neuer Erkenntnisse zu beschleunigen, indem sie deren Zuverlässigkeit, Effizienz und Genauigkeit erhöht und deren Verständlichkeit für die Gesellschaft erleichtert sowie ihre Reaktion auf gesellschaftliche Herausforderungen verbessert. Es sollten Bestimmungen festgelegt werden, um sicherzustellen, dass die Begünstigten einen offenen Zugang zu in Peer-Reviews geprüften wissenschaftlichen Veröffentlichungen gewähren. Gleichermaßen sollte sichergestellt werden, dass die Begünstigten einen offenen Zugang zu Forschungsdaten nach dem Grundsatz „so offen wie möglich, so geschlossen wie nötig“ gewähren, wobei die Möglichkeit von Ausnahmen unter Berücksichtigung der legitimen Interessen der Begünstigten gewährleistet sein muss. Besonderes Augenmerk sollte auf den verantwortungsvollen Umgang mit Forschungsdaten gelegt werden, der im Einklang mit den Grundsätzen der „Auffindbarkeit“, „Zugänglichkeit“, „Interoperabilität“ und „Wiederverwendbarkeit“ erfolgen sollte, insbesondere durch die durchgängige Einbeziehung von Datenmanagementplänen. Die Begünstigten sollten gegebenenfalls die von der Europäischen Cloud für offene Wissenschaft und der Europäischen Dateninfrastruktur gebotenen Möglichkeiten nutzen und sich an weitere Grundsätze und Verfahrensweisen der offenen Wissenschaft halten. Die Gegenseitigkeit in einer offenen Wissenschaft sollte in sämtlichen Assoziierungs- und Kooperationsvereinbarungen mit Drittländern gefördert werden.
(9) Die Begünstigten des Programms, insbesondere KMU, sind angehalten, die einschlägigen bestehenden Instrumente der Union zu nutzen, etwa den Europäischen Helpdesk für Fragen des geistigen Eigentums, der KMU und andere Teilnehmer am Programm dabei unterstützt, ihre Rechte des geistigen Eigentums sowohl zu schützen als auch durchzusetzen.
(10) Bei der Konzeption und Ausgestaltung des Programms sollte auf die Notwendigkeit eingegangen werden, eine kritische Masse von geförderten Tätigkeiten zu schaffen und die exzellenzbasierte Beteiligung aller Mitgliedstaaten in der gesamten Union zu fördern, auch im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit sowie im Einklang mit der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung (im Folgenden „Agenda 2030“), den Nachhaltigkeitszielen der Vereinten Nationen und dem im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommen von Paris (6) (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“). Im Zuge der Durchführung des Programms sollten die Verfolgung der Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen und das Eintreten der Union und ihrer Mitgliedstaaten für die Umsetzung der Agenda 2030 zur Verwirklichung ihrer drei Dimensionen — wirtschaftliche, soziale und ökologische Dimension — gestärkt werden.
(11) Die durch das Programm geförderten Tätigkeiten sollten zur Verwirklichung der Ziele, Prioritäten und internationalen Verpflichtungen der Union beitragen.
(12) Das Programm sollte von der Komplementarität mit bestehenden einschlägigen europäischen Fahrplänen und Strategien für FuI sowie gegebenenfalls mit wichtigen Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse profitieren, sofern der entsprechende FuI-Bedarf in der strategischen Planung des Programms ermittelt wird.
(13) Durch das Programm sollte sichergestellt werden, dass bei der öffentlichen Förderung von FuI Transparenz und Rechenschaftspflicht herrschen, wodurch das öffentliche Interesse gewahrt wird.
(14) Mit dem Programm sollten FuI-Tätigkeiten im Bereich der Sozial- und Geisteswissenschaften unterstützt werden. Dazu gehört die Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse in diesem Bereich und die Nutzung neuer Ergebnisse und Fortschritte aus den Sozial- und Geisteswissenschaften zur Steigerung der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Wirkung des Programms. In der Säule „Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas“ sollten die Sozial- und Geisteswissenschaften in allen Clustern vollständig integriert werden. Neben der Förderung der Sozial- und Geisteswissenschaften bei Projekten sollte die Integration der Sozial- und Geisteswissenschaften auch durch die Einbeziehung — wann immer dies angemessen ist — von unabhängigen externen Sachverständigen aus Bereichen der Sozial- und Geisteswissenschaften in Sachverständigenausschüsse und Bewertungsgremien und durch die fristgerechte Beobachtung von Sozial- und Geisteswissenschaften in geförderten Forschungsmaßnahmen und die Berichterstattung darüber unterstützt werden. Insbesondere sollte der Grad der durchgängigen Berücksichtigung der Sozial-
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