Regulation (EU) No 1072/2013 of the European Central Bank of 24 September 2013 concerning statistics on interest rates applied by monetary financial institutions (recast) (ECB/2013/34)

Published date07 November 2013
Subject MatterPolítica económica y monetaria,unión económica y monetaria,Politica economica e monetaria,unione economica e monetaria,Politique économique et monétaire,union économique et monétaire
Official Gazette PublicationDiario Oficial de la Unión Europea, L 297, 7 de noviembre de 2013,Gazzetta ufficiale dell’Unione europea, L 297, 7 novembre 2013,Journal officiel de l’Union européenne, L 297, 7 novembre 2013
Konsolidierter TEXT: 32013R1072 — DE — 01.01.2015

2013R1072 — DE — 01.01.2015 — 000.001


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►B VERORDNUNG (EU) Nr. 1072/2013 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 24. September 2013 über die Statistik über die von monetären Finanzinstituten angewandten Zinssätze (Neufassung) (EZB/2013/34) (ABl. L 297, 7.11.2013, p.51)

Geändert durch:

Amtsblatt
No page date
►M1 VERORDNUNG (EU) Nr. 756/2014 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 8. Juli 2014 L 205 14 12.7.2014




▼B

VERORDNUNG (EU) Nr. 1072/2013 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 24. September 2013

über die Statistik über die von monetären Finanzinstituten angewandten Zinssätze (Neufassung)

(EZB/2013/34)



DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 5,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank ( 1 ), insbesondere auf die Artikel 5 Absatz 1 und 6 Absatz 4,

gestützt auf die Stellungnahme der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 63/2002 der Europäischen Zentralbank vom 20. Dezember 2001 über die Statistik über die von monetären Finanzinstituten angewandten Zinssätze für Einlagen und Kredite gegenüber privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften (EZB/2001/18) ( 2 ) wurde mehrfach geändert. Da weitere Änderungen notwendig sind, insbesondere angesichts der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union ( 3 ), sollte sie aus Gründen der Klarheit neugefasst werden.
(2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) die Erstellung von Statistiken über die von den monetären Finanzinstituten (MFI) mit Ausnahme von Zentralbanken und Geldmarktfonds angewandten Zinssätze für Einlagen und Kredite an private Haushalte und nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, deren Hauptzweck darin besteht, der Europäischen Zentralbank (EZB) ein umfassendes, detailliertes und harmonisiertes statistisches Bild über die Höhe der von diesen Instituten angewandten Zinssätze und deren Entwicklung im Laufe der Zeit zu verschaffen. Diese Zinssätze stellen die letzte Verbindung im Mechanismus für die Transmission der Geldpolitik aufgrund von Änderungen offizieller Zinssätze her und stellen daher eine unabdingbare Voraussetzung für eine zuverlässige Analyse der monetären Entwicklung in den Mitgliedstaaten dar, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets“). Zugleich sind Daten über die Zinsentwicklungen für das ESZB erforderlich, um zur reibungslosen Durchführung der von den zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Aufsicht über die Kreditinstitute und der Stabilität des Finanzsystems ergriffenen Maßnahmen beizutragen.
(3) Die EZB ist gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den in der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) festgelegten Bedingungen verpflichtet, Verordnungen zu erlassen, insoweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des ESZB erforderlich ist, die in der ESZB-Satzung definiert und in einigen gemäß Artikel 129 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vom Rat verabschiedeten Bestimmungen festgelegt sind.
(4) Nach Artikel 5.1 der ESZB-Satzung holt die EZB zur Wahrnehmung der Aufgaben des ESZB mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken (NZBen) die erforderlichen statistischen Daten entweder von den zuständigen nationalen Behörden oder unmittelbar von den Wirtschaftssubjekten ein. Gemäß Artikel 5.2 der ESZB-Satzung führen die NZBen die in Artikel 5.1 bezeichneten Aufgaben so weit wie möglich aus.
(5) Es kann erforderlich sein und zu einer Verringerung der Berichtslast führen, wenn die NZBen bei dem tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen die statistischen Daten, die zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten der EZB erforderlich sind, als Teil eines breiteren statistischen Berichtsrahmens erheben. Diesen Berichtsrahmen legen die NZBen in eigener Verantwortung im Einklang mit Unionsrecht oder nationalem Recht oder gemäß bewährter Berichtspraxis fest. Er kann anderen statistischen Zwecken dienen, sofern die Erfüllung der in dieser Verordnung genannten statistischen Berichtspflichten der EZB dadurch nicht gefährdet wird. Zur Förderung der Transparenz ist es in diesen Fällen angebracht, die Berichtspflichtigen davon zu unterrichten, dass die Daten zur Erfüllung anderer statistischer Zwecke erhoben werden. Zur Erfüllung ihrer Anforderungen kann die EZB in Einzelfällen auf statistische Informationen zurückgreifen, die zu solchen anderen Zwecken erhoben wurden.
(6) Seit der Verabschiedung der Verordnung (EG) Nr. 63/2002 (EZB/2001/18) wurden Verbesserungen des Berichtssystems für Zinsen für Kredite an private Haushalte und nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften und der Methoden für die Auswahl des tatsächlichen Kreises der Berichtspflichtigen vorgenommen; diese sollten daher bei den Stichprobenanweisungen und den statistischen Berichtspflichten berücksichtigt werden.
(7) Ferner ist es erforderlich, die EZB in die Lage zu versetzen, dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken analytische und statistische Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1096/2010 des Rates vom 17. November 2010 zur Betrauung der Europäischen Zentralbank mit besonderen Aufgaben bezüglich der Arbeitsweise des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken ( 4 ) zu leisten.
(8) Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 bestimmt die EZB den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen aus den Reihen des Referenzkreises der Berichtspflichtigen. Zugleich ist die EZB verpflichtet, die Berichtslast gering zu halten. Angesichts der spezifischen Merkmale des MFI-Sektors in jedem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets wird die endgültige Auswahlmethode hinsichtlich des tatsächlichen Kreises der Berichtspflichtigen den NZBen überlassen. Ziel ist es, die Berichtslast zu verringern und zugleich qualitativ hochwertige Statistiken zu gewährleisten. Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung kann die EZB Verordnungen zur Festlegung der vom tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets zu erfüllenden statistischen Berichtspflichten erlassen. Nach Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung kann die EZB ferner Verordnungen zur Festlegung der Bedingungen erlassen, unter denen das Recht zur Überprüfung oder zur zwangsweisen Erhebung statistischer Daten ausgeübt werden kann.
(9) Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 nehmen die Mitgliedstaaten die organisatorischen Aufgaben im Bereich der Statistik wahr und arbeiten eng mit dem ESZB zusammen, um die Erfüllung der sich aus Artikel 5 der ESZB-Satzung ergebenden Verpflichtungen sicherzustellen.
(10) Zwar wird anerkannt, dass die von der EZB erlassenen Verordnungen gemäß Artikel 34.1 der ESZB-Satzung keinerlei Rechte oder Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist (nachfolgend die „Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets“), begründen; Artikel 5 der ESZB-Satzung gilt jedoch gleichermaßen für Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und außerhalb des Euro-Währungsgebiets. Erwägungsgrund 17 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 bezieht sich auf die Tatsache, dass gemäß Artikel 5 der ESZB-Satzung in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union die Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets verpflichtet sind, auf nationaler Ebene alle Maßnahmen zu treffen und umzusetzen, die sie für erforderlich halten, um die zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB benötigten statistischen Daten zu erheben und rechtzeitig die auf dem Gebiet der Statistik erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets zu werden.
(11) Es sollten die in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 festgelegten Anforderungen für den Schutz und die Verwendung vertraulicher statistischer Daten gelten.
(12) Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 sieht vor, dass die EZB das Recht hat, gegenüber Berichtspflichtigen, die die in EZB-Verordnungen oder –Entscheidungen festgelegten statistischen Berichtspflichten nicht erfüllen, Sanktionen zu verhängen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

1. Die Begriffe „Berichtspflichtige“ und „Gebietsansässiger“ haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98;

2. „private Haushalte“ bezeichnet die Sektoren Private Haushalte und private Organisationen ohne Erwerbszweck (S. 14 und S. 15 zusammengefasst), die im überarbeiteten Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene (nachfolgend das „ESVG 2010“) nach der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 festgelegt sind;

3. „nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften“ bezeichnet den Sektor Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S. 11), der im ESVG 2010 festgelegt ist;

4. „monetäres Finanzinstitut“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2013/33) ( 5 );

5. „MFI-Zinsstatistik“ bezeichnet die...

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