Regulation (EU) No 1293/2013 of the European Parliament and of the Council of 11 December 2013 on the establishment of a Programme for the Environment and Climate Action (LIFE) and repealing Regulation (EC) No 614/2007 (Text with EEA relevance)Text with EEA relevance

Published date05 October 2018
Subject Matterambiente,medio ambiente,environnement
Official Gazette PublicationGazzetta ufficiale dell’Unione europea, L 347, 20 dicembre 2013,Diario Oficial de la Unión Europea, L 347, 20 de diciembre de 2013,Journal officiel de l’Union européenne, L 347, 20 décembre 2013
Konsolidierter TEXT: 32013R1293 — DE — 05.10.2018

02013R1293 — DE — 05.10.2018 — 002.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B VERORDNUNG (EU) Nr. 1293/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Dezember 2013 zur Aufstellung des Programms für die Umwelt und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 185)

Geändert durch:

Amtsblatt
Nr. Seite Datum
►M1 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/93 DER KOMMISSION vom 16. November 2017 L 17 5 23.1.2018
►M2 VERORDNUNG (EU) 2018/1475 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 2. Oktober 2018 L 250 1 4.10.2018




▼B

VERORDNUNG (EU) Nr. 1293/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. Dezember 2013

zur Aufstellung des Programms für die Umwelt und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 614/2007

(Text von Bedeutung für den EWR)



TITEL I

PROGRAMM FÜR DIE UMWELT UND KLIMAPOLITIK (LIFE)

Artikel 1

Aufstellung des Programms

Es wird ein Programm für die Umwelt und Klimapolitik für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 ("LIFE-Programm") aufgestellt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) "Pilotprojekte" Projekte, bei denen eine bislang oder anderswo nicht angewendete oder erprobte Technik oder Methode angewendet wird, die gegenüber den derzeitigen bewährten Verfahren potenzielle Umwelt- oder Klimavorteile bieten und die später in größerem Maßstab auf ähnliche Situationen angewendet werden können;

b) "Demonstrationsprojekte" Projekte, mit denen Aktionen, Methodiken oder Konzepte, die im spezifischen Projektkontext (z. B. im geografischen, ökologischen oder sozioökonomischen Kontext) neu oder unbekannt sind und die unter vergleichbaren Umständen auch andernorts angewendet werden könnten, in die Praxis umgesetzt, erprobt, bewertet und verbreitet werden;

c) "Best-Practice-Projekte" Projekte, bei denen unter Berücksichtigung des spezifischen Projektkontexts geeignete und kostenwirksame sowie dem neuesten Stand entsprechende Techniken, Methodiken und Konzepte angewendet werden;

d) "integrierte Projekte" Projekte, mit denen Umwelt- oder Klimapläne oder -strategien, die in spezifischen umwelt- oder klimapolitischen Unionsrechtsvorschriften vorgeschrieben sind, aus anderen Unionsrechtsakten oder von Behörden der Mitgliedstaaten entwickelt werden, in einem großen räumlichen Maßstab (insbesondere auf regionaler, multiregionaler, nationaler oder transnationaler Ebene) vorrangig in den Bereichen Natur, einschließlich unter anderem Verwaltung des Natura-2000-Netzes, Wasser, Abfall, Luft sowie Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel umgesetzt werden, wobei sichergestellt wird, dass die Interessenträger einbezogen werden, und die Abstimmung mit und Mobilisierung von mindestens einer weiteren wichtigen Unions-, nationalen oder privaten Finanzierungsquelle gefördert wird;

e) "Projekte der technischen Hilfe" Projekte, durch die über maßnahmenbezogene Zuschüsse finanzielle Unterstützung gewährt wird, um Antragstellern dabei zu helfen, integrierte Projekte auszuarbeiten, und insbesondere um sicherzustellen, dass diese Projekte im Einklang mit dem Zeitplan sowie den technischen und finanziellen Anforderungen des LIFE-Programms in Abstimmung mit den in Artikel 8 Absatz 3 genannten Fonds stehen;

f) "Projekte des Kapazitätenaufbaus" Projekte, durch die über maßnahmenbezogene Zuschüsse finanzielle Unterstützung für die Aktivitäten gewährt wird, die erforderlich sind, um die Kapazitäten der Mitgliedstaaten, einschließlich nationaler oder regionaler Kontaktstellen für LIFE, mit dem Ziel aufzubauen, die Mitgliedstaaten in die Lage zu versetzen, wirksamer am LIFE-Programm teilzunehmen;

g) "vorbereitende Projekte" Projekte, die vorrangig von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten bestimmt werden und mit denen auf spezifische Bedürfnisse bei der Ausarbeitung und Durchführung der Umwelt- und Klimapolitik und des Umwelt- und Klimarechts der Union eingegangen wird;

h) "Informations-, Sensibilisierungs- und Verbreitungsprojekte" Projekte, die auf die Unterstützung der Kommunikation, der Verbreitung von Informationen und der Sensibilisierung im Bereich des Teilprogramms "Umwelt" und des Teilprogramms "Klimapolitik" abzielen.

Artikel 3

Allgemeine Ziele und Leistungsindikatoren

(1) Das LIFE-Programm verfolgt insbesondere die folgenden allgemeinen Ziele:

a) Beitrag zum Übergang zu einer ressourceneffizienten, CO2-emissionsarmen und klimaresistenten Wirtschaft, zum Schutz und zur Verbesserung der Umweltqualität sowie zur Eindämmung und Umkehr des Verlusts an Biodiversität, einschließlich der Unterstützung des Natura-2000-Netzes und der Bekämpfung der Schädigung der Ökosysteme;

b) Verbesserung der Entwicklung, Durchführung und Durchsetzung der Umwelt- und Klimapolitik und des Umwelt- und Klimarechts der Union, Funktion als Katalysator für und Förderung der Integration und des Mainstreamings von Umwelt- und Klimazielen in andere Politikbereichen der Union und Praktiken des öffentlichen und privaten Sektors, auch durch Ausbau der Kapazitäten im öffentlichen und im privaten Sektor;

c) Förderung einer besseren Verwaltungspraxis im Umwelt- und Klimabereich auf allen Ebenen, einschließlich einer stärkeren Einbeziehung der Zivilgesellschaft, von nichtstaatlichen Organisationen und örtlichen Akteuren;

d) Unterstützung der Umsetzung des 7. Umweltaktionsprogramms.

Bei der Verfolgung dieser Ziele trägt das LIFE-Programm zu einer nachhaltigen Entwicklung und zur Erreichung der Ziele und Einzelziele der Strategie Europa 2020 und der einschlägigen Umwelt- und Klimastrategien und –pläne der Union bei.

(2) Die allgemeinen Ziele gemäß Absatz 1 werden im Rahmen der nachstehenden Teilprogramme verfolgt:

a) Teilprogramm "Umwelt";

b) Teilprogramm "Klimapolitik".

(3) Die Leistung des LIFE-Programms wird insbesondere anhand folgender Indikatoren bewertet:

a) allgemeines Ziel gemäß Absatz 1 Buchstabe a: zurechenbare Umwelt- und Klimaverbesserungen. In Bezug auf das Ziel, einen Beitrag zur Eindämmung und Umkehr des Verlusts an Biodiversität zu leisten, werden die zurechenbaren Umweltverbesserungen gemessen anhand des prozentualen Anteils des Natura-2000-Netzes, der saniert oder einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung zugeführt wurde, anhand der Fläche und der Art der Ökosysteme, die saniert wurden, sowie anhand der Zahl und des Typs der betroffenen Lebensräume und Arten, die einen verbesserten Erhaltungszustand aufweisen;

b) allgemeine Ziele im Zusammenhang mit der Entwicklung und Durchführung gemäß Absatz 1 Buchstabe b: Zahl von entwickelten oder durchgeführten Maßnahmen, mit denen Pläne, Programme oder Strategien im Einklang mit der Umwelt- und Klimapolitik und dem Umwelt- und Klimarecht der Union umgesetzt werden, sowie Zahl von Maßnahmen, die wiederholt oder übertragen werden können;

c) allgemeine Ziele im Zusammenhang mit Integration und Mainstreaming gemäß Absatz 1 Buchstabe b: Zahl von Maßnahmen, mit denen Synergien mit anderen Finanzierungsprogrammen der Union geschaffen oder die in solche Programme einbezogen wurden oder die in Praktiken des öffentlichen oder privaten Sektors integriert wurden;

d) allgemeines Ziel gemäß Absatz 1 Buchstabe c: Zahl von Maßnahmen für eine bessere Verwaltungspraxis, zur Verbreitung von Informationen und zur Sensibilisierung für Umwelt- und Klimaaspekte.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 29 delegierte Rechtsakte zur weiteren Präzisierung der Leistungsindikatoren im Hinblick auf ihre Anwendung auf die Schwerpunktbereiche und thematischen Prioritäten nach Artikel 9 und Anhang III hinsichtlich des Teilprogramms "Umwelt" bzw. Artikel 13 hinsichtlich des Teilprogramms "Klimapolitik" zu erlassen.

Artikel 4

Haushaltsmittel

(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung des LIFE-Programms wird für den Zeitraum von 2014 bis 2020 auf 3 456 655 000 EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt, was 0,318 % des Gesamtbetrags der in der Verordnung (EU) Nr. 1311/2013 genannten Mittel für Verpflichtungen ausmacht.

Die jährlichen Mittel werden vom Europäischen Parlament und vom Rat in den Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens bewilligt.

(2) Die Haushaltsmittel werden wie folgt auf die Teilprogramme aufgeteilt:

a) Aus der Finanzausstattung gemäß Absatz 1 werden 2 592 491 250 EUR für das Teilprogramm "Umwelt" bereitgestellt;

b) aus der Finanzausstattung gemäß Absatz 1 werden 864 163 750 EUR für das Teilprogramm "Klimapolitik" bereitgestellt.

▼M2

(3) Mit dem Teilprogramm "Umwelt", Schwerpunktbereich "Verwaltungspraxis und Information im Umweltbereich" und dem Teilprogramm "Klimapolitik", Schwerpunktbereich "Verwaltungspraxis und Information im Klimabereich", können Projekte im Sinne des Artikels 17 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung finanziert werden, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/1475 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) vom Europäischen Solidaritätskorps durchgeführt werden und die zu einem oder mehreren der Schwerpunktbereiche gemäß Artikel 9 und Artikel 13 der vorliegenden Verordnung beitragen. Diese Projekte werden ausschließlich gemäß der Verordnung (EU) 2018/1475 umgesetzt, ungeachtet der besonderen Anforderungen der vorliegenden Verordnung.

▼B

Artikel 5

Teilnahme von Drittländern am LIFE-Programm

Das LIFE-Programm steht folgenden Ländern zur Teilnahme offen:

a) Ländern der...

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