Opinion of Advocate General Bobek delivered on 19 November 2020.

JurisdictionEuropean Union
ECLIECLI:EU:C:2020:939
Date19 November 2020
Celex Number62019CC0505
CourtCourt of Justice (European Union)

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

MICHAL BOBEK

vom 19. November 2020(1)

Rechtssache C505/19

WS

gegen

Bundesrepublik Deutschland

(Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden [Deutschland])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Red Notice der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol) – Art. 54 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen – Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Ne bis in idem – Art. 21 AEUV – Freier Personenverkehr – Richtlinie (EU) 2016/680 – Verarbeitung personenbezogener Daten“






I. Einleitung

1. Die vorliegende Rechtssache wirft zwei neue Fragen dazu auf, welche Folgen die Geltung des Grundsatzes ne bis in idem innerhalb des Schengen-Raums für Taten hat, für die die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (im Folgenden: Interpol) auf Ersuchen eines Drittstaats eine Red Notice ausgestellt hat. Red Notices werden gegen Personen ausgestellt, nach denen entweder zur Strafverfolgung oder zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe gesucht wird. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um Ersuchen an Strafverfolgungsbehörden weltweit, den Aufenthaltsort gesuchter Personen zu ermitteln und, soweit möglich, ihre Bewegungsfreiheit bis zum Ergehen eines Auslieferungsersuchens vorläufig einzuschränken.

2. Erstens: Dürfen die Mitgliedstaaten der Union die Red Notice umsetzen und damit die Bewegungsfreiheit der gesuchten Person einschränken, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Union Interpol und damit auch allen anderen Interpol-Mitgliedern mitgeteilt hat, dass diese Notice Taten zum Gegenstand hat, für die möglicherweise der Grundsatz ne bis in idem gilt? Zweitens: Dürfen die Mitgliedstaaten der Union, soweit der Grundsatz ne bis in idem tatsächlich gilt, die in der Red Notice enthaltenen personenbezogenen Daten der gesuchten Person weiterverarbeiten?

II. Rechtlicher Rahmen

A. Völkerrecht

3. Nach Art. 2 Abs. 1 der Statuten von Interpol (Interpol's Constitution), die 1956 angenommen und 2008 zuletzt geändert wurden, ist eines der Ziele von Interpol, eine

„möglichst umfassende gegenseitige Unterstützung aller kriminalpolizeilichen Behörden im Rahmen der in den einzelnen Ländern geltenden Gesetze und im Geiste der ‚Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte‘ sicherzustellen und weiterzuentwickeln“.

4. Art. 31 der Statuten von Interpol bestimmt: „Zur Erreichung ihrer Ziele ist [Interpol] auf die ständige und aktive Mitarbeit ihrer Mitglieder angewiesen, die in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung ihres Landes alles in ihrer Macht stehende tun sollten, um sich mit der erforderlichen Sorgfalt an der Tätigkeit der Organisation zu beteiligen.“

5. Nach Art. 73 Abs. 1 der Datenverarbeitungsvorschriften von Interpol (Interpol's Rules on the Processing of Data), die 2011 angenommen und 2019 zuletzt geändert wurden, besteht das System der Notices von Interpol aus einer Reihe von farbcodierten Ausschreibungen (im Folgenden: Notices), die für bestimmte Zwecke ausgestellt werden, und aus Sonderausschreibungen (im Folgenden: Special Notices). Red Notices werden normalerweise auf Ersuchen eines National Central Bureau (Nationales Zentralbüro; im Folgenden: NCB) ausgestellt, um „den Aufenthaltsort einer gesuchten Person zu ermitteln und ihre Festnahme, Verhaftung oder die Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit zum Zweck der Auslieferung, Übergabe oder ähnlicher rechtmäßiger Handlungen zu erwirken“ (Art. 82 der Datenverarbeitungsvorschriften von Interpol). Nach Art. 87 der Datenverarbeitungsvorschriften von Interpol hat, wenn der Aufenthaltsort einer Person, gegen die eine Red Notice ausgestellt wurde, ermittelt wurde, das Land, in dem die Person aufgefunden wurde, „(i) das ersuchende [NCB] oder eine internationale Einrichtung und das Generalsekretariat, vorbehaltlich der Beschränkungen, die sich aus dem innerstaatlichen Recht und den anwendbaren internationalen Verträgen ergeben, unverzüglich, über die Tatsache zu unterrichten, dass die Person aufgefunden wurde“, sowie „(ii) alle sonstigen, nach nationalem Recht und den anwendbaren internationalen Verträgen zulässigen Maßnahmen zu ergreifen, wie die vorläufige Festnahme der gesuchten Person oder die Überwachung oder Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit.“

B. Unionsrecht

6. Art. 54 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen(2) (im Folgenden: SDÜ), der in Kapitel 3 („Verbot der Doppelbestrafung“) steht, bestimmt:

„Wer durch eine Vertragspartei rechtskräftig abgeurteilt worden ist, darf durch eine andere Vertragspartei wegen derselben Tat nicht verfolgt werden, vorausgesetzt, dass im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann.“

7. Art. 57 Abs. 1 und 2 SDÜ lautet:

„(1) Ist eine Person im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei wegen einer Straftat angeschuldigt und haben die zuständigen Behörden dieser Vertragspartei Grund zu der Annahme, dass die Anschuldigung dieselbe Tat betrifft, derentwegen der Betreffende im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei bereits rechtskräftig abgeurteilt wurde, so ersuchen sie, sofern sie es für erforderlich halten, die zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Entscheidung ergangen ist, um sachdienliche Auskünfte.

(2) Die erbetenen Auskünfte werden so bald wie möglich erteilt und sind bei der Entscheidung über eine Fortsetzung des Verfahrens zu berücksichtigen.“

8. Nach dem 25. Erwägungsgrund der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates(3) sind alle Mitgliedstaaten Mitglied von Interpol und „[sollte daher] die Zusammenarbeit zwischen der Union und Interpol gestärkt werden, indem ein effizienter Austausch personenbezogener Daten gefördert und zugleich die Achtung der Grundrechte und Grundfreiheiten hinsichtlich der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten gewährleistet wird“.

9. Nach der Begriffsbestimmung in Art. 3 der Richtlinie 2016/680 bezeichnet „Verarbeitung“ „jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung“.

10. Nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2016/680 müssen personenbezogene Daten u. a. „auf rechtmäßige Weise und nach Treu und Glauben verarbeitet werden“, „für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben und nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise verarbeitet werden“ und „dem Verarbeitungszweck entsprechen, maßgeblich und in Bezug auf die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, nicht übermäßig“ sein.

11. Nach Art. 8 Abs. 1 dieser Richtlinie „[sehen d]ie Mitgliedstaaten … vor, dass die Verarbeitung nur dann rechtmäßig ist, wenn und soweit diese Verarbeitung für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich ist, die von der zuständigen Behörde zu den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Zwecken wahrgenommenen wird, und auf Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts der Mitgliedstaaten erfolgt“.

12. Nach Art. 16 der Richtlinie 2016/680 müssen betroffene Personen ein „Recht auf Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten und Einschränkung der Verarbeitung“ haben.

13. Kapitel V („Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder internationale Organisationen“) der Richtlinie 2016/680 (bestehend aus den Art. 35 bis 40) regelt u. a. die Bedingungen, unter denen personenbezogene Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation übermittelt werden dürfen.

C. Nationales Recht

14. Nach § 153a Abs. 1 der deutschen Strafprozessordnung (im Folgenden: StPO) kann bei Straftaten, die mit Geldstrafe oder im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr bedroht sind, die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen, wie etwa die Zahlung eines Geldbetrags zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse, erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, kann das betreffende Verhalten nicht mehr als Straftat verfolgt werden.

15. Nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundeskriminalamt (im Folgenden: BKA) und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (im Folgenden: BKA-Gesetz) vom 1. Juni 2017(4) ist das BKA das [NCB] der Bundesrepublik Deutschland für die Zusammenarbeit mit Interpol.

III. Sachverhalt, nationales Verfahren und Vorabentscheidungsfragen

16. Interpol stellte 2012 auf Ersuchen der zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika eine Red Notice an alle NCB gegen einen deutschen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Deutschland (im Folgenden: Kläger) mit dem Ziel aus, zu Zwecken der Auslieferung seinen Aufenthaltsort zu ermitteln, ihn festzunehmen oder seine Bewegungsfreiheit einzuschränken. Die Red Notice...

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