Règlement (UE) n o 468/2014 de la banque centrale européenne du 16 avril 2014 établissant le cadre de la coopération au sein du mécanisme de surveillance unique entre la Banque centrale européenne, les autorités compétentes nationales et les autorités désignées nationales (le règlement-cadre MSU ) (BCE/2014/17)
| Published date | 14 May 2014 |
| Official Gazette Publication | Gazzetta ufficiale dell’Unione europea, L 141, 14 maggio 2014,Diario Oficial de la Unión Europea, L 141, 14 de mayo de 2014,Journal officiel de l’Union européenne, L 141, 14 mai 2014 |
02014R0468 — DE — 14.05.2014 — 000.002
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
| ►B | VERORDNUNG (EU) Nr. 468/2014 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1) |
Berichtigt durch:
| ►C1 | Berichtigung, ABl. L 113 vom 29.4.2017, S. 64 (468/2014) |
| ►C2 | Berichtigung, ABl. L 065 vom 8.3.2018, S. 49 (Nr. 468/2014) |
▼B
VERORDNUNG (EU) Nr. 468/2014 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 16. April 2014
zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung)
(EZB/2014/17)
TEIL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand und Ziel
(1) Diese Verordnung legt Vorschriften zu Folgendem fest:
a) dem in Artikel 6 Absatz 7 der SSM-Verordnung genannten Rahmenwerk, nämlich ein Rahmenwerk zur Gestaltung der praktischen Modalitäten für die Durchführung von Artikel 6 der SSM-Verordnung, der die Zusammenarbeit innerhalb des SSM betrifft, wobei das Rahmenwerk Folgendes umfasst:
i) die Methodik für die Bewertung und Überprüfung, ob ein beaufsichtigtes Unternehmen gemäß den in Artikel 6 Absatz 4 der SSM-Verordnung festgelegten Kriterien als bedeutend oder weniger bedeutend eingestuft wird, und die sich aus dieser Bewertung ergebenden Modalitäten;
ii) die Verfahren samt Fristen, die — auch für die Möglichkeit, dass die NCAs Beschlussentwürfe zur Berücksichtigung durch die EZB ausarbeiten — das Verhältnis zwischen der EZB und den NCAs in Bezug auf die Beaufsichtigung von bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen betreffen;
iii) die Verfahren samt Fristen, die das Verhältnis zwischen der EZB und den NCAs in Bezug auf die Beaufsichtigung von weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen betreffen. Diese Verfahren verpflichten die NCAs insbesondere, je nach den in dieser Verordnung festgelegten Fällen:
— die EZB über jedes wesentliche Aufsichtsverfahren zu informieren,
— auf Ersuchen der EZB bestimmte Aspekte des Verfahrens weiter zu prüfen,
— der EZB Entwürfe von wesentlichen Aufsichtsbeschlüssen zu übermitteln, zu denen die EZB eine Stellungnahme abgeben kann;
b) den Vorschriften für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen der EZB und den NCAs innerhalb des SSM im Zusammenhang mit den Verfahren betreffend bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, einschließlich gemeinsamer Verfahren für die Zulassung zur Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts, den Entzug der Zulassung und die Beurteilung des Erwerbs und der Veräußerung von qualifizierten Beteiligungen;
c) den Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen der EZB, den NCAs und den NDAs bezüglich der makroprudenziellen Aufgaben und Instrumente im Sinne von Artikel 5 der SSM-Verordnung;
d) den Verfahren für die Funktionsweise der engen Zusammenarbeit im Sinne von Artikel 7 der SSM-Verordnung, die zwischen der EZB, den NCAs und den NDAs zum Tragen kommt;
e) den Verfahren für die Zusammenarbeit der EZB und den NCAs in Bezug auf Artikel 10 bis 13 der SSM-Verordnung, einschließlich bestimmter Aspekte im Zusammenhang mit der aufsichtlichen Berichterstattung;
f) den Verfahren für den Erlass von Aufsichtsbeschlüssen, die sich an beaufsichtigte Unternehmen oder andere Personen richten;
g) den Sprachenregelungen zwischen der EZB und den NCAs sowie zwischen der EZB und den beaufsichtigten Unternehmen und anderen Personen;
h) den Verfahren, die für die Sanktionsbefugnisse der EZB und der NCAs innerhalb des SSM im Zusammenhang mit den der EZB durch die SSM-Verordnung übertragenen Aufgaben gelten, und
i) den Übergangsbestimmungen.
(2) Die Aufsichtsaufgaben, die der EZB durch die SSM-Verordnung nicht übertragen wurden, bleiben von dieser Verordnung unberührt; sie verbleiben daher bei den nationalen Behörden.
(3) Diese Verordnung ist insbesondere in Verbindung mit dem Beschluss EZB/2004/2 ( 1 ) und der Geschäftsordnung des Aufsichtsgremiums der Europäischen Zentralbank ( 2 ) zu lesen, insbesondere in Bezug auf die Aspekte, die die Entscheidungsfindung innerhalb des SSM betreffen, einschließlich des Verfahrens, das zwischen dem Aufsichtsgremium und dem EZB-Rat im Hinblick auf die in Artikel 26 Absatz 8 der SSM-Verordnung genannte implizite Zustimmung und andere einschlägige Rechtsakte der EZB, einschließlich des Beschlusses EZB/2014/16 ( 3 ), anwendbar ist.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Begriffsbestimmungen der SSM-Verordnung. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
| 1. | „Zulassung“ : einen Hoheitsakt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ); |
| 2. | „Zweigstelle“ : eine Betriebsstelle im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; |
| 3. | „gemeinsame Verfahren“ : die in Teil V dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren in Bezug auf die Zulassung zur Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts, den Entzug der Zulassung zur Ausübung dieser Tätigkeit und die Beschlüsse hinsichtlich qualifizierter Beteiligungen; |
| 4. | „Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets“ : ein Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist; |
| 5. | „Gruppe“ : eine Gruppe von Unternehmen, von denen mindestens eines ein Kreditinstitut ist, und die aus einem Mutterunternehmen und deren Tochterunternehmen oder Unternehmen besteht, die miteinander im Sinne von Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) in Beziehung stehen, einschließlich aller Untergruppen; |
| 6. | „gemeinsames Aufsichtsteam“ : ein Team von Aufsehern, die mit der Aufsicht eines bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens oder einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe betraut sind; |
| 7. | „weniger bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen“ : sowohl a) ein weniger bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen in einem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets als auch b) ein weniger bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen in einem nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaat, der ein teilnehmender Mitgliedstaat ist; |
| 8. | „weniger bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen in einem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets“ : ein beaufsichtigtes Unternehmen, das in einem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets niedergelassen ist und nicht den Status eines bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens im Sinne von Artikel 6 Absatz 4 der SSM-Verordnung hat; |
| 9. | „nationale zuständige Behörde“ (National Competent Authority — NCA) : eine nationale zuständige Behörde im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der SSM-Verordnung. Regelungen nach nationalem Recht, die bestimmte Aufsichtsaufgaben einer nationalen Zentralbank (NZB) übertragen, die nicht als NCA benannt wurde, bleiben von dieser Begriffsbestimmung unberührt. In diesem Fall erfüllt die NZB diese Aufgaben innerhalb des nach nationalem Recht und dieser Verordnung festgelegten Rahmenwerks. Bezugnahmen auf eine NCA in dieser Verordnung gelten in diesem Fall entsprechend auch für die NZB für die ihr nach nationalem Recht übertragenen Aufgaben; |
| 10. | „NCA in enger Zusammenarbeit“ : eine NCA, die von einem teilnehmenden Mitgliedstaat in enger Zusammenarbeit gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 ) benannt wurde; |
| 11. | „nationale benannte Behörde“ (National Designated Authority — NDA) : eine nationale benannte Behörde im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der SSM-Verordnung; |
| 12. | „NDA in enger Zusammenarbeit“ : eine nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NDA, die von einem teilnehmenden Mitgliedstaat in enger Zusammenarbeit für die Zwecke der mit Artikel 5 der SSM-Verordnung verbundenen Aufgaben benannt wurde; |
| 13. | „nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörender Mitgliedstaat“ : ein Mitgliedstaat, dessen Währung nicht der Euro ist; |
| 14. | „Mutterunternehmen“ : ein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; |
| 15. | „teilnehmender Mitgliedstaat in enger Zusammenarbeit“ : ein nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörender Mitgliedstaat, der gemäß Artikel 7 der SSM-Verordnung eine enge Zusammenarbeit mit der EZB eingegangen ist, die weder ausgesetzt noch beendet wurde; |
| 16. | „bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen“ : sowohl a) ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen in einem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets als auch b) ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen in einem nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden, teilnehmenden Mitgliedstaat; |
| 17. | „bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen in einem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets“ : ein beaufsichtigtes Unternehmen, das in einem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets niedergelassen ist und gemäß einem Beschluss der EZB auf Grundlage von Artikel 6 Absatz 4 oder Absatz 5 Buchstabe b der SSM-Verordnung den Status eines bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens hat; |
| 18. | „bedeutendes |
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