Regulation (EU) No 1233/2011 of the European Parliament and of the Council of 16 November 2011 on the application of certain guidelines in the field of officially supported export credits and repealing Council Decisions 2001/76/EC and 2001/77/EC

Published date02 March 2016
Subject MatterPolitica commerciale,Política comercial,Politique commerciale
Official Gazette PublicationGazzetta ufficiale dell’Unione europea, L 326, 8 dicembre 2011,Diario Oficial de la Unión Europea, L 326, 8 de diciembre de 2011,Journal officiel de l’Union européenne, L 326, 8 décembre 2011
Konsolidierter TEXT: 32011R1233 — DE — 01.03.2018

02011R1233 — DE — 01.03.2018 — 003.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B VERORDNUNG (EU) Nr. 1233/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. November 2011 über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite sowie zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/76/EG und 2001/77/EG des Rates (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 45)

Geändert durch:

Amtsblatt
Nr. Seite Datum
M1 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 727/2013 DER KOMMISSION vom 14. März 2013 L 207 1 2.8.2013
M2 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/155 DER KOMMISSION vom 29. September 2015 L 36 1 11.2.2016
►M3 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/179 DER KOMMISSION vom 25. September 2017 L 37 1 9.2.2018




▼B

VERORDNUNG (EU) Nr. 1233/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. November 2011

über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite sowie zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/76/EG und 2001/77/EG des Rates



Artikel 1

Anwendung des Übereinkommens

Die Leitlinien des Übereinkommens über öffentlich unterstützte Exportkredite (im Folgenden „Übereinkommen“) finden in der Union Anwendung. Der Wortlaut des Übereinkommens ist dieser Verordnung beigefügt.

Artikel 2

Übertragung von Befugnissen

Die Kommission erlässt im Anschluss an von den Teilnehmern an dem Übereinkommen vereinbarte Änderungen der Leitlinien nach dem Verfahren von Artikel 3 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang II.

Ist dies im Falle von Änderungen von Anhang II im Anschluss an von den Teilnehmern an dem Übereinkommen vereinbarte Änderungen der Leitlinien aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich, so gelangt das Verfahren von Artikel 4 für nach diesem Artikel erlassene delegierte Rechtsakte zur Anwendung.

Artikel 3

Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 9. Dezember 2011 übertragen.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 4

Dringlichkeitsverfahren

(1) Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.

(2) Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 3 Absatz 5 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt umgehend nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.

Artikel 5

Transparenz und Berichterstattung

Die Transparenz- und Berichterstattungsauflagen, die in der Union gelten, werden in Anhang I aufgeführt.

Artikel 6

Aufhebung

Die Entscheidungen 2001/76/EG und 2001/77/EG werden aufgehoben.

Artikel 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

1. Unbeschadet der Vorrechte der Institutionen der Mitgliedstaaten, die die nationalen Exportkreditprogramme überwachen, legt jeder Mitgliedstaat der Kommission einen jährlichen Tätigkeitsbericht vor, um die Transparenz auf Ebene der Union zu verbessern. Die Mitgliedstaaten berichten im Einklang mit ihrem nationalen Rechtsrahmen über Aktiva und Passiva, Schadenszahlungen und Rückflüsse, neue Zusagen, Risiken und Versicherungsprämien. Könnten durch öffentlich unterstützte Exportkreditaktivitäten Eventualverbindlichkeiten entstehen, so werden diese Aktivitäten im Rahmen des jährlichen Tätigkeitsberichts angegeben.

2. Die Mitgliedstaaten beschreiben in ihren jährlichen Tätigkeitsberichten, wie Umweltrisiken, die zu anderen maßgeblichen Risiken führen können, bei den öffentlich unterstützten Exportkreditaktivitäten ihrer ECA berücksichtigt werden.

3. Die Kommission erstellt auf der Grundlage dieser Angaben eine Jahresübersicht für das Europäische Parlament einschließlich einer Bewertung der Erfüllung der Ziele und Verpflichtungen der Union durch die ECA.

4. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament entsprechend ihren Zuständigkeiten einen jährlichen Bericht über die Verhandlungen über weltweite Normen im Bereich der öffentlich unterstützten Exportkredite vor, für die sie über eine Verhandlungsermächtigung in den verschiedenen Gremien der internationalen Zusammenarbeit verfügt.

Der erste Berichtszeitraum im Rahmen dieser Verordnung ist das Jahr 2011.

▼M3




ANHANG II

INHALTSVERZEICHNIS
ANHANG
KAPITEL I: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1. ZWECK
2. STATUS
3. TEILNAHME
4. INFORMATIONEN FÜR NICHTTEILNEHMER
5. GELTUNGSBEREICH
6. SEKTORVEREINBARUNGEN
7. PROJEKTFINANZIERUNG
8. KÜNDIGUNG
9. ÜBERWACHUNG
KAPITEL II: FINANZIERUNGSBEDINGUNGEN FÜR EXPORTKREDITE
10. ANZAHLUNG, MAXIMALE ÖFFENTLICHE UNTERSTÜTZUNG UND ÖRTLICHE KOSTEN
11. EINSTUFUNG DER LÄNDER FÜR DIE ZWECKE DER MAXIMALEN KREDITLAUFZEIT
12. MAXIMALE KREDITLAUFZEITEN
13. KREDITLAUFZEITEN FÜR NICHT MIT KERNKRAFT ARBEITENDE KRAFTWERKE
14. TILGUNG DES KAPITALS UND ZAHLUNG DER ZINSEN
15. ZINSSÄTZE, PRÄMIENSÄTZE, SONSTIGE GEBÜHREN UND ENTGELTE
16. GELTUNGSDAUER FÜR EXPORTKREDITE
17. MASSNAHMEN ZUR VERHÜTUNG UND GERINGHALTUNG VON SCHÄDEN
18. ANPASSUNG
19. MINDESTFESTZINSSÄTZE BEI ÖFFENTLICHER FINANZIERUNGSUNTERSTÜTZUNG
20. FESTSETZUNG DER CIRR
21. GELTUNGSDAUER FÜR CIRR
22. ANWENDUNG DER CIRR
23. PRÄMIE FÜR DAS KREDITRISIKO
24. MINDESTPRÄMIENSÄTZE FÜR DAS KREDITRISIKO
25. EINSTUFUNG DES LÄNDERRISIKOS
26. BEWERTUNG DES HOHEITSRISIKOS
27. EINSTUFUNG DES KÄUFERRISIKOS
28. EINSTUFUNG MULTILATERALER UND REGIONALER ORGANISATIONEN
29. DECKUNGSQUOTE UND QUALITÄT DES ÖFFENTLICHEN EXPORTKREDITS
30. METHODEN ZUR BEGRENZUNG DES LÄNDERRISIKOS
31. KÄUFERRISIKO-BONITÄTSVERBESSERUNG
32. ÜBERPRÜFUNG DER ANGEMESSENHEIT DER MINDESTPRÄMIENSÄTZE FÜR DAS KREDITRISIKO
KAPITEL III: BESTIMMUNGEN FÜR GEBUNDENE ENTWICKLUNGSHILFE
33. ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
34. FORMEN DER GEBUNDENEN ENTWICKLUNGSHILFE
35. MISCHFINANZIERUNG
36. LÄNDERBEZOGENE VORAUSSETZUNGEN FÜR GEBUNDENE ENTWICKLUNGSHILFE
37. PROJEKTBEZOGENE VORAUSSETZUNGEN FÜR GEBUNDENE ENTWICKLUNGSHILFE
38. MINDESTKONZESSIONALITÄT
39. AUSNAHMEN VON DEN LÄNDER- UND PROJEKTBEZOGENEN VORAUSSETZUNGEN FÜR GEBUNDENE ENTWICKLUNGSHILFE
40. BERECHNUNG DER KONZESSIONALITÄT GEBUNDENER ENTWICKLUNGSHILFE
41. GELTUNGSDAUER FÜR GEBUNDENE ENTWICKLUNGSHILFE
42. ANPASSUNG
KAPITEL IV: VERFAHREN
ABSCHNITT 1: GEMEINSAME VERFAHREN FÜR EXPORTKREDITE UND HANDELSBEZOGENE ENTWICKLUNGSHILFE
43. MITTEILUNGEN
44. UNTERRICHTUNG ÜBER ÖFFENTLICHE UNTERSTÜTZUNG
45. ANPASSUNGSVERFAHREN
46. BESONDERE KONSULTATIONEN
ABSCHNITT 2: VERFAHREN FÜR EXPORTKREDITE
47. VORHERIGE MITTEILUNG MIT AUSSPRACHE
48. VORHERIGE MITTEILUNG
ABSCHNITT 3: VERFAHREN FÜR HANDELSBEZOGENE ENTWICKLUNGSHILFE
49. VORHERIGE MITTEILUNG
50. UMGEHENDE MITTEILUNG
ABSCHNITT 4: KONSULTATIONSVERFAHREN FÜR GEBUNDENE ENTWICKLUNGSHILFE
51. ZWECK DER KONSULTATIONEN
52. ANWENDUNGSBEREICH UND ZEITPUNKT DER KONSULTATIONEN
53. ERGEBNIS DER KONSULTATIONEN
ABSCHNITT 5: INFORMATIONSAUSTAUSCH ÜBER EXPORTKREDITE UND HANDELSBEZOGENE ENTWICKLUNGSHILFE
54. KONTAKTSTELLEN
55. ERSTRECKUNG DER AUSKUNFTSERSUCHEN
56. UMFANG DER ANTWORTEN
57. MÜNDLICHE KONSULTATIONEN
58. VERFAHREN UND FORM DER GEMEINSAMEN HALTUNG
59. REAKTIONEN AUF DEN VORSCHLAG FÜR EINE GEMEINSAME HALTUNG
60. ANNAHME DER GEMEINSAMEN HALTUNG
61. UNEINIGKEIT ÜBER EINE GEMEINSAME HALTUNG
62. INKRAFTTRETEN DER GEMEINSAMEN HALTUNG
63. GELTUNGSDAUER DER GEMEINSAMEN HALTUNG
ABSCHNITT 6: DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN FÜR DIE MITTEILUNG
...

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