RWE Supply & Trading GmbH contra Agencia de la Unión Europea para la Cooperación de los Reguladores de la Energía.

JurisdictionEuropean Union
Celex Number62023TJ0095
ECLIECLI:EU:T:2025:632
Date25 June 2025
Docket NumberT-95/23
CourtGeneral Court (European Union)
62023TJ0095

URTEIL DES GERICHTS (Dritte erweiterte Kammer)

25. Juni 2025 ( *1 )

„Energie – Elektrizitätsbinnenmarkt – Verordnung (EU) 2017/2195 – Entscheidung der ACER über die Änderung der Preisbildungsmethode für Regelarbeit – Festsetzung einer vorübergehenden Preisgrenze – Beschwerde vor dem Beschwerdeausschuss der ACER – Besondere Bedingungen und Einzelheiten für die Klageerhebung – Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 der Verordnung (EU) 2019/942 – Unzulässigkeit wegen fehlender Beschwerdebefugnis vor dem Beschwerdeausschuss – Einrede der Rechtswidrigkeit – Gleichheit vor dem Gesetz und effektiver gerichtlicher Rechtsschutz – Keine individuelle Betroffenheit – Nicht geltend gemachte Eigenschaften oder Umstände – Klagefrist – Kein entschuldbarer Irrtum“

In der Rechtssache T‑95/23,

RWE Supply & Trading GmbH mit Sitz in Essen (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwälte U. Scholz und H. Weßling sowie Rechtsanwältin M. von Armansperg,

Klägerin,

gegen

Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER), vertreten durch P. Martinet, E. Tremmel und G. Bertrand als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt R. van der Hout, Rechtsanwältin J. Wiemer und Rechtsanwalt C. Wagner,

Beklagte,

erlässt

DAS GERICHT (Dritte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. van der Woude, der Richterin P. Škvařilová-Pelzl (Berichterstatterin), des Richters I. Nõmm, der Richterin G. Steinfatt und des Richters D. Kukovec,

Kanzler: P. Cullen, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

auf die mündliche Verhandlung vom 9. September 2024

folgendes

Urteil

1

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die RWE Supply & Trading GmbH, die Entscheidung A-002-2022 des Beschwerdeausschusses der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) vom 9. Dezember 2022 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) aufzuheben, mit der ihre Beschwerde gegen die Entscheidung Nr. 03/2022 der ACER vom 25. Februar 2022 über die Änderung der Preisbildungsmethode für Regelarbeit und grenzüberschreitende Übertragungskapazität, die für den Austausch von Regelarbeit oder das IN-Verfahren genutzt wird (im Folgenden: Ausgangsentscheidung), als unzulässig zurückgewiesen wurde, soweit die ACER darin für einen Zeitraum von 48 Monaten ab dem 1. Juli 2022 eine Preisgrenze festgelegt hatte, bis zu der Regelreserveanbieter wie die Klägerin Regelarbeit auf den europäischen Plattformen PICASSO und MARI austauschen konnten. Hilfsweise beantragt die Klägerin, die Ausgangsentscheidung aufzuheben.

Vorgeschichte des Rechtsstreits

2

Mit ihrer Entscheidung Nr. 01/2020 vom 24. Januar 2020 beschloss die ACER auf Vorschlag der Übertragungsnetzbetreiber (im Folgenden: ÜNB) die Einführung einer Preisbildungsmethode für Regelarbeit und grenzüberschreitende Übertragungskapazität, die für den Austausch von Regelarbeit oder das IN-Verfahren genutzt wird (im Folgenden: streitige Methode). Diese Methode sah u. a. vor, dass die Preise für die Bereitstellung von Regelarbeit eine technische Preisgrenze in Höhe von +/- 99999 Euro/Megawattstunde (MWh) weder über- noch unterschreiten durften.

3

Am 2. Juni 2021 erstellte der Europäische Verbund der Übertragungsnetzbetreiber (im Folgenden: ENTSO-E) im Namen aller ÜNB einen Vorschlag zur Änderung der streitigen Methode, mit dem die bestehende technische Preisgrenze durch eine Preisgrenze in Höhe von +/- 15000 Euro/MWh ersetzt werden sollte (im Folgenden: ÜNB-Vorschlag). Diesem Vorschlag war ein Erläuterungsvermerk vom 28. Mai 2021 beigefügt.

4

Nachdem der ENTSO-E ihr den ÜNB-Vorschlag zur Genehmigung zugeleitet hatte, konsultierte die ACER am 13. Oktober 2021 auf ihrer Website die Öffentlichkeit und forderte die interessierten Marktteilnehmer auf, bis zum 10. November 2021 zu dem Vorschlag Stellung zu nehmen. Die Klägerin nahm an dieser öffentlichen Konsultation teil, indem sie sich zu allen von der ACER aufgeworfenen Fragen äußerte und ein Rechtsgutachten zum ÜNB-Vorschlag vorlegte.

5

Vom 22. November bis zum 6. Dezember 2021 konsultierte die ACER die ÜNB, den ENTSO-E und die Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten (im Folgenden: NRB) zu einer von ihr selbst geänderten Fassung des ÜNB-Vorschlags, die sie ihnen zuvor zusammen mit einer Begründung ihrer Änderungen übermittelt hatte.

6

Mit der am 25. Februar 2022 erlassenen und auf ihrer Website am 28. Februar 2022 veröffentlichten Ausgangsentscheidung lehnte die ACER den ÜNB-Vorschlag mit der Begründung ab, dass er die Voraussetzungen von Art. 30 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/2195 der Kommission vom 23. November 2017 zur Festlegung einer Leitlinie über den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem (ABl. 2017, L 312, S. 6) nicht erfülle, und ordnete die Weitergeltung der bestehenden technischen Preisgrenze von +/- 99999 Euro/MWh an. Mit Anhang I der Ausgangsentscheidung änderte die ACER jedoch die streitige Methode und setzte für einen Zeitraum von 48 Monaten ab dem 1. Juli 2022 eine vorübergehende Preisgrenze in Höhe von +/- 15000 Euro/MWh fest, die ausschließlich für den Austausch von Regelarbeit auf den europäischen Plattformen PICASSO und MARI galt.

7

Am 27. April 2022 legte die Klägerin beim Beschwerdeausschuss der ACER (im Folgenden: Beschwerdeausschuss) Beschwerde gegen die Ausgangsentscheidung ein.

8

Mit der angefochtenen Entscheidung wies der Beschwerdeausschuss die Beschwerde der Klägerin gegen die Ausgangsentscheidung mit der Begründung als unzulässig zurück, dass die Klägerin nicht über die gemäß Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ABl. 2019, L 158, S. 22) für die Einlegung einer solchen Beschwerde erforderliche Beschwerdebefugnis verfüge, weil die Ausgangsentscheidung nicht an sie gerichtet sei und sie nicht individuell betreffe.

Anträge der Parteien

9

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

hilfsweise, die Ausgangsentscheidung aufzuheben;

der ACER die Kosten aufzuerlegen.

10

Die ACER beantragt im Wesentlichen,

die Klage abzuweisen;

der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Entscheidungsgründe

Zum Hauptantrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung

11

Die Klägerin stützt ihren Hauptantrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen auf drei Klagegründe, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 28 Abs. 1 der Verordnung 2019/942, zweitens einen Verstoß gegen Art. 263 Abs. 4 AEUV und drittens eine Verletzung des in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und in den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts verankerten Grundsatzes des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes rügt.

12

Die ACER beantragt, den Hauptantrag als unbegründet zurückzuweisen.

13

Zunächst ist der zweite Klagegrund zu prüfen.

Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 263 Abs. 4 AEUV

14

Die Klägerin macht geltend, der Beschwerdeausschuss habe in der angefochtenen Entscheidung gegen Art. 263 Abs. 4 AEUV verstoßen, indem er ihre Befugnis, bei ihm Beschwerde einzulegen, verneint habe, obwohl die Ausgangsentscheidung ein Rechtsakt mit Verordnungscharakter sei, der sie unmittelbar betreffe und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehe.

15

Der Beschwerdeausschuss habe in der angefochtenen Entscheidung im Hinblick auf die Rechtsprechung zutreffend festgestellt, dass die Ausgangsentscheidung einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter darstelle, der die Klägerin unmittelbar betreffe und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehe, weshalb er gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV vor den Unionsgerichten anfechtbar sei. Dies stelle auch die ACER im vorliegenden Klageverfahren nicht in Abrede.

16

Der Beschwerdeausschuss habe in der angefochtenen Entscheidung jedoch zu Unrecht angenommen, dass die Klägerin nach dem Wortlaut von Art. 28 Abs. 1 der Verordnung 2019/942 nicht befugt sei, bei ihm Beschwerde gegen die Ausgangsentscheidung einzulegen. Wie sowohl in der Lehre als auch in der Rechtsprechung bestätigt werde, könnten die Anfechtungsbefugnis hinsichtlich eines Rechtsakts mit Verordnungscharakter und letztlich der gerichtliche Rechtsschutz, die ihr nach Art. 263 Abs. 4 AEUV zuständen, nämlich nicht durch die Bedingungen und Einzelheiten der Durchführung des bei der ACER aufgrund von Art. 263 Abs. 5 AEUV eingerichteten vorherigen Beschwerdeverfahrens unangemessen eingeschränkt werden, indem die im Rechtsschutz der Rechtssubjekte in der Union bestehende Lücke, die diese Bestimmung gerade habe schließen sollen, erneut geöffnet werde; andernfalls werde gegen Art. 47 Abs. 1 der Charta verstoßen. Dieser gerichtliche Rechtsschutz könne nicht allein deshalb variieren, weil Unionsorgane einige ihrer Befugnisse externen Einrichtungen oder sonstigen Stellen übertragen hätten.

17

Art. 28 Abs. 1 der Verordnung 2019/942 könne und müsse im Licht des Kontexts und des von den Verfassern der Verträge verfolgten Ziels ausgelegt werden, eine bestehende Rechtsschutzlücke im Einklang mit dem durch Art. 263 Abs. 4 AEUV gewährten gerichtlichen Rechtsschutz zu schließen. In Anbetracht dessen, dass – wie sich aus dem 34. Erwägungsgrund, aus Art. 29 der Verordnung 2019/942 und aus der Rechtsprechung ergebe – die Erschöpfung des internen Verwaltungsverfahrens eine notwendige Voraussetzung für eine Klage vor den Unionsgerichten sei, da vor diesen nur...

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