Regulation (EU) No 167/2013 of the European Parliament and of the Council of 5 February 2013 on the approval and market surveillance of agricultural and forestry vehicles (Text with EEA relevance)Text with EEA relevance

Published date26 June 2018
Subject MatterMercato interno - Principi,ostacoli tecnici,Mercado interior - Principios,obstáculos técnicos,Marché intérieur - Principes,entraves techniques
Official Gazette PublicationGazzetta ufficiale dell’Unione europea, L 60, 2 marzo 2013,Diario Oficial de la Unión Europea, L 60, 2 de marzo de 2013,Journal officiel de l’Union européenne, L 60, 2 mars 2013
Konsolidierter TEXT: 32013R0167 — DE — 18.04.2019

02013R0167 — DE — 18.04.2019 — 005.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B VERORDNUNG (EU) Nr. 167/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 060 vom 2.3.2013, S. 1)

Geändert durch:

Amtsblatt
Nr. Seite Datum
►M1 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1322/2014 DER KOMMISSION vom 19. September 2014 L 364 1 18.12.2014
►M2 VERORDNUNG (EU) 2016/1628 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. September 2016 L 252 53 16.9.2016
►M3 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/1788 DER KOMMISSION vom 14. Juli 2016 L 277 1 13.10.2016
►M4 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/830 DER KOMMISSION vom 9. März 2018 L 140 15 6.6.2018
►M5 VERORDNUNG (EU) 2019/519 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 19. März 2019 L 91 42 29.3.2019




▼B

VERORDNUNG (EU) Nr. 167/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 5. Februar 2013

über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen

(Text von Bedeutung für den EWR)



KAPITEL I

GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

(1) Mit dieser Verordnung werden die Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen für die Typgenehmigung aller neuen Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten, die in Artikel 2 Absatz 1 genannt sind, festgelegt.

Diese Verordnung gilt nicht für die Einzelgenehmigung von Fahrzeugen. Mitgliedstaaten, die solche Einzelgenehmigungen erteilen, akzeptieren jedoch jede Typgenehmigung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten, die gemäß dieser Verordnung und nicht gemäß den einschlägigen nationalen Vorschriften erteilt wurde.

(2) Mit dieser Verordnung werden die Vorschriften für die Marktüberwachung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten festgelegt, die gemäß dieser Verordnung genehmigt werden müssen. Ferner werden mit dieser Verordnung die Vorschriften für die Marktüberwachung von Teilen und Ausrüstungen für diese Fahrzeuge festgelegt.

(3) Diese Verordnung lässt die Anwendung der Vorschriften hinsichtlich der Straßenverkehrssicherheit unberührt.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge gemäß Artikel 4, die in einer oder mehreren Stufen ausgelegt und gebaut werden, sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten sowie Teile und Ausrüstungen, die für solche Fahrzeuge ausgelegt und gebaut werden.

Diese Verordnung gilt insbesondere für die nachstehenden Fahrzeuge:

a) Zugmaschinen (Klassen T und C),

b) Anhänger (Klasse R) und

c) gezogene auswechselbare Geräte (Klasse S).

▼M5

(2) Diese Verordnung gilt nicht für auswechselbare Geräte, die in vollständig angehobener Stellung mitgeführt werden oder die nicht um eine vertikale Achse drehbar sind, wenn das Fahrzeug, mit dem sie verbunden sind, im öffentlichen Straßenverkehr genutzt wird.

▼B

(3) Für die nachstehenden Fahrzeuge hat der Hersteller die Wahl zwischen der Beantragung einer Genehmigung nach dieser Verordnung oder der Einhaltung der einschlägigen nationalen Anforderungen:

a) Anhänger (Klasse R) und gezogene auswechselbare Geräte (Klasse S),

b) Zugmaschinen auf Gleisketten (Klasse C),

c) Zugmaschinen auf Rädern mit besonderer Zweckbestimmung (Klassen T4.1 und T4.2).

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung und der in Anhang I aufgeführten Rechtsakte — soweit dort nichts anderes bestimmt ist — bezeichnet der Ausdruck

1. „Typgenehmigung“ das Verfahren, nach dem eine Genehmigungsbehörde bescheinigt, dass ein Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen entspricht;

2. „Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung“ eine Typgenehmigung, durch die eine Genehmigungsbehörde bescheinigt, dass ein unvollständiger, vollständiger oder vervollständigter Fahrzeugtyp den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen entspricht;

3. „System-Typgenehmigung“ eine Typgenehmigung, durch die eine Genehmigungsbehörde bescheinigt, dass ein in ein Fahrzeug eines bestimmten Typs eingebautes System den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen entspricht;

4. „Bauteil-Typgenehmigung“ eine Typgenehmigung, durch die eine Genehmigungsbehörde bescheinigt, dass ein Bauteil unabhängig von einem Fahrzeug den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen entspricht;

5. „Typgenehmigung einer selbstständigen technischen Einheit“ eine Typgenehmigung, durch die eine Genehmigungsbehörde bescheinigt, dass eine selbstständige technische Einheit in Bezug auf einen oder mehrere bestimmte Fahrzeugtypen den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen entspricht;

6. „nationale Typgenehmigung“ ein Typgenehmigungsverfahren nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats, wobei sich die Gültigkeit einer solchen Genehmigung auf das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats beschränkt;

7. „EU-Typgenehmigung“ das Verfahren, nach dem eine Genehmigungsbehörde bescheinigt, dass ein Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen dieser Verordnung entspricht;

8. „Zugmaschine“ ein land- oder forstwirtschaftliches Kraftfahrzeug auf Rädern oder Gleisketten mit mindestens zwei Achsen und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 6 km/h, dessen wesentliche Funktion in der Erzeugung einer Zugkraft besteht und das speziell zum Ziehen, Schieben, Tragen und zum Antrieb von auswechselbaren Geräten für land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten oder zum Ziehen von land- oder forstwirtschaftlichen Anhängern oder Geräten bestimmt ist; es kann für den Transport von Lasten im Zusammenhang mit land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten eingerichtet und/oder mit einem oder mehreren Beifahrersitzen ausgestattet sein;

9. „Anhänger“ ein land- oder forstwirtschaftliches Fahrzeug, das im Wesentlichen dazu bestimmt ist, von einer Zugmaschine gezogen zu werden und Lasten zu befördern oder Materialien zu bearbeiten, und bei dem das Verhältnis zwischen der technisch zulässigen Gesamtmasse in beladenem Zustand und der Leermasse dieses Fahrzeugs mindestens 3,0 beträgt;

10. „gezogenes auswechselbares Gerät“ ein Fahrzeug zum Einsatz in der Land- oder Forstwirtschaft, das dazu bestimmt ist, von einer Zugmaschine gezogen zu werden, und das die Funktion der Zugmaschine verändert oder erweitert, dauerhaft mit einem Gerät ausgerüstet oder für die Bearbeitung von Materialien ausgelegt ist; es kann auch mit einer Ladeplattform ausgestattet sein, die für die Aufnahme der zur Ausführung der Arbeiten erforderlichen Geräte und Vorrichtungen sowie für die zeitweilige Lagerung der bei der Arbeit erzeugten oder benötigten Materialien ausgelegt und gebaut ist; das Verhältnis zwischen der technisch zulässigen Gesamtmasse in beladenem Zustand und der Leermasse dieses Fahrzeugs beträgt weniger als 3,0;

11. „Fahrzeug“ eine Zugmaschine, einen Anhänger oder ein gezogenes auswechselbares Gerät gemäß den Begriffsbestimmungen der Nummern 8, 9 und 10;

12. „Basisfahrzeug“ ein Fahrzeug, das für die erste Stufe eines Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens verwendet wird;

13. „unvollständiges Fahrzeug“ ein Fahrzeug, das mindestens einer weiteren Vervollständigungsstufe unterzogen werden muss, damit es den einschlägigen technischen Anforderungen dieser Verordnung entspricht;

14. „vervollständigtes Fahrzeug“ ein Fahrzeug, das einem Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahren unterzogen wurde und den einschlägigen technischen Anforderungen dieser Verordnung entspricht;

15. „vollständiges Fahrzeug“ ein Fahrzeug, das keiner Vervollständigung bedarf, um die einschlägigen technischen Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen;

16. „Fahrzeug aus einer auslaufenden Serie“ ein Fahrzeug aus dem Lagerbestand, das nicht oder nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt, zugelassen oder in Betrieb genommen werden kann, weil neue technische Anforderungen in Kraft getreten sind, nach denen es nicht genehmigt wurde;

17. „System“ eine den Anforderungen dieser Verordnung oder den Anforderungen eines der gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte unterliegende Gesamtheit von Einrichtungen, die gemeinsam eine oder mehrere bestimmte Funktionen in einem Fahrzeug erfüllen;

18. „Bauteil“ eine den Anforderungen dieser Verordnung oder den Anforderungen eines der gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte unterliegende Einrichtung, die Bestandteil eines Fahrzeugs sein soll und für die unabhängig von einem Fahrzeug eine Typgenehmigung gemäß dieser Verordnung und den gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten erteilt werden kann, sofern die betreffenden Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte dies ausdrücklich vorsehen;

19. „selbstständige technische Einheit“ eine den Anforderungen dieser Verordnung oder den Anforderungen eines der gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte...

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