Richtlinie 2009/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über Flughafenentgelte (1)

Abteilung:Serie L
 
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14.3.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 70/11

RICHTLINIEN

RICHTLINIE 2009/12/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. März 2009

über Flughafenentgelte

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER

EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1), nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2), gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3), in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Hauptaufgabe und Hauptgeschäftstätigkeit von Flughäfen ist es, die Abfertigung von Luftfahrzeugen von der Lan­dung bis zum Start sowie von Fluggästen und Fracht zu gewährleisten, damit Luftfahrtunternehmen Luftverkehrsdienstleistungen erbringen können. Zu diesem Zweck bieten Flughäfen eine Reihe von Einrichtungen und Dienstleistungen für den Betrieb von Luftfahrzeugen sowie die Abfertigung von Fluggästen und Fracht an, deren Kosten sie im Allgemeinen durch die Erhebung von Flughafenentgelten decken. Flughafenleitungsorgane, die Einrichtungen und Dienste bereitstellen, für die Flughafenentgelte erhoben werden, sollten darum bemüht sein, kosteneffizient zu arbeiten.

(2) Es ist erforderlich, einen gemeinsamen Rahmen zu schaffen, der die wesentlichen Merkmale von Flughafenentgelten und deren Festsetzung regelt, da in Ermangelung eines solchen Rahmens grundlegende Anforderungen in den Beziehungen zwischen den Flughafenleitungsorganen und den Flughafennutzern möglicherweise nicht eingehalten werden. Ein solcher Rahmen sollte die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt lassen, festzulegen, ob und inwieweit die Einnahmen aus den kommerziellen Tätigkeiten eines Flughafens bei der Festlegung der Flughafenentgelte berücksichtigt werden können.

(3) Diese Richtlinie sollte für Flughäfen in der Gemeinschaft gelten, die oberhalb einer gewissen Mindestgröße liegen, da die Verwaltung und Finanzierung kleiner Flughäfen nicht die Anwendung eines Gemeinschaftsrahmens erfordern.

(4) Darüber hinaus genießt in einem Mitgliedstaat, in dem kein Flughafen die Mindestgröße für die Anwendung dieser Richtlinie erreicht, der Flughafen mit den meisten Fluggastbewegungen eine derart privilegierte Stellung als Einreiseort in diesen Mitgliedstaat, dass es notwendig ist, diese Richtlinie auf diesen Flughafen anzuwenden, um die Beachtung bestimmter grundlegender Prinzipien im Verhältnis zwischen dem Flughafenleitungsorgan und den Flughafennutzern, insbesondere hinsichtlich der Transparenz von Entgelten und der Nichtdiskriminierung von Flughafennutzern, zu gewährleisten.

(5) Im Interesse des territorialen Zusammenhalts sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, für ein Flughafennetz eine gemeinsame Entgeltregelung anzuwenden. Wirtschaftliche Transfers zwischen den Flughäfen solcher Netze sollten dem Gemeinschaftsrecht entsprechen.

(6) Aus Gründen der Verkehrsverteilung sollten die Mitgliedstaaten dem Flughafenleitungsorgan gestatten können, für Flughäfen, die dieselbe Stadt oder denselben Ballungsraum bedienen, eine gemeinsame und transparente Entgeltregelung anzuwenden. Wirtschaftliche Transfers zwischen diesen Flughäfen sollten dem Gemeinschaftsrecht entsprechen.

(7) Anreize für die Erschließung neuer Strecken, die unter anderem der Entwicklung von benachteiligten Regionen und von Regionen in äußerster Randlage förderlich sind, sollten nur nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts gewährt werden.

(1) ABl. C 10 vom 15.1.2008, S. 35.

(2) ABl. C 305 vom 15.12.2007, S. 11.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2008

(noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 23. Juni 2008 (ABl. C 254 E vom 7.10.2008, S. 18) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 19. Februar 2009.

L 70/12 Amtsblatt der Europäischen Union 14.3.2009

(8) Die Erhebung von Flugsicherungsgebühren und von Entgelten für Bodenabfertigungsdienste war bereits Gegen­stand der Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 der Kommission vom 6. Dezember 2006 zur Einführung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste (1) bzw. der Richtlinie 96/67/EG des Rates vom

15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft (2). Die zur Finanzierung der Hilfestellungen für behinderte Flugreisende und Flugreisende mit eingeschränkter Mobilität erhobenen Umlagen werden durch die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (3) geregelt.

(9) Der Rat der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO-Rat) hat im Jahr 2004 allgemeine Vorgaben für Flughafenentgelte verabschiedet, die unter anderem die Grundsätze des Kostenbezugs der Entgelte und der Nichtdiskriminierung sowie einen unabhängigen Mechanismus für die Regelung wirtschaftlicher Aspekte von Flughäfen enthalten.

(10) Dem ICAO-Rat zufolge ist ein Flughafenentgelt eine Abgabe, die eigens dazu bestimmt ist und erhoben wird, um die Kosten für die Bereitstellung von Einrichtungen und Dienstleistungen für die Zivilluftfahrt zu decken, während eine Steuer eine Abgabe ist, die dazu bestimmt ist, Einnahmen für den Staat oder die Gebietskörperschaften zu erzielen, die in der Regel nicht auf die Zivilluftfahrt insgesamt oder auf einer kostenspezifischen Grundlage angewandt werden.

(11) Flughafenentgelte sollten nicht diskriminierend sein. Es sollte ein verbindliches Verfahren für regelmäßige Konsultationen zwischen den Flughafenleitungsorganen und Flughafennutzern eingerichtet werden, wobei jede Partei die Möglichkeit haben sollte, eine unabhängige Aufsichtsbehörde anzurufen, falls eine Entscheidung über Flughafenentgelte oder die Änderung der Entgeltregelung von Flughafennutzern angefochten wird.

(12) In jedem Mitgliedstaat sollte eine unabhängige Aufsichtsbehörde eingerichtet werden, um die Unparteilichkeit ihrer Entscheidungen und die ordnungsgemäße und wirk­same Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten. Die Behörde sollte in Bezug auf Personal, Fachwissen und finanzielle Ausstattung über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Mittel verfügen.

(13) Es ist für die Flughafennutzer von grundlegender Bedeutung, dass sie vom Flughafenleitungsorgan...

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