Opinion of Advocate General Kokott delivered on 19 November 2020.

JurisdictionEuropean Union
ECLIECLI:EU:C:2020:941
Date19 November 2020
Celex Number62019CC0900
CourtCourt of Justice (European Union)

Vorläufige Fassung

SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN

JULIANE KOKOTT

vom 19. November 2020(1)

Rechtssache C900/19

Association One Voice,

Ligue pour la protection des oiseaux

gegen

Ministre de la Transition écologique et solidaire,

Beteiligte:

Fédération nationale des Chasseurs

(Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État [Staatsrat, Frankreich])

„Vorabentscheidungsersuchen – Umwelt – Richtlinie 2009/147 – Erhaltung der wildlebenden Vogelarten – Genehmigung einer traditionellen Jagdmethode – Vernünftige Nutzung – Alternativen – Selektivität – Fangmethode, die zu Beifängen führen kann – Verwendung von Leimruten zum Fang von Drosseln und Amseln“






I. Einführung

1. Eine Leimrute ist ein Ast oder Stock, den Jäger mit einem klebrigen Material versehen und in einem Baum oder Busch anbringen. Sobald ein Vogel mit einer Leimrute in Berührung kommt, klebt diese an seinen Federn fest. Der Vogel verliert seine Fähigkeit, zu fliegen, und wird von dem, der die Vorrichtung bedient, eingesammelt.(2)

2. Diese Methode der Jagd war früher weit verbreitet, doch nach französischen Medienberichten dürfen Vögel innerhalb der Union nur noch in fünf südfranzösischen Departements mit Leimruten bejagt werden(3) und im Jahr 2020 wurde diese Genehmigung wegen des vorliegenden Verfahrens ausgesetzt.(4) Die so gefangenen Exemplare sollen später als Lockvögel verwendet werden, vermutlich im Rahmen anderer Jagdmethoden.

3. Die französischen Bestimmungen zur Leimrutenjagd beanstandete die Kommission schon vor einigen Jahrzehnten erfolglos, da der Gerichtshof festgestellt hatte, sie seien durch eine Ausnahmeregelung der Vogelschutzrichtlinie(5) für die selektive vernünftige Nutzung von Vögeln in geringen Mengen gedeckt, die das Fehlen einer anderen zufriedenstellenden Lösung voraussetzt.(6)

4. In der Zwischenzeit hat sich die Rechtsprechung allerdings weiterentwickelt. Daher möchte der französische Staatsrat (Conseil d’État) erfahren, ob diese traditionelle Form der Jagd unter den im französischen Recht vorgesehenen Bedingungen immer noch den Anforderungen der Ausnahmeregelung genügt. Im Einzelnen möchte er wissen, ob diese Methode hinreichend selektiv ist, also übermäßigen Beifang ausschließt, und ob wirklich keine andere zufriedenstellende Lösung vorhanden ist.

II. Rechtlicher Rahmen

A. Vogelschutzrichtlinie

5. Art. 2 der Vogelschutzrichtlinie enthält die grundlegende Verpflichtung der Mitgliedstaaten in Bezug auf den Erhalt der Vogelarten:

„Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Bestände aller unter Art. 1 fallenden Vogelarten auf einem Stand zu halten oder auf einen Stand zu bringen, der insbesondere den ökologischen, wissenschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entspricht, wobei den wirtschaftlichen und freizeitbedingten Erfordernissen Rechnung getragen wird.“

6. Art. 8 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie verbietet bestimmte Methoden des Fangs von Vögeln:

„Was die Jagd, den Fang oder die Tötung von Vögeln im Rahmen dieser Richtlinie betrifft, so untersagen die Mitgliedstaaten sämtliche Mittel, Einrichtungen oder Methoden, mit denen Vögel in Mengen oder wahllos gefangen oder getötet werden oder die gebietsweise das Verschwinden einer Vogelart nach sich ziehen können, insbesondere die in Anhang IV Buchst. a aufgeführten Mittel, Einrichtungen und Methoden.“

7. Anhang IV Buchst. a erster Spiegelstrich der Vogelschutzrichtlinie nennt insbesondere Leimruten.

8. Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Vogelschutzrichtlinie erlaubt Abweichungen von bestimmten Regelungen:

„Die Mitgliedstaaten können, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, aus den nachstehenden Gründen von den Art. 5 bis 8 abweichen:

c) um unter streng überwachten Bedingungen selektiv den Fang, die Haltung oder jede andere vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen zu ermöglichen.“

B. Französisches Recht

9. Art. L.424-4 des code de l’environnement (Umweltgesetzbuch) sieht die Möglichkeit vor, die Verwendung von traditionellen Jagdmethoden zuzulassen.

10. Der Rechtsstreit betrifft die Umsetzung des arrêté du 17 août 1989 relatif à l’emploi des gluaux pour la capture des grives et des merles destinés à servir d’appelants dans les départements des Alpes-de-Haute-Provence, des Alpes-Maritimes, des Bouches-du-Rhône, du Var et de Vaucluse (Verordnung vom 17. August 1989 über den Gebrauch von Leimruten für den Fang von Drosseln und Amseln, die als Lockvögel dienen sollen, in den Departements Alpes-de-Haute-Provence, Alpes-Maritimes, Bouches-du-Rhône, Var und Vaucluse).

11. Art. 1 der Verordnung vom 17. August 1989 enthält die prinzipielle Erlaubnis, Leimruten zu verwenden:

„Der Gebrauch von Leimruten für den Fang von Drosseln … und Amseln, die zu persönlichen Zwecken als Lockvögel dienen sollen, ist in den Departements Alpes-de-Haute-Provence, Alpes-Maritimes, Bouches-du-Rhône, Var und Vaucluse unter den nachfolgend festgelegten streng überwachten Bedingungen erlaubt, um den selektiven Fang dieser Vögel in geringen Mengen zu ermöglichen, da es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt.“

12. Art. 4 der Verordnung vom 17. August 1989 betrifft die Modalitäten der Jagd:

„Die Leimruten dürfen nur in Anwesenheit eines Jägers angebracht bleiben. Jeder gefangene Vogel wird sofort gereinigt. Das Tragen von Gewehren ist während dieser Betätigungen untersagt.“

13. Nach Art. 6 der Verordnung vom 17. August 1989 wird insbesondere die Menge der Vögel, die gefangen werden dürfen, jedes Jahr festgelegt:

„Die maximale Anzahl an Vögeln, die während der Saison gefangen werden dürfen, sowie gegebenenfalls die technischen Vorschriften eines Departements werden jedes Jahr vom für die Jagd zuständigen Minister festgelegt.“

14. Art. 11 der Verordnung vom 17. August 1989 bestimmt den Umgang mit anderen Vögeln:

„Jedes versehentlich gefangene Wild außer Drosseln … und Amseln wird umgehend gereinigt und freigelassen.“

15. Das innerstaatliche Verfahren hat fünf Ministerialverordnungen vom 24. September 2018 betreffend die Saison 2018-2019 zum Gegenstand, die in Anwendung von Art. 6 der Verordnung vom 17. August 1989 erlassen wurden.

16. Die fünf Verordnungen legen in Art. 1 jeweils fest, wie viele Drosseln und Amseln gefangen werden dürfen:

„In den Departements [Alpes-de-Haute-Provence], [Alpes-Maritimes], [Bouches-du-Rhône], [Var] und [Vaucluse] beträgt die maximale Anzahl an Drosseln und Amseln, die zur Verwendung als Lockvögel mit Leimruten gefangen werden dürfen, für die Saison 2018-2019 [2 900], [400], [11 400], [12 200] bzw. [15 600].“

III. Sachverhalt und Vorabentscheidungsersuchen

17. Die Vereinigungen Association One Voice und Ligue pour la protection des oiseaux kritisieren den Gebrauch von Leimruten, die ihrer Ansicht nach grausame Fangmittel sind, und den Umstand, dass die Jagd sich dabei auch auf Vogelarten erstreckt, bei denen aufgrund der Weiterentwicklung wissenschaftlicher Kenntnisse ein deutlicher Rückgang der Populationen sowie deren Empfindlichkeit für Leiden feststellbar seien. Sie haben daher beim Staatsrat Klage gegen die französische Regelung, die den Gebrauch von Leimruten erlaubt, erhoben. Die Fédération nationale des chasseurs ist dem Streit beigetreten und beantragt Klageabweisung.

18. Die Klägerinnen machen geltend, dass diese Regelung, insbesondere indem sie eine nicht selektive traditionelle Jagdart erlaube, gegen Art. 9 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie verstoße. Die Ligue pour la protection des oiseaux beantragt in diesem Zusammenhang die Beauftragung eines Sachverständigen, um festzustellen, wie viele Vögel, die nicht mit Leimruten gefangen werden dürften, in den letzten Jagdsaisons versehentlich durch Leimruten gefangen worden seien. Außerdem begründe die Regelung nicht, weshalb es außer dem Fang mit Leimruten keine zufriedenstellende Lösung gebe.

19. Der Staatsrat legt dem Gerichtshof daher die folgenden zwei Fragen vor:

1) Muss Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Vogelschutzrichtlinie dahin ausgelegt werden, dass er den Mitgliedstaaten verwehrt, den Einsatz von Fang- oder Tötungsmitteln, ‑einrichtungen oder ‑methoden zu erlauben, die, wenn auch nur minimal und zeitlich streng begrenzt, zu Beifängen führen können? Welche Kriterien insbesondere hinsichtlich des begrenzten Anteils oder Umfangs dieser Beifänge, des grundsätzlich nicht tödlichen Charakters des erlaubten Jagdverfahrens und der Verpflichtung, die versehentlich gefangenen Exemplare ohne ernsthafte Schäden freizulassen, können herangezogen werden, um das von der genannten Bestimmung aufgestellte Kriterium der Selektivität als erfüllt anzusehen?

2) Muss die Vogelschutzrichtlinie dahin ausgelegt werden, dass mit dem Ziel, den Einsatz traditionell üblicher Arten und Mittel der Vogeljagd zu Freizeitzwecken zu erhalten, sofern alle anderen Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 1 Buchst. c für eine solche Abweichung erfüllt sind, das Fehlen einer anderen zufriedenstellenden Lösung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 begründet werden kann, was es erlauben würde, von dem in Art. 8 der Richtlinie festgelegten grundsätzlichen Verbot dieser Jagdarten und ‑mittel abzuweichen?

20. Die Vereinigungen Association One Voice und Ligue pour la protection des oiseaux gemeinsam sowie die Fédération nationale de la chasse, die Französische Republik und die Europäische Kommission haben sich schriftlich geäußert. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat der Gerichtshof verzichtet, da er aufgrund des schriftlichen Verfahrens ausreichend unterrichtet ist.

IV. Rechtliche Würdigung

21. Im Prinzip untersagen Art. 8 und Anhang IV Buchst. a der Vogelschutzrichtlinie die Jagd mit Leimruten. Allerdings erlaubt Art. 9 Abs. 1 Buchst. c Abweichungen von diesem Verbot, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, um unter streng überwachten Bedingungen selektiv den Fang, die Haltung oder jede andere vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen zu ermöglichen.(7)

22. Die Fragen des Staatsrats beziehen sich darauf, wie zu beurteilen ist...

To continue reading

Request your trial

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT