TP v Institut des Experts en Automobiles.

JurisdictionEuropean Union
ECLIECLI:EU:C:2021:678
Date02 September 2021
Docket NumberC-502/20
Celex Number62020CJ0502
CourtCourt of Justice (European Union)

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer)

2. September 2021(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Niederlassungsfreiheit – Freier Dienstleistungsverkehr – Anerkennung von Berufsqualifikationen – Richtlinie 2005/36/EG – Art. 5 Abs. 2 – In einem Mitgliedstaat niedergelassener Kfz-Sachverständiger, der sich zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung seines Berufs in den Aufnahmemitgliedstaat begibt – Weigerung der Berufsorganisation des Aufnahmemitgliedstaats, in dem er vorher niedergelassen war, ihn in das Register der vorübergehend und gelegentlich erbrachten Dienstleistungen einzutragen – Begriff der ‚vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistung‘“

In der Rechtssache C‑502/20

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Cour d’appel de Mons (Berufungsgericht Mons, Belgien) mit Entscheidung vom 22. September 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 5. Oktober 2020, in dem Verfahren

TP

gegen

Institut des Experts en Automobiles

erlässt

DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten N. Piçarra, des Präsidenten der Vierten Kammer M. Vilaras (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Neunten Kammer, und der Richterin K. Jürimäe,

Generalanwalt: H. Saugmandsgaard Øe,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

– von TP, vertreten durch V. Grévy, avocat,

– des Institut des Experts en Automobiles, vertreten durch P. Botteman und R. Molders-Pierre, avocats,

– der belgischen Regierung, vertreten durch L. Van den Broeck, M. Jacobs und C. Pochet als Bevollmächtigte,

– der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek, J. Vláčil und T. Machovičová als Bevollmächtigte,

– der niederländischen Regierung, vertreten durch K. Bulterman und H. S. Gijzen als Bevollmächtigte,

– der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,

– der Europäischen Kommission, vertreten durch É. Gippini Fournier und L. Armati als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 49 AEUV sowie der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. 2005, L 255, S. 22) in der durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. 2013, L 354, S. 132) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung 2005/36).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen TP und dem Institut des Experts en Automobiles (im Folgenden: IEA) über die Ausübung des Berufs des Kfz-Sachverständigen durch TP in Belgien.

Rechtlicher Rahmen

Recht der Europäischen Union

3 Der elfte Erwägungsgrund der Richtlinie 2005/36 bestimmt insbesondere, dass diese Richtlinie nicht auf einen Eingriff in das berechtigte Interesse der Mitgliedstaaten abzielt, zu verhindern, dass einige ihrer Staatsangehörigen sich in missbräuchlicher Weise der Anwendung des nationalen Rechts im Bereich der Berufe entziehen.

4 Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie bestimmt:

„Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) ‚reglementierter Beruf‘ ist eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation verfügen. Trifft Satz 1 dieser Begriffsbestimmung nicht zu, so wird ein unter Absatz 2 fallender Beruf als reglementierter Beruf behandelt;

b) ‚Berufsqualifikationen‘ sind die Qualifikationen, die durch einen Ausbildungsnachweis, einen Befähigungsnachweis nach Artikel 11 Buchstabe a Ziffer i und/oder Berufserfahrung nachgewiesen werden;

…“

5 Titel II der Richtlinie („Dienstleistungsfreiheit“) umfasst die Art. 5 bis 9. Art. 5 („Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit“) lautet:

„(1) Unbeschadet spezifischer Vorschriften des [Unions]rechts sowie der Artikel 6 und 7 dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten die Dienstleistungsfreiheit nicht aufgrund der Berufsqualifikationen einschränken,

a) wenn der Dienstleister zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist (nachstehend ‚Niederlassungsmitgliedstaat‘ genannt) und

b) für den Fall, dass sich der Dienstleister in einen anderen Mitgliedstaat begibt, wenn er diesen Beruf in einem oder mehreren Mitgliedstaaten mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt hat, sofern der Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist. Die Bedingung, dass der Dienstleister den Beruf ein Jahr ausgeübt haben muss, gilt nicht, wenn der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist.

(2) Die Bestimmungen dieses Titels gelten nur für den Fall, dass sich der Dienstleister zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des Berufs nach Absatz 1 in den Aufnahmemitgliedstaat begibt.

Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall beurteilt, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung.

(3) Begibt sich der Dienstleister in einen anderen Mitgliedstaat, so unterliegt er im Aufnahmemitgliedstaat den berufsständischen, gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Berufsregeln, die dort in unmittelbarem Zusammenhang mit den Berufsqualifikationen für Personen gelten, die denselben Beruf wie er ausüben, und den dort geltenden Disziplinarbestimmungen; zu diesen Bestimmungen gehören etwa Regelungen für die Definition des Berufs, das Führen von Titeln und schwerwiegende berufliche Fehler in unmittelbarem und speziellem Zusammenhang mit dem Schutz und der Sicherheit der Verbraucher.“

6 Art. 6 („Befreiungen“) Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie sieht vor:

„Gemäß Artikel 5 Absatz 1 befreit der Aufnahmemitgliedstaat den Dienstleister, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, insbesondere von den folgenden Erfordernissen, die er an die in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Berufsangehörigen stellt:

a) Zulassung, Eintragung oder Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation. Um die Anwendung der in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Disziplinarbestimmungen gemäß Artikel 5 Absatz 3 zu erleichtern, können die Mitgliedstaaten entweder eine automatische vorübergehende Eintragung oder eine Pro-Forma-Mitgliedschaft bei einer solchen Berufsorganisation...

To continue reading

Request your trial
2 practice notes
  • Conclusions de l'avocat général M. G. Pitruzzella, présentées le 14 novembre 2023.
    • European Union
    • Court of Justice (European Union)
    • 14 November 2023
    ...et jurisprudence citée à la note en bas de page 20). 104 Voir, entre autres, arrêt du 2 septembre 2021, Institut des Experts en Automobiles (C‑502/20, EU:C:2021:678, point 32 et jurisprudence 105 Voir, entre autres, arrêt du 8 juin 2023, Prestige and Limousine (C‑50/21, EU:C:2023:448, point......
  • Opinion of Advocate General Rantos delivered on 30 November 2023.
    • European Union
    • Court of Justice (European Union)
    • 30 November 2023
    ...del 2 marzo 2023, PrivatBank e a. (C‑78/21, EU:C:2023:137, punto 62). 45 Sentenza del 2 settembre 2021, Institut des Experts en Automobiles (C‑502/20, EU:C:2021:678, punto 35 e giurisprudenza ivi citata). 46 In udienza, i ricorrenti hanno fornito l’esempio della costruzione di una centrale ......
2 cases
  • Conclusions de l'avocat général M. G. Pitruzzella, présentées le 14 novembre 2023.
    • European Union
    • Court of Justice (European Union)
    • 14 November 2023
    ...et jurisprudence citée à la note en bas de page 20). 104 Voir, entre autres, arrêt du 2 septembre 2021, Institut des Experts en Automobiles (C‑502/20, EU:C:2021:678, point 32 et jurisprudence 105 Voir, entre autres, arrêt du 8 juin 2023, Prestige and Limousine (C‑50/21, EU:C:2023:448, point......
  • Opinion of Advocate General Rantos delivered on 30 November 2023.
    • European Union
    • Court of Justice (European Union)
    • 30 November 2023
    ...del 2 marzo 2023, PrivatBank e a. (C‑78/21, EU:C:2023:137, punto 62). 45 Sentenza del 2 settembre 2021, Institut des Experts en Automobiles (C‑502/20, EU:C:2021:678, punto 35 e giurisprudenza ivi citata). 46 In udienza, i ricorrenti hanno fornito l’esempio della costruzione di una centrale ......

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT