Conclusiones del Abogado General Sr. M. Campos Sánchez-Bordona, presentadas el 13 de junio de 2024.

JurisdictionEuropean Union
Celex Number62023CC0242
ECLIECLI:EU:C:2024:509
Date13 June 2024
CourtCourt of Justice (European Union)

Vorläufige Fassung

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

MANUEL CAMPOS SÁNCHEZ-BORDONA

vom 13. Juni 2024(1)

Rechtssache C242/23

Tecno*37

gegen

Ministero dello Sviluppo Economico,

Camera di Commercio Industria Artigianato e Agricoltura di Bologna,

Beteiligte:

FIMAA – Federazione Italiana Mediatori Agenti D’Affari

(Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato [Staatsrat, Italien])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Dienstleistungsfreiheit – Richtlinie 2005/36/EG – Art. 59 Abs. 3 – Richtlinie 2006/123/EG – Art. 25 – Multidisziplinäre Tätigkeiten – Nationale Rechtsvorschriften, die Immobilienmaklern generell die Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit des Hausverwalters untersagt – Verhältnis zwischen der Richtlinie 2005/36 und der Richtlinie 2006/123Art. 3 der Richtlinie 2006/123 – Konflikt mit anderen unionsrechtlichen Vorschriften – Nichtvorliegen – Anwendbarkeit der Richtlinie 2006/123 – Zwingende Gründe des Allgemeininteresses – Verhältnismäßigkeit“






1. Der Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) äußert gegenüber dem Gerichtshof seine Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit des Verbots der parallelen beruflichen Ausübung der Tätigkeiten der „mediazione immobiliare“ (Immobilienvermittlung) und der „amministrazione di condominio“ (Wohnungseigentumsverwaltung) mit dem Unionsrecht.

2. Das vorlegende Gericht ersucht insbesondere um die Auslegung von Art. 59 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG(2), von Art. 25 der Richtlinie 2006/123/EG(3) und von Art. 49 AEUV.

I. Rechtsrahmen

A. Unionsrecht

1. Richtlinie 2005/36

3. Art. 1 („Gegenstand“) bestimmt:

„Diese Richtlinie legt die Vorschriften fest, nach denen ein Mitgliedstaat, der den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung in seinem Hoheitsgebiet an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen knüpft (im Folgenden ‚Aufnahmemitgliedstaat‘ genannt), für den Zugang zu diesem Beruf und dessen Ausübung die in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten (im Folgenden ‚Herkunftsmitgliedstaat‘ genannt) erworbenen Berufsqualifikationen anerkennt, die ihren Inhaber berechtigen, dort denselben Beruf auszuüben.

…“.

4. Art. 2 („Anwendungsbereich“) sieht vor:

„(1) Diese Richtlinie gilt für alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die als Selbstständige oder abhängig Beschäftigte, einschließlich der Angehörigen der freien Berufe, einen reglementierten Beruf in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie ihre Berufsqualifikationen erworben haben, ausüben wollen.

…“.

5. Art. 4 („Wirkungen der Anerkennung“) bestimmt:

„(1) Die Anerkennung der Berufsqualifikationen durch den Aufnahmemitgliedstaat ermöglicht es den begünstigten Personen, in diesem Mitgliedstaat denselben Beruf wie den, für den sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert sind, aufzunehmen und unter denselben Voraussetzungen wie Inländer auszuüben.

…“.

6. Art. 59 („Transparenz“) sieht vor:

„…

(3) Die Mitgliedstaaten prüfen, ob nach ihrer Rechtsordnung geltende Anforderungen zur Beschränkung der Aufnahme oder Ausübung eines Berufs durch die Inhaber einer bestimmten Berufsqualifikation, einschließlich des Führens der Berufsbezeichnung und der im Rahmen dieser Berufsbezeichnung erlaubten beruflichen Tätigkeiten, die in diesem Artikel als ‚Anforderungen‘ bezeichnet werden, mit folgenden Grundsätzen vereinbar sind:

a) Die Anforderungen dürfen weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellen;

b) die Anforderungen müssen durch übergeordnete Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein;

c) die Anforderungen müssen zur Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels geeignet sein und dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.

…“.

2. Richtlinie 2006/123

7. Art. 3 („Verhältnis zu geltendem Gemeinschaftsrecht“) bestimmt:

„(1) Widersprechen Bestimmungen dieser Richtlinie einer Bestimmung eines anderen Gemeinschaftsrechtsaktes, der spezifische Aspekte der Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit in bestimmten Bereichen oder bestimmten Berufen regelt, so hat die Bestimmung des anderen Gemeinschaftsrechtsaktes Vorrang und findet auf die betreffenden Bereiche oder Berufe Anwendung. …

…“.

8. In Art. 4 („Begriffsbestimmungen“) heißt es:

„…

8) ‚zwingende Gründe des Allgemeininteresses‘ Gründe, die der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung als solche anerkannt hat, einschließlich folgender Gründe: öffentliche Ordnung; öffentliche Sicherheit; Sicherheit der Bevölkerung; öffentliche Gesundheit; Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts der Systeme der sozialen Sicherung; Schutz der Verbraucher, der Dienstleistungsempfänger und der Arbeitnehmer; Lauterkeit des Handelsverkehrs; Betrugsbekämpfung; Schutz der Umwelt und der städtischen Umwelt; Tierschutz; geistiges Eigentum; Erhaltung des nationalen historischen und künstlerischen Erbes; Ziele der Sozialpolitik und Ziele der Kulturpolitik;

9) ‚zuständige Behörde‘ jede Stelle oder Behörde, die in einem Mitgliedstaat eine Kontroll- oder Regulierungsfunktion für Dienstleistungstätigkeiten innehat, insbesondere Verwaltungsbehörden, einschließlich der als Verwaltungsbehörden fungierenden Gerichte, Berufsverbände und der Berufsvereinigungen oder sonstigen Berufsorganisationen, die im Rahmen ihrer Rechtsautonomie die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit kollektiv regeln;

…“.

9. Art. 25 („Multidisziplinäre Tätigkeiten“) bestimmt:

„(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Dienstleistungserbringer keinen Anforderungen unterworfen werden, die sie verpflichten, ausschließlich eine bestimmte Tätigkeit auszuüben, oder die die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche Ausübung unterschiedlicher Tätigkeiten beschränken.

Jedoch können folgende Dienstleistungserbringer solchen Anforderungen unterworfen werden:

a) Angehörige reglementierter Berufe, soweit dies gerechtfertigt ist, um die Einhaltung der verschiedenen Standesregeln im Hinblick auf die Besonderheiten der jeweiligen Berufe sicherzustellen und soweit dies nötig ist, um ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu gewährleisten;

b) Dienstleistungserbringer, die Dienstleistungen auf dem Gebiet der Zertifizierung, der Akkreditierung, der technischen Überwachung oder des Versuchs- oder Prüfwesens erbringen, wenn dies zur Gewährleistung ihrer Unabhängigkeit und Unparteilichkeit erforderlich ist.

…“.

B. Italienisches Recht

1. Codice civile (Zivilgesetzbuch)

10. Im Kapitel über das Wohnungseigentum

– bestimmt Art. 1117 die Teile der Immobilie, die im Gemeinschaftseigentum stehen;

– enthalten die Art. 1129 bis 1133 die Regelungen über den Wohnungseigentumsverwalter, der mit der Vertretung der Miteigentümer betraut ist.

2. Gesetz Nr. 39/1989(4)

11. Art. 5 Abs. 3 lautet:

„3. Die Ausübung der Maklertätigkeit ist unvereinbar mit der Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit der Herstellung, des Verkaufs, der Vertretung oder der Verkaufsförderung von Gütern in demselben Warenbereich, in dem die Maklertätigkeit ausgeübt wird, oder mit der Eigenschaft als Angestellter eines solchen Unternehmers sowie mit der Tätigkeit als Angestellter einer öffentlichen Einrichtung oder als Angestellter oder Mitarbeiter von Unternehmen, die Finanzdienstleistungen im Sinne von Artikel 4 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 59 vom 26. März 2010 erbringen, oder mit der Ausübung eines geistigen Berufs in demselben Warenbereich, in dem die Maklertätigkeit ausgeübt wird, und in jedem Fall in Situationen eines Interessenkonflikts“.

II. Sachverhalt, Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

12. Seit 1988 übte Tecno*37 – Bezeichnung, unter der ein Einzelunternehmer (natürliche Person) auftritt – gleichzeitig die Tätigkeiten der Wohnungseigentumsverwaltung und der Immobilienvermittlung aus.

13. Am 17. März 2020 forderte das Ministero dello Sviluppo Economico (Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung) die Camera di Commercio, Industria, Artigianato e Agricoltura di Bologna, Italia (Kammer für Handel, Industrie, Handwerk und Landwirtschaft Bologna, Italien, im Folgenden: CCIAA), auf einen Hinweis hin auf, hinsichtlich einer möglichen Unvereinbarkeit oder eines möglichen Interessenkonflikts in Bezug auf Tecno*37 tätig zu werden(5).

14. Die CCIAA vertrat nach der Durchführung des Verfahrens(6) die Auffassung, dass die von Tecno*37 ausgeübte Tätigkeit der Wohnungseigentumsverwaltung keinen sporadischen und gelegentlichen, sondern gewerbsmäßigen und typisch unternehmerischen Charakter gehabt habe. Da Tecno*37 auch Immobilienmaklerin war, vertrat die CCIAA die Auffassung, dass eine Unvereinbarkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 39/1989 vorliege.

15. Am 11. November 2020 verfügte die CCIAA i) die Eintragung im Repertorio economico amministrativo (Verzeichnis der Wirtschafts- und Verwaltungsdaten, im Folgenden: REA), dass das Einzelunternehmen Tecno*37 die Tätigkeit der Wohnungseigentumsverwaltung ausübt, ii) die Untersagung der Fortsetzung der Ausübung der Tätigkeit der Immobilienvermittlung und iii) die Eintragung im REA, dass Tecno*37 ihre Tätigkeit als Immobilienmaklerin einstellt.

16. Tecno*37 erhob gegen diese Entscheidung beim Tribunale amministrativo regionale per l’Emilia-Romagna (Regionales Verwaltungsgericht Emilia Romagna, Italien) Klage, die dieses Gericht mit dem Urteil Nr. 7/2022 abwies(7).

17. Tecno*37 legte gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung beim Consiglio di Stato (Staatsrat) ein. Sie macht insbesondere geltend, dass die abstrakte Untersagung der gleichzeitigen Ausübung der beruflichen Tätigkeit des Immobilienmaklers und jener des Wohnungseigentumsverwalters gegen das Unionsrecht verstoße.

18. In diesem Kontext legt der Consiglio di Stato (Staatsrat) dem Gerichtshof drei Fragen zur Vorabentscheidung vor, von denen ich die letzten beiden wiedergebe:

2. Stehen die Grundsätze und Ziele von Art. 59 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36 (in der durch die Richtlinie 2013/55 geänderten Fassung), von Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123 und allgemeiner...

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