Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (Text von Bedeutung für den EWR)

Published date28 June 2013
Subject Matterlegislazione veterinaria,legislación veterinaria,législation vétérinaire
Official Gazette PublicationGazzetta ufficiale dell’Unione europea, L 178, 28 giugno 2013,Diario Oficial de la Unión Europea, L 178, 28 de junio de 2013,Journal officiel de l’Union européenne, L 178, 28 juin 2013
Konsolidierter TEXT: 32013R0576 — DE — 28.06.2013

2013R0576 — DE — 28.06.2013 — 000.001


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►B VERORDNUNG (EU) Nr. 576/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1)


Berichtigt durch:

►C1 Berichtigung, ABl. L 115 vom 6.5.2015, S. 43 (576/2013)




▼B

VERORDNUNG (EU) Nr. 576/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 12. Juni 2013

über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003

(Text von Bedeutung für den EWR)



DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 1 ),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren ( 2 )

in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) sind die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken aus einem Mitgliedstaat in einen anderen oder aus Drittländern in die Mitgliedstaaten und die bei dieser Verbringung erforderlichen Kontrollen festgelegt. Die Verordnung soll mit Blick auf die Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier, die mit einer solchen Verbringung zu anderen als Handelszwecken einhergehen, für ein ausreichendes Maß an Sicherheit sorgen und ungerechtfertigte Hindernisse für diese Verbringung beseitigen.
(2) In einer Erklärung im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 438/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken ( 4 ) hat die Kommission vorgeschlagen, die Verordnung (EG) Nr. 998/2003, insbesondere die Aspekte der delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, vollständig zu überarbeiten. Daher sind nach Inkrafttreten des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die der Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 übertragenen Befugnisse an die Artikel 290 und 291 AEUV anzupassen. Angesichts der Zahl der Änderungen, die an den in der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 festgelegten tierseuchenrechtlichen Vorschriften vorzunehmen sind, und um sicherzustellen, dass diese Vorschriften ausreichend klar und allgemeinverständlich sind, sollte die genannte Verordnung aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.
(3) Mit dieser Verordnung sollte eine Liste der Tierarten erstellt werden, für die harmonisierte tierseuchenrechtliche Vorschriften gelten sollten, wenn sie als Heimtiere gehalten und zu anderen als Handelszwecken verbracht werden. Bei der Erstellung dieser Liste sollte ihrer Tollwutempfänglichkeit und ihrer Rolle in der Tollwutepidemiologie Rechnung getragen werden.
(4) In der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen ( 5 ), sind unter anderem die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für den Handel mit für Tollwut empfänglichen Hunden, Katzen und Frettchen sowie für deren Einfuhr festgelegt. Da diese Tierarten auch als Heimtiere gehalten werden, die häufig von ihrem Halter oder einer ermächtigten Person zu anderen als Handelszwecken innerhalb der und in die Union mitgeführt werden, sollten in dieser Verordnung die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Verbringung dieser Tierarten in die Mitgliedstaaten zu anderen als Handelszwecken festgelegt werden. Die betreffenden Tierarten sollten in Anhang I Teil A dieser Verordnung aufgeführt werden.
(5) Gleichermaßen sollte ein Rechtsrahmen für die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Verbringung derjenigen Tierarten zu anderen als Handelszwecken festgelegt werden, die nicht oder nur in epidemiologisch unbedeutendem Maße von der Tollwut betroffen sind und für die, wenn sie nicht als Heimtiere gehalten würden, andere Rechtsvorschriften der Union gelten würden, einschließlich der Rechtsvorschriften für zur Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere. Diese Tierarten sollten in Anhang I Teil B aufgeführt werden.
(6) Die Liste in Anhang I Teil B sollte wirbellose Tiere umfassen, mit Ausnahme von Bienen und Hummeln, die unter die Richtlinie 92/65/EWG fallen, sowie von Weich- und Krebstieren, die unter die Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten ( 6 ) fallen. Sie sollte außerdem in nicht gewerblichen Aquarien zu Zierzwecken gehaltene Wassertiere umfassen, die von der Richtlinie 2006/88/EG ausgenommen sind, sowie Amphibien und Reptilien.
(7) Ferner sollte die Liste in Anhang I Teil B alle Vogelarten, die nicht unter die Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern ( 7 ) fallen, sowie Nagetiere und Kaninchen umfassen, die nicht für die Lebensmittelproduktion bestimmt und nicht in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs ( 8 ) definiert sind.
(8) Im Interesse der Einheitlichkeit des Unionsrechts sollte es jedoch bis zur Festlegung von Unionsvorschriften für die Verbringung von in Anhang I Teil B genannten Heimtieren zu anderen als Handelszwecken aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat möglich sein, dass die nationalen Vorschriften für diese Verbringung weiter gelten, sofern sie nicht strenger sind als diejenigen, die für die Verbringung zu Handelszwecken gelten.
(9) Da nicht auszuschließen ist, dass Tiere der in Anhang I Teil B dieser Verordnung genannten Arten zu besonders schützenswerten Arten gehören, sollte diese Verordnung die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels ( 9 ) unberührt lassen.
(10) Zwecks einer klaren Unterscheidung zwischen den Vorschriften für die Verbringung von unter die tierseuchenrechtlichen Vorschriften der Richtlinie 92/65/EWG fallenden Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken einerseits und für den Handel mit diesen und ihre Einfuhr in die Union aus Drittländern andererseits, sollte diese Verordnung nicht nur den Begriff des Heimtiers definieren, sondern auch den Begriff der Verbringung eines Heimtiers zu anderen als Handelszwecken, bei der ein solches Heimtier von seinem Halter oder einer ermächtigten Person mitgeführt wird. Die Erfahrung zeigt, dass es während einer Verbringung zu anderen als Handelszwecken nicht immer möglich ist, dass sich das Heimtier zu jedem Zeitpunkt in unmittelbarer Nähe des Halters oder der ermächtigten Person befindet. In ausreichend begründeten und dokumentierten Fällen sollte das Heimtier auch dann als vom Halter oder von der ermächtigten Person mitgeführt betrachtet werden, wenn seine Verbringung zu anderen als Handelszwecken zeitlich für nicht mehr als fünf Tage vor oder nach der Bewegung des Halters oder der ermächtigten Person oder räumlich getrennt vom Halter oder der ermächtigten Person erfolgt.
(11) Die Erfahrung mit der Anwendung der bisherigen Vorschriften zeigt, dass der Handel mit Heimtieren, die in Anhang I Teil A genannten Arten angehören, und ihre Einfuhr in die Union aus Drittländern in betrügerischer Absicht als Verbringung zu anderen als Handelszwecken ausgegeben werden kann. Um derartige Praktiken, die die Tiergesundheit gefährden könnten, zu unterbinden, sollte in dieser Verordnung für Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten, die von ihrem Halter oder einer ermächtigten Person mitgeführt werden dürfen, eine Höchstzahl festgelegt werden. Allerdings sollte es unter bestimmten, genau festgelegten Bedingungen möglich sein, diese Höchstzahl zu überschreiten. Auch sollte klargestellt werden, dass in den Fällen, in denen diese Bedingungen nicht erfüllt sind und die Zahl der Heimtiere der in Anhang I Teil A dieser Verordnung genannten Arten die erlaubte Höchstzahl überschreitet, die betreffenden Heimtiere den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 92/65/EWG und der Richtlinie 90/425/EWG ( 10 ) oder der Richtlinie 91/496/EWG ( 11 ) unterliegen.
(12) Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 sieht vor, dass während eines Übergangszeitraums Heimtiere der in Anhang I Teil A und Teil B genannten Arten als gekennzeichnet zu betrachten sind, wenn sie entweder eine deutlich erkennbare Tätowierung oder ein elektronisches Kennzeichen („Transponder“) tragen. Daher sollte diese Verordnung Vorschriften für die Kennzeichnung von Heimtieren der in Anhang I Teil A dieser Verordnung genannten Arten für die Zeit nach Ablauf der Übergangszeit am 3. Juli 2011 enthalten.
(13) Die
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