Regulation (EU) No 1233/2011 of the European Parliament and of the Council of 16 November 2011 on the application of certain guidelines in the field of officially supported export credits and repealing Council Decisions 2001/76/EC and 2001/77/EC
Published date | 02 March 2016 |
Subject Matter | Politica commerciale,Política comercial,Politique commerciale |
Official Gazette Publication | Gazzetta ufficiale dell’Unione europea, L 326, 8 dicembre 2011,Diario Oficial de la Unión Europea, L 326, 8 de diciembre de 2011,Journal officiel de l’Union européenne, L 326, 8 décembre 2011 |
02011R1233 — DE — 01.03.2018 — 003.001
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►B | VERORDNUNG (EU) Nr. 1233/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. November 2011 über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite sowie zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/76/EG und 2001/77/EG des Rates (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 45) |
Geändert durch:
Amtsblatt | ||||
Nr. | Seite | Datum | ||
M1 | DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 727/2013 DER KOMMISSION vom 14. März 2013 | L 207 | 1 | 2.8.2013 |
M2 | DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/155 DER KOMMISSION vom 29. September 2015 | L 36 | 1 | 11.2.2016 |
►M3 | DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/179 DER KOMMISSION vom 25. September 2017 | L 37 | 1 | 9.2.2018 |
▼B
VERORDNUNG (EU) Nr. 1233/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 16. November 2011
über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite sowie zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/76/EG und 2001/77/EG des Rates
Artikel 1
Anwendung des Übereinkommens
Die Leitlinien des Übereinkommens über öffentlich unterstützte Exportkredite (im Folgenden „Übereinkommen“) finden in der Union Anwendung. Der Wortlaut des Übereinkommens ist dieser Verordnung beigefügt.
Artikel 2
Übertragung von Befugnissen
Die Kommission erlässt im Anschluss an von den Teilnehmern an dem Übereinkommen vereinbarte Änderungen der Leitlinien nach dem Verfahren von Artikel 3 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang II.
Ist dies im Falle von Änderungen von Anhang II im Anschluss an von den Teilnehmern an dem Übereinkommen vereinbarte Änderungen der Leitlinien aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich, so gelangt das Verfahren von Artikel 4 für nach diesem Artikel erlassene delegierte Rechtsakte zur Anwendung.
Artikel 3
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 9. Dezember 2011 übertragen.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 4
Dringlichkeitsverfahren
(1) Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.
(2) Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 3 Absatz 5 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt umgehend nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.
Artikel 5
Transparenz und Berichterstattung
Die Transparenz- und Berichterstattungsauflagen, die in der Union gelten, werden in Anhang I aufgeführt.
Artikel 6
Aufhebung
Die Entscheidungen 2001/76/EG und 2001/77/EG werden aufgehoben.
Artikel 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
1. Unbeschadet der Vorrechte der Institutionen der Mitgliedstaaten, die die nationalen Exportkreditprogramme überwachen, legt jeder Mitgliedstaat der Kommission einen jährlichen Tätigkeitsbericht vor, um die Transparenz auf Ebene der Union zu verbessern. Die Mitgliedstaaten berichten im Einklang mit ihrem nationalen Rechtsrahmen über Aktiva und Passiva, Schadenszahlungen und Rückflüsse, neue Zusagen, Risiken und Versicherungsprämien. Könnten durch öffentlich unterstützte Exportkreditaktivitäten Eventualverbindlichkeiten entstehen, so werden diese Aktivitäten im Rahmen des jährlichen Tätigkeitsberichts angegeben.
2. Die Mitgliedstaaten beschreiben in ihren jährlichen Tätigkeitsberichten, wie Umweltrisiken, die zu anderen maßgeblichen Risiken führen können, bei den öffentlich unterstützten Exportkreditaktivitäten ihrer ECA berücksichtigt werden.
3. Die Kommission erstellt auf der Grundlage dieser Angaben eine Jahresübersicht für das Europäische Parlament einschließlich einer Bewertung der Erfüllung der Ziele und Verpflichtungen der Union durch die ECA.
4. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament entsprechend ihren Zuständigkeiten einen jährlichen Bericht über die Verhandlungen über weltweite Normen im Bereich der öffentlich unterstützten Exportkredite vor, für die sie über eine Verhandlungsermächtigung in den verschiedenen Gremien der internationalen Zusammenarbeit verfügt.
Der erste Berichtszeitraum im Rahmen dieser Verordnung ist das Jahr 2011.
▼M3
ANHANG II
INHALTSVERZEICHNIS | |
ANHANG | |
KAPITEL I: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN | |
1. | ZWECK |
2. | STATUS |
3. | TEILNAHME |
4. | INFORMATIONEN FÜR NICHTTEILNEHMER |
5. | GELTUNGSBEREICH |
6. | SEKTORVEREINBARUNGEN |
7. | PROJEKTFINANZIERUNG |
8. | KÜNDIGUNG |
9. | ÜBERWACHUNG |
KAPITEL II: FINANZIERUNGSBEDINGUNGEN FÜR EXPORTKREDITE | |
10. | ANZAHLUNG, MAXIMALE ÖFFENTLICHE UNTERSTÜTZUNG UND ÖRTLICHE KOSTEN |
11. | EINSTUFUNG DER LÄNDER FÜR DIE ZWECKE DER MAXIMALEN KREDITLAUFZEIT |
12. | MAXIMALE KREDITLAUFZEITEN |
13. | KREDITLAUFZEITEN FÜR NICHT MIT KERNKRAFT ARBEITENDE KRAFTWERKE |
14. | TILGUNG DES KAPITALS UND ZAHLUNG DER ZINSEN |
15. | ZINSSÄTZE, PRÄMIENSÄTZE, SONSTIGE GEBÜHREN UND ENTGELTE |
16. | GELTUNGSDAUER FÜR EXPORTKREDITE |
17. | MASSNAHMEN ZUR VERHÜTUNG UND GERINGHALTUNG VON SCHÄDEN |
18. | ANPASSUNG |
19. | MINDESTFESTZINSSÄTZE BEI ÖFFENTLICHER FINANZIERUNGSUNTERSTÜTZUNG |
20. | FESTSETZUNG DER CIRR |
21. | GELTUNGSDAUER FÜR CIRR |
22. | ANWENDUNG DER CIRR |
23. | PRÄMIE FÜR DAS KREDITRISIKO |
24. | MINDESTPRÄMIENSÄTZE FÜR DAS KREDITRISIKO |
25. | EINSTUFUNG DES LÄNDERRISIKOS |
26. | BEWERTUNG DES HOHEITSRISIKOS |
27. | EINSTUFUNG DES KÄUFERRISIKOS |
28. | EINSTUFUNG MULTILATERALER UND REGIONALER ORGANISATIONEN |
29. | DECKUNGSQUOTE UND QUALITÄT DES ÖFFENTLICHEN EXPORTKREDITS |
30. | METHODEN ZUR BEGRENZUNG DES LÄNDERRISIKOS |
31. | KÄUFERRISIKO-BONITÄTSVERBESSERUNG |
32. | ÜBERPRÜFUNG DER ANGEMESSENHEIT DER MINDESTPRÄMIENSÄTZE FÜR DAS KREDITRISIKO |
KAPITEL III: BESTIMMUNGEN FÜR GEBUNDENE ENTWICKLUNGSHILFE | |
33. | ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE |
34. | FORMEN DER GEBUNDENEN ENTWICKLUNGSHILFE |
35. | MISCHFINANZIERUNG |
36. | LÄNDERBEZOGENE VORAUSSETZUNGEN FÜR GEBUNDENE ENTWICKLUNGSHILFE |
37. | PROJEKTBEZOGENE VORAUSSETZUNGEN FÜR GEBUNDENE ENTWICKLUNGSHILFE |
38. | MINDESTKONZESSIONALITÄT |
39. | AUSNAHMEN VON DEN LÄNDER- UND PROJEKTBEZOGENEN VORAUSSETZUNGEN FÜR GEBUNDENE ENTWICKLUNGSHILFE |
40. | BERECHNUNG DER KONZESSIONALITÄT GEBUNDENER ENTWICKLUNGSHILFE |
41. | GELTUNGSDAUER FÜR GEBUNDENE ENTWICKLUNGSHILFE |
42. | ANPASSUNG |
KAPITEL IV: VERFAHREN | |
ABSCHNITT 1: GEMEINSAME VERFAHREN FÜR EXPORTKREDITE UND HANDELSBEZOGENE ENTWICKLUNGSHILFE | |
43. | MITTEILUNGEN |
44. | UNTERRICHTUNG ÜBER ÖFFENTLICHE UNTERSTÜTZUNG |
45. | ANPASSUNGSVERFAHREN |
46. | BESONDERE KONSULTATIONEN |
ABSCHNITT 2: VERFAHREN FÜR EXPORTKREDITE | |
47. | VORHERIGE MITTEILUNG MIT AUSSPRACHE |
48. | VORHERIGE MITTEILUNG |
ABSCHNITT 3: VERFAHREN FÜR HANDELSBEZOGENE ENTWICKLUNGSHILFE | |
49. | VORHERIGE MITTEILUNG |
50. | UMGEHENDE MITTEILUNG |
ABSCHNITT 4: KONSULTATIONSVERFAHREN FÜR GEBUNDENE ENTWICKLUNGSHILFE | |
51. | ZWECK DER KONSULTATIONEN |
52. | ANWENDUNGSBEREICH UND ZEITPUNKT DER KONSULTATIONEN |
53. | ERGEBNIS DER KONSULTATIONEN |
ABSCHNITT 5: INFORMATIONSAUSTAUSCH ÜBER EXPORTKREDITE UND HANDELSBEZOGENE ENTWICKLUNGSHILFE | |
54. | KONTAKTSTELLEN |
55. | ERSTRECKUNG DER AUSKUNFTSERSUCHEN |
56. | UMFANG DER ANTWORTEN |
57. | MÜNDLICHE KONSULTATIONEN |
58. | VERFAHREN UND FORM DER GEMEINSAMEN HALTUNG |
59. | REAKTIONEN AUF DEN VORSCHLAG FÜR EINE GEMEINSAME HALTUNG |
60. | ANNAHME DER GEMEINSAMEN HALTUNG |
61. | UNEINIGKEIT ÜBER EINE GEMEINSAME HALTUNG |
62. | INKRAFTTRETEN DER GEMEINSAMEN HALTUNG |
63. | GELTUNGSDAUER DER GEMEINSAMEN HALTUNG |
ABSCHNITT 6: DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN FÜR DIE MITTEILUNG |
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