Regulation (EU) 2021/954 of the European Parliament and of the Council of 14 June 2021 on a framework for the issuance, verification and acceptance of interoperable COVID-19 vaccination, test and recovery certificates (EU Digital COVID Certificate) with regard to third-country nationals legally staying or residing in the territories of Member States during the COVID-19 pandemic (Text with EEA relevance)

Published date15 June 2021
Date of Signature14 June 2021
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Union, L 211, 15 June 2021
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15.6.2021 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 211/24

VERORDNUNG (EU) 2021/954 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 14. Juni 2021

über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) für Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während der COVID-19-Pandemie

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe c,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß dem Schengen-Besitzstand dürfen sich Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen frei im Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten bewegen.
(2) Am 30. Januar 2020 rief der Generaldirektor der Weltgesundheitsorganisation (WHO) wegen des weltweiten Ausbruchs des schweren akuten Atemwegssyndroms Coronavirus 2 (SARS-CoV-2), das die Coronavirus-Krankheit 2019 (COVID-19) verursacht, eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite aus. Am 11. März 2020 gelangte die WHO zu der Einschätzung, dass COVID-19 als Pandemie einzustufen ist.
(3) Um die Ausbreitung von SARS-CoV-2 einzudämmen, haben die Mitgliedstaaten einige Maßnahmen ergriffen, die sich auf die Ausübung des Rechts, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen bzw. innerhalb dieses zu reisen, ausgewirkt haben, wie Einreisebeschränkungen oder Quarantäne- oder Selbstisolierungsauflagen bzw. eine Testpflicht zur Diagnose von SARS-CoV-2-Infektionen bei grenzüberschreitend Reisenden. Diese Beschränkungen wirken sich nachteilig auf Personen und Unternehmen, insbesondere auf in Grenzregionen lebende Personen, die aus beruflichen Gründen, für Geschäftstätigkeiten, Bildung, aus familiären Gründen, zur medizinischen Versorgung oder für Pflegedienste täglich oder häufig die Grenze überschreiten, aus.
(4) Am 13. Oktober 2020 hat der Rat die Empfehlung (EU) 2020/1475 (2) angenommen, mit der eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie eingeführt wurde.
(5) Am 30. Oktober 2020 nahm der Rat die Empfehlung (EU) 2020/1632 (3) an, in der er den durch den Schengen-Besitzstand gebundenen Mitgliedstaaten empfahl, die in der Empfehlung (EU) 2020/1475 dargelegten allgemeinen Grundsätze, gemeinsamen Kriterien, gemeinsamen Schwellenwerte und den gemeinsamen Rahmen für Maßnahmen, einschließlich Fragen der Koordination und Kommunikation, anzuwenden.
(6) Viele Mitgliedstaaten haben Initiativen zur Ausstellung von COVID-19-Impfzertifikaten eingeleitet oder verfolgen entsprechende Pläne. Damit diese Impfzertifikate jedoch im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Reisen innerhalb der Union wirksam eingesetzt werden können, müssen sie vollständig interoperabel, kompatibel, sicher und überprüfbar sein. Inhalt, Format, Grundsätze, technische Standards und die Sicherheitsstufe solcher Impfzertifikate bedürfen eines gemeinsamen Konzepts der Mitgliedstaaten.
(7) Mehrere Mitgliedstaaten haben bereits vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung für geimpfte Personen Ausnahmen von bestimmten Reisebeschränkungen vorgesehen. Erkennen Mitgliedstaaten Impfzertifikate an, um auf Reisebeschränkungen zu verzichten, die zur Eindämmung von SARS-CoV-2 im Einklang mit dem Unionsrecht auferlegt wurden, beispielsweise Quarantäne-oder Selbstisolierungsauflagen oder eine Testpflicht zur Diagnose von SARS-CoV-2-Infektionen, so sollten sie verpflichtet sein, gültige COVID-19-Impfzertifikate, die von anderen Mitgliedstaaten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ausgestellt wurden, unter denselben Bedingungen anzuerkennen. Für diese Anerkennung sollten die gleichen Bedingungen gelten; hält beispielsweise ein Mitgliedstaat bei einem verabreichten Impfstoff eine Einzeldosis für ausreichend, so sollte er dies auch bei Inhabern von Impfzertifikaten tun, in denen eine Einzeldosis desselben Impfstoffs angegeben ist.
(8) Die harmonisierten Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) sollten die Mitgliedstaaten Impfzertifikate anerkennen zu können, die für andere COVID-19-Impfstoffe ausgestellt wurden, für welche die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats nach der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt hat, Impfstoffe, deren Inverkehrbringen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der genannten Richtlinie vorübergehend gestattet wurde, und Impfstoffe, für die eine Notfallzulassung der WHO vorliegt. Erhält ein solcher COVID-19-Impfstoff später eine Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004, würde sich die Verpflichtung zur Anerkennung von Impfzertifikaten zu gleichen Bedingungen auch auf Impfzertifikate erstrecken, die von einem Mitgliedstaat für diesen COVID-19-Impfstoff ausgestellt wurden, unabhängig davon, ob die Impfzertifikate vor oder nach der Zulassung nach dem zentralisierten Verfahren ausgestellt wurden. In der Verordnung (EU) 2021/953 wird zur Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie ein Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate für COVID-19-Impfungen und -Tests sowie für Zertifikate einer Genesung von COVID-19 (digitales COVID-Zertifikat der EU) festgelegt. Sie gilt für Unionsbürgerinnen und -bürger und Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Unionsbürgerinnen oder -bürgern sind.
(9) Gemäß den Artikeln 19, 20 und 21 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (7) können sich die unter diese Bestimmungen fallenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei bewegen.
(10) Unbeschadet der in der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) vorgesehenen gemeinsamen Regeln bezüglich des Überschreitens der Binnengrenzen durch Personen und zwecks Erleichterung der Reisen von zu solchen Reisen berechtigten Drittstaatsangehörigen innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten sollte der durch die Verordnung (EU) 2021/953 geschaffene Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und
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