Regulation (EU) 2022/1190 of the European Parliament and of the Council of 6 July 2022 amending Regulation (EU) 2018/1862 as regards the entry of information alerts into the Schengen Information System (SIS) on third-country nationals in the interest of the Union

Published date12 July 2022
Date of Signature06 July 2022
Subject MatterJudicial cooperation in criminal matters,Free movement of persons,Police cooperation
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Union, L 185, 12 July 2022
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12.7.2022 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 185/1

VERORDNUNG (EU) 2022/1190 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 6. Juli 2022

zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1862 in Bezug auf die Eingabe von Informationsausschreibungen zu Drittstaatsangehörigen im Interesse der Union in das Schengener Informationssystem (SIS)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Schengener Informationssystem (SIS) stellt ein wesentliches Instrument für die Wahrung eines hohen Maßes an Sicherheit im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts der Union dar, indem es die operative Zusammenarbeit zwischen den nationalen zuständigen Behörden, insbesondere Grenzschutz, Polizei, Zollbehörden, Einwanderungsbehörden und für die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten oder für die Strafvollstreckung zuständigen Behörden unterstützt. Die Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) bildet die Rechtsgrundlage für das SIS in Bezug auf die Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich des Dritten Teils Titel V Kapitel 4 und 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) fallen.
(2) SIS-Ausschreibungen enthalten Informationen über eine bestimmte Person oder Sache sowie Anweisungen für die Behörden, was zu tun ist, wenn diese Person oder Sache ausfindig gemacht wurde. In das SIS eingegebene Personen- und Sachfahndungsausschreibungen werden allen Endnutzern der zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/1862 zur Abfrage des SIS befugt sind, unmittelbar und in Echtzeit zur Verfügung gestellt. Die mit der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) errichtete Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol), die nationalen Mitglieder der durch die Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) errichteten Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und die Teams der durch die Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) errichteten Europäischen Grenz- und Küstenwache sind nach der Verordnung (EU) 2018/1862 ebenfalls befugt, gemäß ihrem Mandat auf Daten im SIS zuzugreifen und diese abzufragen.
(3) Europol spielt eine wichtige Rolle bei der Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus, indem sie Analysen und Einschätzungen der Bedrohungslage bereitstellt, um die Ermittlungen der zuständigen nationalen Behörden zu unterstützen. Europol erfüllt diese Rolle auch durch Nutzung des SIS und den Austausch von Zusatzinformationen mit den Mitgliedstaaten zu SIS-Ausschreibungen. Bei der Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus sollte es eine kontinuierliche Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten bei der Verarbeitung von Daten und der Eingabe von Ausschreibungen in das SIS geben.
(4) Angesichts des globalen Charakters von schwerer Kriminalität und Terrorismus gewinnen die Informationen, die Drittstaaten und internationale Organisationen über Personen, die schwere Kriminalität und Terrorismus begehen, und über Personen, die der schweren Kriminalität und des Terrorismus und verdächtigt werden, erhalten, zunehmend an Bedeutung für die innere Sicherheit der Union. Ein Teil dieser Informationen wird — insbesondere, wenn es sich bei der betreffenden Person um einen Drittstaatsangehörigen handelt — nur an Europol übermittelt, die die Informationen verarbeitet und die Ergebnisse ihrer Analysen an die Mitgliedstaaten weiterleitet.
(5) Die operative Notwendigkeit, von einem Drittstaat bereitgestellte überprüfte Informationen den Beamten vor Ort, insbesondere Grenzschutzbeamten und Polizeibeamten, zur Verfügung zu stellen, wird weithin anerkannt. Die einschlägigen Endnutzer in den Mitgliedstaaten haben jedoch nicht immer Zugang zu diesen wertvollen Informationen, unter anderem weil die Mitgliedstaaten aufgrund des nationalen Rechts nicht immer in der Lage sind, auf der Grundlage solcher Informationen Ausschreibungen in das SIS einzugeben.
(6) Um die Lücke beim Informationsaustausch über schwere Kriminalität und Terrorismus und insbesondere über ausländische terroristische Kämpfer — deren Bewegungen unbedingt überwacht werden müssen — zu schließen, muss sichergestellt werden, dass die Mitgliedstaaten auf Vorschlag von Europol Informationsausschreibungen zu Drittstaatsangehörigen im Interesse der Union in das SIS eingeben können, um die entsprechenden von Drittstaaten bereitgestellten Informationen den Beamten vor Ort in den Mitgliedstaaten unmittelbar und in Echtzeit zur Verfügung zu stellen.
(7) Zu diesem Zweck sollte eine spezielle Kategorie von Informationsausschreibungen zu Drittstaatsangehörigen im Interesse der Union (im Folgenden „Informationsausschreibungen“) im SIS geschaffen werden. Diese Informationsausschreibungen sollten von den Mitgliedstaaten nach ihrem Ermessen und vorbehaltlich ihrer Überprüfung und Analyse des Vorschlags von Europol im Interesse der Union zu Drittstaatsangehörigen in das SIS eingegeben werden, damit Endnutzer, die eine Abfrage im SIS durchführen, darüber unterrichtet werden, dass die betreffende Person im Verdacht steht, in eine in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallende Straftat verwickelt zu sein, und damit die Mitgliedstaaten und Europol die Bestätigung, dass die Person, zu der eine Informationsausschreibung vorliegt, ausfindig gemacht wurde, und weitere Informationen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1862 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung erhalten.
(8) Damit der Mitgliedstaat, dem Europol die Eingabe einer Informationsausschreibung vorgeschlagen hat, beurteilen kann, ob die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung eines konkreten Falles die Eingabe jener Informationsausschreibung in das SIS rechtfertigen, und um die Zuverlässigkeit der Informationsquelle und die Richtigkeit der Informationen über die betreffende Person zu bestätigen, sollte Europol alle im Besitz von Europol befindlichen Informationen über den Fall — mit Ausnahme von Informationen, die offensichtlich unter Verletzung von Menschenrechten erlangt wurden — weitergeben. Europol sollte insbesondere das Ergebnis des Abgleichs der Daten mit ihren Datenbanken, Informationen über die Richtigkeit und Zuverlässigkeit der Daten und deren Analyse, ob hinreichende Gründe zu der Annahme bestehen, dass die betreffende Person eine in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallende Straftat begangen hat, an einer solchen Straftat beteiligt war oder eine solche Straftat plant, weitergeben.
(9) Europol sollte die Mitgliedstaaten unverzüglich unterrichten, wenn es über relevante ergänzende oder geänderte Daten im Zusammenhang mit ihrem Vorschlag zur Eingabe einer Informationsausschreibung in das SIS oder Hinweise darüber verfügt, dass die in seinem Vorschlag enthaltenen Daten sachlich falsch sind oder unrechtmäßig gespeichert wurden, um die Rechtmäßigkeit, Vollständigkeit und Richtigkeit der SIS-Daten zu gewährleisten. Europol sollte ferner dem ausschreibenden Mitgliedstaat unverzüglich ergänzende oder geänderte Daten zu einer auf ihren Vorschlag in das SIS eingegebenen Informationsausschreibung übermitteln, damit der ausschreibende Mitgliedstaat die Informationsausschreibung vervollständigen oder ändern kann. Europol sollte handeln, insbesondere wenn sie feststellt, dass die von den Behörden eines Drittstaats oder einer internationalen Organisation erhaltenen Informationen falsch waren oder Europol für rechtswidrige Zwecke mitgeteilt wurden, beispielsweise wenn die Übermittlung der Information über die betreffende Person aus politischen Gründen erfolgte.
(10) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Union bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben aufgrund der vorliegenden Verordnung sollten die Verordnungen (EU) 2016/794 und (EU) 2018/1725 (6) des Europäischen Parlaments und des Rates gelten.
(11) Die Vorbereitungen für die Durchführung von Informationsausschreibungen sollte keine Auswirkungen auf die Nutzung des SIS haben.
(12) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Einrichtung und Regelung einer speziellen, von den Mitgliedstaaten auf Vorschlag von Europol im Interesse der Union in das SIS einzugebenden Ausschreibungskategorie für den Austausch von Informationen über Personen, die an schwerer Kriminalität oder Terrorismus beteiligt sind, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern aufgrund ihrer Beschaffenheit auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(13) Diese Verordnung steht vollständig im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) und im EUV verankert sind. Diese Verordnung wahrt insbesondere den Schutz personenbezogener Daten gemäß Artikel 16 AEUV, Artikel 8 der Charta und den geltenden Datenschutzvorschriften in vollem Umfang. Diese Verordnung zielt außerdem darauf ab, ein sicheres Umfeld für alle Personen, die sich im Gebiet der
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