Regulation (EU) 2022/850 of the European Parliament and of the Council of 30 May 2022 on a computerised system for the cross-border electronic exchange of data in the area of judicial cooperation in civil and criminal matters (e-CODEX system), and amending Regulation (EU) 2018/1726 (Text with EEA relevance)

Published date01 June 2022
Date of Signature30 May 2022
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Union, L 150, 1 June 2022
L_2022150DE.01000101.xml
1.6.2022 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 150/1

VERORDNUNG (EU) 2022/850 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 30. Mai 2022

über ein EDV-System für den grenzüberschreitenden elektronischen Datenaustausch im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen (e-CODEX-System) und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 81 Absatz 2 und Artikel 82 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, (1)

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Sicherstellung des wirksamen Zugangs von Bürgerinnen und Bürgern und Unternehmen zur Justiz und die Erleichterung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen — einschließlich Handelssachen — und Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten gehören zu den wichtigsten Zielen des im Dritten Teil Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankerten Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts in der Union.
(2) Der Zugang zur Justiz erweist sich aus verschiedenen Gründen wie formalistischen und kostenaufwendigen Gerichtsverfahren, langen verfahrenstechnischen Verzögerungen und hohen Kosten für die Inanspruchnahme der Gerichtssysteme gelegentlich als schwierig.
(3) Daher ist es wichtig, dass geeignete Kanäle entwickelt werden, um sicherzustellen, dass die Justizsysteme auf effiziente Weise digital zusammenarbeiten können. Aus diesem Grund muss auf Unionsebene ein informationstechnologisches System geschaffen werden, das einen schnellen, direkten, interoperablen, tragfähigen, zuverlässigen und sicheren grenzüberschreitenden elektronischen Austausch von fallbezogenen Daten ermöglicht, wobei stets das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten zu wahren ist. Ein solches System sollte dazu beitragen, den Zugang zur Justiz und die Transparenz zu verbessern, indem es Bürgerinnen und Bürgern und Unternehmen ermöglicht, Dokumente und Beweismittel in digitaler Form mit Justizbehörden oder anderen zuständigen Behörden auszutauschen, wenn dies im nationalen Recht oder im Unionsrecht vorgesehen ist. Dieses System sollte das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Union und das gegenseitige Vertrauen zwischen den Justizbehörden und anderen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten stärken.
(4) Die Digitalisierung von Verfahren in Zivil- und Strafsachen sollte mit dem Ziel gefördert werden, die Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechtsgarantien in der Union zu stärken, insbesondere indem der Zugang zur Justiz erleichtert wird.
(5) Diese Verordnung betrifft den grenzüberschreitenden elektronischen Datenaustausch im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen. Die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen und die jeweiligen Zuständigkeiten der Justizbehörden oder anderer zuständiger Behörden sollten im Einklang mit den Rechtsakten der Union und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union verstanden werden.
(6) Für den grenzüberschreitenden elektronischen Austausch von fallbezogenen Daten wurden bereits Instrumente entwickelt, die weder die in den Mitgliedstaaten eingerichteten Back-End-Systeme ersetzt noch kostspielige Änderungen an diesen erforderlich gemacht haben. Das e-CODEX-System (e-Justice Communication via Online Data Exchange — Kommunikation via Online-Datenaustausch im Rahmen der E-Justiz) ist das wichtigste derartige Instrument, das bisher entwickelt wurde.
(7) Das e-CODEX-System ist ein Instrument, das speziell für die Ermöglichung des grenzüberschreitenden Austauschs von Daten auf elektronischem Weg im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und in Strafsachen entwickelt wurde. Im Zusammenhang mit der zunehmenden Digitalisierung von zivil- und strafrechtlichen Verfahren soll durch das e-CODEX-System die grenzüberschreitende Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden effizienter gestaltet und der Zugang zum Recht für Bürgerinnen und Bürger und für Unternehmen erleichtert werden. Bis zur Übergabe des e-CODEX-Systems an die mit der Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) errichtete Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) wird das e-CODEX-System von einem Konsortium aus Mitgliedstaaten und Organisationen mit finanzieller Unterstützung aus Programmen der Union (im Folgenden „das e-CODEX-System verwaltende Stelle“) verwaltet.
(8) Das e-CODEX-System bietet eine interoperable Lösung für den Justizsektor, um die IT-Systeme der zuständigen nationalen Behörden, wie der Gerichte, oder anderer Organisationen miteinander zu verbinden. Das e-CODEX-System sollte daher als bevorzugte Lösung für ein interoperables, sicheres und dezentrales Kommunikationsnetz zwischen den nationalen IT-Systemen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen betrachtet werden.
(9) Für die Zwecke dieser Verordnung umfasst der elektronische Datenaustausch alle Inhalte, die in elektronischer Form über das e-CODEX-System übertragen werden können, wie etwa Text- oder Tonaufzeichnungen, visuelle oder audiovisuelle Aufzeichnungen, in Form strukturierter oder unstrukturierter Daten, Dateien oder Metadaten.
(10) In dieser Verordnung schreibt keine obligatorische Nutzung des e-CODEX-Systems vor. Gleichzeitig sollte diese Verordnung die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, Pilot-Anwendungsfälle zu entwickeln und zu betreiben.
(11) Das e-CODEX-System besteht aus zwei Software-Elementen, und zwar einem Gateway für den Austausch von Mitteilungen mit anderen Gateways und einem Konnektor, der eine Reihe von Funktionen im Zusammenhang mit dem Austausch von Mitteilungen zwischen nationalen IT-Systemen bietet. Das Gateway basiert derzeit auf einem von der Kommission gepflegten und als „eDelivery“ bekannten Baustein der Fazilität „Connecting Europe“, während die Verwaltung des Konnektors durch die das e-CODEX-System verwaltende Stelle erfolgt. Der Konnektor bietet Funktionen wie die Überprüfung elektronischer Signaturen über eine Sicherheitsbibliothek und eine Empfangsbestätigung. Darüber hinaus hat die das e-CODEX-System verwaltende Stelle Datenschemata für digitale Formulare entwickelt, die in den spezifischen Zivil- und Strafverfahren, für die sie Pilotprojekte zum e-CODEX-System durchgeführt hat, verwendet werden sollen.
(12) Angesichts der Bedeutung des e-CODEX-Systems für den grenzüberschreitenden Austausch im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in der Union sollte das e-CODEX-System mithilfe eines tragfähigen Rechtsrahmens der Union, in dem die Vorschriften für seine Funktionsweise und Entwicklung festgelegt werden, eingerichtet werden. Ein solcher Rechtsrahmen sollte den Schutz der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte, insbesondere derjenigen, die in Kapitel VI der Charta — dort insbesondere in Artikel 47 über das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht — verankert sind, sicherstellen. Keinesfalls sollte er den Schutz der Verfahrensrechte, die für den Schutz dieser Grundrechte unerlässlich sind, untergraben. Ferner sollte er die Komponenten des e-CODEX-Systems klar bezeichnen und einordnen, um dessen technische Tragfähigkeit und Sicherheit zu garantieren. Mit dem e-CODEX-System sollten die IT-Komponenten eines e-CODEX-Zugangspunktes festgelegt werden; dieser sollte aus einem Gateway für die Zwecke der sicheren Kommunikation mit anderen identifizierten Gateways und einem Konnektor zur Unterstützung des Austauschs von Mitteilungen bestehen. Das e-CODEX-System sollte auch digitale Verfahrensstandards enthalten, mit denen die Nutzung der e-CODEX-Zugangspunkte für rechtliche Verfahren, die in im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen angenommenen Rechtsakten der Union vorgesehen sind, unterstützt und der Informationsaustausch zwischen den e-CODEX-Zugangspunkten ermöglicht wird.
(13) Da die semantische Interoperabilität als eine der Interoperabilitätsschichten ein Faktor sein sollte, der dazu beiträgt, das in dieser Verordnung vorgesehene Ziel der Einrichtung einer standardisierten und sinnvollen Interaktion zwischen zwei oder mehr Parteien zu erreichen, sollte dem EU-Kernvokabular zur E-Justiz — einem Bestand wiederverwendbarer semantischer Begriffe und Definitionen, der verwendet wird, um die Datenkonsistenz und Datenqualität im Zeitverlauf und über Anwendungsfälle hinweg sicherzustellen — besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden.
(14) Da es notwendig ist, die langfristige Tragfähigkeit des e-CODEX-Systems und seiner Steuerung unter Beachtung des Grundsatzes der Unabhängigkeit der Justiz sicherzustellen, sollte eine geeignete Stelle für die Verwaltung des e-CODEX-Systems benannt werden. Die Unabhängigkeit der Justiz im Zusammenhang mit der Steuerung des e-CODEX-Systems innerhalb dieser Stelle sollte sichergestellt werden.
(15) Die für die Verwaltung des e-CODEX-Systems am besten geeignete Stelle ist eine Agentur, da deren Steuerungsstruktur die Beteiligung der Mitgliedstaaten an der Verwaltung des e-CODEX-Systems durch die Teilnahme am Verwaltungsrat, dem Programmverwaltungsrat und der Beratergruppe der Agentur ermöglichen würde. eu-LISA verfügt über einschlägige Erfahrung in der Verwaltung von IT-Großsystemen. eu-LISA sollte daher mit der Verwaltung des e-CODEX-Systems
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