Verordnung (EU) Nr. 1286/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Festlegung eines Aktionsprogramms zur Verbesserung der Funktionsweise der Steuersysteme in der Europäischen Union für den Zeitraum 2014-2020 (Fiscalis 2020) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1482/2007/EG

Published date20 December 2013
Subject MatterMercato interno - Principi,affari fiscali,Mercado interior - Principios,fiscalidad,Marché intérieur - Principes,fiscalité
Official Gazette PublicationGazzetta ufficiale dell’Unione europea, L 347, 20 dicembre 2013,Diario Oficial de la Unión Europea, L 347, 20 de diciembre de 2013,Journal officiel de l’Union européenne, L 347, 20 décembre 2013
Konsolidierter TEXT: 32013R1286 — DE — 23.12.2013

2013R1286 — DE — 23.12.2013 — 000.001


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►B VERORDNUNG (EU) Nr. 1286/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Dezember 2013 zur Festlegung eines Aktionsprogramms zur Verbesserung der Funktionsweise der Steuersysteme in der Europäischen Union für den Zeitraum 2014-2020 (Fiscalis 2020) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1482/2007/EG (ABl. L 347, 20.12.2013, p.25)


Berichtigt durch:

►C1 Berichtigung, ABl. L 360 vom 17.12.2014, S. 111 (Nr. 1286/2013)




▼B

VERORDNUNG (EU) Nr. 1286/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. Dezember 2013

zur Festlegung eines Aktionsprogramms zur Verbesserung der Funktionsweise der Steuersysteme in der Europäischen Union für den Zeitraum 2014-2020 (Fiscalis 2020) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1482/2007/EG



DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 114 und 197,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 1 ),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Das mehrjährige Aktionsprogramm für das Steuerwesen, das vor 2014 Anwendung fand, hat erheblich dazu beigetragen, die Zusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden in der Union zu erleichtern und zu verstärken. Der Mehrwert dieses Programms, unter anderem für den Schutz der finanziellen Interessen der Mitgliedstaaten der Union und der Steuerzahler wurde von den Steuerverwaltungen der Teilnehmerländer anerkannt. Die Herausforderungen des nächsten Jahrzehnts können nur bewältigt werden, wenn die Mitgliedstaaten über die eigenen Grenzen hinausblicken und intensiv mit den anderen Mitgliedstaaten zusammenarbeiten. Das Programm Fiscalis, das von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Teilnehmerstaaten durchgeführt wird, bietet den Mitgliedstaaten einen Unionsrahmen, in dem diese Zusammenarbeit entwickelt werden kann und der kostenwirksamer ist, als wenn jeder Mitgliedstaat seinen eigenen Rahmen für die Zusammenarbeit auf bilateraler oder multilateraler Basis errichten würde. Es ist daher angebracht, die Fortführung dieses Programms durch die Festlegung eines neuen Programms in diesem Bereich sicherzustellen.
(2) Das in dieser Verordnung festgelegte Programm „Fiscalis 2020“ und seine erfolgreiche Durchführung sind in der derzeitigen wirtschaftlichen Lage von entscheidender Bedeutung und sollten die Zusammenarbeit in Steuerfragen unterstützen.
(3) Die Aktivitäten im Rahmen von Fiscalis 2020, d. h. die europäischen Informationssysteme im Sinne dieser Verordnung, die gemeinsamen Maßnahmen für die Beamten der Steuerbehörden und die gemeinsamen Fortbildungsinitiativen sollten zur Verwirklichung der Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum beitragen, indem sie das Funktionieren des Binnenmarkts stärken, einen Rahmen für die Unterstützung von Aktivitäten zum Ausbau der Verwaltungskapazitäten der Steuerbehörden schaffen und den technischen Fortschritt sowie Innovationen voranbringen. Durch die Schaffung eines Rahmens für Tätigkeiten, die darauf abzielen, die Steuerbehörden effizienter zu machen, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen zu steigern, die Beschäftigung zu fördern und zum Schutz der finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Mitgliedstaaten der Union und der Steuerzahler beizutragen, wird Fiscalis 2020 die Funktionsweise der Steuersysteme im Binnenmarkt aktiv stärken und gleichzeitig einen Beitrag zum schrittweisen Abbau der bestehenden Markthemmnisse und -verzerrungen im Binnenmarkt leisten.
(4) Der Umfang von Fiscalis 2020 sollte an den aktuellen Bedarf angepasst werden, so dass der Schwerpunkt auf sämtlichen auf Unionsebene harmonisierten Steuern sowie anderen Steuern liegt, soweit diese für den Binnenmarkt und die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten von Bedeutung sind.
(5) Um den Beitrittsprozess und die Assoziierung von Drittländern zu unterstützen, sollte die Teilnahme an Fiscalis 2020 Beitrittsländern, Beitrittskandidaten sowie potenziellen Beitrittskandidaten und Partnerländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik offenstehen, sofern sie bestimmte Bedingungen erfüllen und ihre Teilnahme ausschließlich Aktivitäten im Rahmen von Fiscalis 2020 unterstützt, die auf die Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung sowie auf das Vorgehen gegen aggressive Steuerplanung ausgerichtet sind. Angesichts der zunehmenden Vernetzung der Weltwirtschaft sollte Fiscalis 2020 weiterhin die Möglichkeit vorsehen, externe Experten einzuladen, zu bestimmten Aktivitäten im Rahmen von Fiscalis 2020 beizutragen. Externe Experten, wie die Vertreter der Regierungsbehörden, Wirtschaftsbeteiligte und ihre Organisationen oder Vertreter internationaler Organisationen sollten nur dann eingeladen werden, wenn davon auszugehen ist, dass ihr Beitrag für die Verwirklichung der Ziele von Fiscalis 2020 von entscheidender Bedeutung ist.
(6) Die Ziele und Prioritäten von Fiscalis 2020 tragen den Problemen und Herausforderungen Rechnung, mit denen das Steuerwesen in den kommenden zehn Jahren konfrontiert sein wird. Fiscalis 2020 sollte in wesentlichen Bereichen wie der kohärenten Umsetzung des Unionsrechts im Steuerbereich, der Sicherstellung des Informationsaustauschs, der Förderung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und der Verbesserung der Verwaltungskapazitäten der Steuerbehörden weiterhin eine wichtige Rolle spielen. Angesichts der Dynamik neuer Herausforderungen sollte ein besonderer Schwerpunkt auf die Unterstützung der Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und der aggressiven Steuerplanung gelegt werden. Ferner sollte ein Schwerpunkt auf die Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Steuerbehörden und der Befolgungskosten für die Steuerzahler und die Vermeidung von Doppelbesteuerung gelegt werden.
(7) Auf operativer Ebene sollten durch Fiscalis 2020 die europäischen Informationssysteme und Maßnahmen zur Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden eingerichtet, betrieben und unterstützt werden, die Fähigkeiten und Kompetenzen der Steuerbeamten gestärkt werden, das Verständnis für das Unionsrecht im Steuerbereich und dessen Anwendung verbessert werden und die Verbesserung der Verwaltungsverfahren sowie der Austausch und die Verbreitung bewährter Verwaltungsverfahren unterstützt werden. Bei der Verfolgung dieser Ziele sollte ein Schwerpunkt auf die Unterstützung der Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und aggressiver Steuerplanung gelegt werden.
(8) Die vor Fiscalis 2020 verwendeten Programminstrumente sollten ergänzt werden, um auf die Herausforderungen, vor denen die Steuerbehörden im nächsten Jahrzehnt stehen werden, angemessen zu reagieren und um weiterhin mit der Entwicklung des Unionsrechts im Einklang zu bleiben. Fiscalis 2020 sollte sich auf folgende Bereiche erstrecken: bilaterale oder multilaterale Prüfungen und andere Formen der Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungsbehörden, wie in den einschlägigen Unionsrechtsvorschriften über die Verwaltungszusammenarbeit festgelegt; Expertenteams; Maßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten in der öffentlichen Verwaltung, die ein spezielles fachliches Coaching im Steuerbereich für diejenigen Mitgliedstaaten umfassen, deren besondere und außergewöhnliche Situation solche gezielten Maßnahmen rechtfertigt; sowie erforderlichenfalls Studien und gemeinsame Kommunikationsmaßnahmen zur Unterstützung der Umsetzung des Unionsrechts im Steuerbereich.
(9) Die europäischen Informationssysteme spielen eine entscheidende Rolle bei der Vernetzung der Steuerbehörden und somit bei der Stärkung der Steuersysteme in der Union und sollten daher weiterhin durch Fiscalis 2020 finanziert und verbessert werden. Zudem sollte es ermöglicht werden, neue gemäß den Unionsrechtsvorschriften eingerichtete steuerbezogene Informationssysteme in Fiscalis 2020 aufzunehmen. Die europäischen Informationssysteme sollten sich, soweit angebracht, auf gemeinsame Entwicklungsmodelle und eine einheitliche IT-Architektur stützen.
(10) Im Kontext einer weitergehenden Verbesserung der Verwaltungszusammenarbeit und der Unterstützung der Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und aggressiver Steuerplanung könnte es für die Union zweckmäßig sein, Abkommen mit Drittländern zu schließen, damit diese Länder die Unionselemente der europäischen Informationssysteme für den sicheren Informationsaustausch mit den Mitgliedstaaten im Rahmen bilateraler Steuerabkommen verwenden können.
(11) Auch gemeinsame Fortbildungsmaßnahmen sollten im Rahmen von Fiscalis 2020 durchgeführt werden. Fiscalis 2020 sollte die Teilnehmerländer weiterhin dabei unterstützen, berufliche Fähigkeiten und Kenntnisse im Steuerbereich durch verbesserte gemeinsam entwickelte Fortbildungsinhalte für Steuerbeamte und Wirtschaftsbeteiligte auszubauen. Zu diesem Zweck sollte sich das bestehende gemeinsame Fortbildungskonzept von Fiscalis 2020, das sich bislang hauptsächlich auf die zentrale Entwicklung des E-Learning stützte, zu einem facettenreichen Unterstützungsprogramm für Fortbildungsmaßnahmen in der Union entwickeln.
(12) Fiscalis 2020 sollte sich über einen Zeitraum von sieben Jahren erstrecken, um seine Laufzeit an die des mehrjährigen Finanzrahmens gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates ( 2 ) anzupassen.
(13) In dieser Verordnung wird für die Gesamtlaufzeit von Fiscalis 2020 eine
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