Regulation (EU) No 1296/2013 of the European Parliament and of the Council of 11 December 2013 on a European Union Programme for Employment and Social Innovation ("EaSI") and amending Decision No 283/2010/EU establishing a European Progress Microfinance Facility for employment and social inclusion (Text with EEA relevance)

Published date02 August 2018
Subject Matteremploi,dispositions sociales,occupazione,disposizioni sociali,Empleo,disposiciones sociales
Official Gazette PublicationJournal officiel de l’Union européenne, L 347, 20 décembre 2013,Gazzetta ufficiale dell’Unione europea, L 347, 20 dicembre 2013,Diario Oficial de la Unión Europea, L 347, 20 de diciembre de 2013
Konsolidierter TEXT: 32013R1296 — DE — 02.08.2018

02013R1296 — DE — 02.08.2018 — 002.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B VERORDNUNG (EU) Nr. 1296/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Dezember 2013 über ein Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation ("EaSI") und zur Änderung des Beschlusses Nr. 283/2010/EU über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 238)

Geändert durch:

Amtsblatt
Nr. Seite Datum
►M1 VERORDNUNG (EU) 2016/589 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. April 2016 L 107 1 22.4.2016
►M2 VERORDNUNG (EU, Euratom) 2018/1046 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. Juli 2018 L 193 1 30.7.2018




▼B

VERORDNUNG (EU) Nr. 1296/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. Dezember 2013

über ein Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation ("EaSI") und zur Änderung des Beschlusses Nr. 283/2010/EU über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung

(Text von Bedeutung für den EWR)



TITEL I

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

(1) Mit dieser Verordnung wird ein Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation (im Folgenden "das Programm") eingerichtet, das zur Umsetzung von Europa 2020, einschließlich ihrer Kernziele, integrierten Leitlinien und Leitinitiativen, beitragen soll, indem es finanzielle Unterstützung für die Ziele der Union in Bezug auf die Förderung eines hohen Niveaus hochwertiger und nachhaltiger Beschäftigung, die Gewährleistung eines angemessenen und fairen sozialen Schutzes, die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung sowie die Verbesserung der Arbeitsbedingungen bereitstellt.

(2) Das Programm läuft vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1. "Sozialunternehmen" ein Unternehmen, das, unabhängig von seiner Rechtsform, ein Unternehmen ist, das

a) gemäß seinem Gesellschaftsvertrag, seiner Satzung oder anderen Rechtsdokumenten, durch die es gegründet wird, vorrangig auf die Erzielung einer messbaren, positiven sozialen Wirkung abstellt, anstatt auf Gewinn für seine Eigentümer, Mitglieder und Anteilseigner, und das

i) Dienstleistungen oder Produkte mit hoher soziale Rendite zur Verfügung stellt und/oder

ii) bei der Produktion von Gütern oder Dienstleistungen eine Methode anwendet, in die sein soziales Ziel integriert ist,

b) seine Gewinne in erster Linie zur Erreichung seines vorrangigen Ziels einsetzt und im Voraus Verfahren und Regeln für eine etwaige Gewinnausschüttung an Anteilseigner und Eigentümer festgelegt hat, die sicherstellen, dass eine solche Ausschüttung das vorrangige Ziel nicht untergräbt, und

c) in einer von Unternehmergeist geprägten, verantwortlichen und transparenten Weise geführt wird, insbesondere durch Einbindung der Arbeitnehmer, Kunden und Interessenträger, die von der Geschäftstätigkeit betroffen sind.

2. "Mikrokredit" ein Darlehen von bis zu 25 000 EUR.

3. "Kleinstunternehmen" – in Übereinstimmung mit der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission ( 1 ) – ein Unternehmen, einschließlich Selbständiger, das weniger als 10 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme 2 Mio. EUR nicht übersteigt.

4. "Mikrofinanzierung" Bürgschaften Mikrokredite, Beteiligungskapital und Quasi-Beteiligungskapital für Personen und Kleinstunternehmen, die Schwierigkeiten beim Zugang zu Kredit haben.

5. "soziale Innovationen" Innovationen, die sowohl in Bezug auf ihre Zielsetzung als auch ihre Mittel sozial sind, insbesondere diejenigen, die sich auf die Entwicklung und Umsetzung neuer Ideen (für Produkte, Dienstleistungen und Modelle) beziehen, die gleichzeitig einen sozialen Bedarf decken und neue soziale Beziehungen oder Kooperationen schaffen und dadurch der Gesellschaft nützen und deren Handlungspotenzial eine neue Dynamik verleihen.

6. "sozialpolitische Erprobung" politische Interventionen, die eine innovative Antwort auf soziale Bedürfnisse geben und die im kleinen Maßstab und unter Bedingungen durchgeführt werden, die es ermöglichen, ihre Wirkung zu messen, bevor sie in einem größeren Maßstab wiederholt werden, falls die Ergebnisse überzeugend sind.

Artikel 3

Programmstruktur

(1) Das Programm besteht aus den drei folgenden komplementären Unterprogrammen:

a) dem Unterprogramm Progress, das die Entwicklung, Umsetzung, Überwachung und Evaluierung der in Artikel 1 genannten Instrumente und Strategien der Union und einschlägiges Unionsrecht unterstützt und das auf Fakten basierende Politikgestaltung, soziale Innovation und sozialen Fortschritt zusammen mit den Sozialpartnern, zivilgesellschaftlichen Organisationen sowie öffentlichen und privaten Einrichtungen fördert;

b) dem Unterprogramm EURES, das die vom EURES – das heißt die von den EWR-Staaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft benannten besonderen Dienststellen – gemeinsam mit den Sozialpartnern, anderen Arbeitsvermittlungsstellen und anderen interessierten Kreisen durchgeführten Tätigkeiten fördert, um den Austausch und die Verbreitung von Informationen sowie andere Formen der Zusammenarbeit, wie etwa grenzübergreifende Partnerschaften, auszubauen, um die freiwillige geographische Mobilität von Arbeitskräften auf einer fairen Grundlage zu fördern und zu einem hohen Niveau qualitativ hochwertiger und nachhaltiger Beschäftigung beizutragen;

c) dem Unterprogramm Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum, das für juristische und natürliche Personen den Zugang zu und die Verfügbarkeit von Finanzierungen gemäß Artikel 26 verbessert.

(2) Die in diesem Titel festgelegten gemeinsamen Bestimmungen gelten für alle drei in Absatz 1 Buchstaben a, b und c dargelegten Unterprogramme, zusätzlich zu besonderen Bestimmungen des Titels II.

Artikel 4

Allgemeine Ziele des Programms

(1) Die allgemeinen Zielsetzungen des Programms lauten:

a) Stärkung der Eigenverantwortung der politischen Entscheidungsträger auf allen Ebenen, um konkrete, aufeinander abgestimmte und innovative Maßnahmen sowohl auf Ebene der Union als auch der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Ziele der Union in den in Artikel 1 genannten Bereichen in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern sowie zivilgesellschaftlichen Organisationen und öffentlichen und privaten Einrichtungen zustande zu bringen;

b) Unterstützung der Entwicklung angemessener, zugänglicher und effizienter Sozialschutzsysteme und Arbeitsmärkte und Ermöglichung politischer Reformen in den in Artikel 1 genannten Bereichen, insbesondere durch die Förderung menschenwürdiger Arbeit und Arbeitsbedingungen, einer Präventionskultur für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, einer besseren Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben und einer guten Unternehmensführung für soziale Ziele, einschließlich Konvergenz, sowie wechselseitigen Lernens und sozialer Innovation;

c) Gewährleistung der wirksamen Anwendung des Unionsrechts auf Fragen, die sich auf die in Artikel 1 genannten Bereiche beziehen, und erforderlichenfalls Beitrag zur Modernisierung des Unionsrechts entsprechend den Grundsätzen menschenwürdiger Arbeit und unter Berücksichtigung der Grundsätze der intelligenten Rechtsetzung;

d) Förderung der freiwilligen geografischen Mobilität der Arbeitskräfte auf einer fairen Grundlage und Erhöhung der Beschäftigungschancen durch den Aufbau hochwertiger und inklusiver Arbeitsmärkte in der Union, die allen offenstehen und zugänglich sind, unter Wahrung der Arbeitnehmerrechte in der gesamten Union, einschließlich der Freizügigkeit;

e) Förderung von Beschäftigung und sozialer Eingliederung durch bessere Verfügbarkeit und Zugänglichkeit von Mikrofinanzierungen für sozial schwache Personen, die ein Kleinstunternehmen gründen möchten, und für bestehende Kleinstunternehmen sowie durch verbesserten Zugang zu Finanzierungsmitteln für Sozialunternehmen.

(2) Bei der Verfolgung dieser Ziele wird mit dem Programm bei allen seinen Unterprogrammen und Maßnahmen angestrebt,

a) sozial schwachen Gruppen, wie etwa jungen Menschen, besondere Aufmerksamkeit zu schenken,

b) die Gleichstellung von Frauen und Männern, auch durch Gender Mainstreaming und gegebenenfalls Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung, zu fördern,

c) jede Form von Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung zu bekämpfen,

d) bei der Festlegung und Durchführung der Politik und der Maßnahmen der Union ein hohes Niveau hochwertiger und nachhaltiger Beschäftigung zu fördern, einen angemessenen und fairen sozialen Schutz zu gewährleisten sowie Langzeitarbeitslosigkeit, Armut und soziale Ausgrenzung zu bekämpfen.

Artikel 5

Budget

(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms wird für den Zeitraum 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 auf 919 469 000 EUR in jeweiligen Preisen festgelegt.

▼M2

(2) Für die in Artikel 3 Absatz 1 angeführten Unterprogramme gelten im Durchschnitt über die gesamte Laufzeit des Programms die folgenden indikativen Prozentsätze:

a) mindestens 55 % für das Unterprogramm Progress;

b) mindestens 18 % für das...

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