Urban Vision SpA v Comune di Milano and Digital Vox Srl, anciennement A&C Network Srl.
| Jurisdiction | European Union |
| Court | Court of Justice (European Union) |
| ECLI | ECLI:EU:C:2026:69 |
| Docket Number | C-810/24 |
| Date | 05 February 2026 |
Vorläufige Fassung
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)
5. Februar 2026(*)
„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2014/23/EU – Konzessionsvergabeverfahren – Projektfinanzierung auf Initiative eines privaten Wirtschaftsteilnehmers – Bewertung und Genehmigung eines Finanzierungsvorschlags – Ausschreibung auf der Grundlage dieses Vorschlags – Vorrecht des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers und Projektwerbers, sofern die Bedingungen des besten Angebots gewährleistet werden – Änderung nach Einreichung des ursprünglichen Angebots – Art. 3 – Grundsätze der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Verhältnismäßigkeit – Verstoß “
In der Rechtssache C‑810/24
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) mit Entscheidung vom 25. November 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 26. November 2024, in dem Verfahren
Urban Vision SpA
gegen
Comune di Milano,
Digital Vox Srl, vormals A & C Network Srl,
Beteiligte:
Vox Communication Srl,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin K. Jürimäe, des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Zweiten Kammer sowie der Richter F. Schalin, M. Gavalec (Berichterstatter) und Z. Csehi,
Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– der Urban Vision SpA, vertreten durch F. Iacovone, V. Monello und F. Sciaudone, Avvocati,
– der Comune di Milano, vertreten durch A. Mandarano, S. Pagano und S. Pagliosa, Avvocati,
– der Digital Vox Srl, vertreten durch P. Bertacco, J. E. P. Recla und A. Reggio D’Aci, Avvocati,
– der italienischen Regierung, vertreten durch S. Fiorentino als Bevollmächtigten im Beistand von A. Giovannini und E. Manzo, Avvocati dello Stato,
– der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Biolan, C. Biz und G. Wils als Bevollmächtigte,
aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 49 und 56 AEUV, der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. 2014, L 94, S. 1, berichtigt in ABl. 2022, L 192, S. 37), von Art. 12 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. 2006, L 376, S. 36) sowie der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der guten Verwaltung und der Effizienz.
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Urban Vision SpA auf der einen Seite und der Comune di Milano (Gemeinde Mailand, Italien) und der Digital Vox Srl, vormals A & C Network Srl, auf der anderen Seite wegen der Vergabe eines Vertrags über die Gestaltung, die Lieferung, die Installation, den Betrieb und die Wartung automatisierter öffentlicher Toiletten an die Bietergemeinschaft, die aus Digital Vox und der Vox Communication Srl besteht (im Folgenden: Bietergemeinschaft).
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
3 Der 57. Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/123 lautet:
„Die Bestimmungen dieser Richtlinie über Genehmigungsregelungen sollten die Fälle betreffen, in denen Marktteilnehmer für die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit eine Entscheidung einer zuständigen Behörde benötigen. Dies betrifft weder Entscheidungen der zuständigen Behörden zur Schaffung einer öffentlichen oder privaten Einrichtung für die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung noch den Abschluss von Verträgen durch die zuständigen Behörden für die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung, die den Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen unterliegt, da diese Richtlinie Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen nicht behandelt.“
4 Art. 3 („Verhältnis zu geltendem Gemeinschaftsrecht“) Abs. 1 der Richtlinie 2006/123 bestimmt:
„Widersprechen Bestimmungen dieser Richtlinie einer Bestimmung eines anderen Gemeinschaftsrechtsaktes, der spezifische Aspekte der Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit in bestimmten Bereichen oder bestimmten Berufen regelt, so hat die Bestimmung des anderen Gemeinschaftsrechtsaktes Vorrang und findet auf die betreffenden Bereiche oder Berufe Anwendung. …“
5 In Art. 9 („Genehmigungsregelungen“) Abs. 3 der Richtlinie 2006/123 heißt es:
„Dieser Abschnitt gilt nicht für diejenigen Aspekte der Genehmigungsregelungen, die direkt oder indirekt durch andere Gemeinschaftsrechtsakte geregelt sind.“
6 Art. 12 der Richtlinie 2006/123 regelt die Modalitäten der „Auswahl zwischen mehreren Bewerbern“.
7 In den Erwägungsgründen 8, 14, 18, 68 und 73 der Richtlinie 2014/23 heißt es:
„(8) Für Konzessionen in Höhe oder oberhalb eines bestimmten Schwellenwerts ist es zweckmäßig, auf der Grundlage der Grundsätze des AEUV ein Mindestmaß an Koordinierung der nationalen Verfahren für die Vergabe vorzusehen, um die Öffnung der Vergabeverfahren für den Wettbewerb sicherzustellen und eine angemessene Rechtssicherheit zu gewährleisten. Diese Koordinierungsbestimmungen sollten nicht über das für die Erreichung der vorstehend genannten Ziele erforderliche Maß hinausgehen und für ein gewisses Maß an Flexibilität sorgen. Den Mitgliedstaaten sollte es freistehen, diese Bestimmungen zu ergänzen und weiterzuentwickeln, wenn sie dies für sinnvoll halten, um insbesondere die Wahrung der obigen Grundsätze besser sicherzustellen.
…
(14) Bestimmte Handlungen der Mitgliedstaaten, wie die Erteilung von Genehmigungen oder Lizenzen, durch die der Mitgliedstaat oder eine seiner Behörde die Bedingungen für die Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit festlegt – einschließlich der Bedingung der Durchführung einer bestimmten Tätigkeit –, die üblicherweise auf Antrag des Wirtschaftsteilnehmers und nicht vom öffentlichen Auftraggeber oder vom Auftraggeber erteilt wird und bei der der Wirtschaftsteilnehmer das Recht hat, sich von der Erbringung von Bau- oder Dienstleistungen zurückzuziehen, sollten darüber hinaus nicht als Konzessionen gelten. Auf Fälle derartiger Handlungen der Mitgliedstaaten finden die besonderen Bestimmungen der Richtlinie 2006/123 … Anwendung. Im Gegensatz zu derartigen Handlungen der Mitgliedstaaten enthalten Konzessionsverträge wechselseitig bindende Verpflichtungen, denen zufolge die Erbringung der Bau- oder Dienstleistungen bestimmten Anforderungen entsprechen muss, die vom öffentlichen Auftraggeber oder vom Auftraggeber festgelegt werden und rechtlich durchsetzbar sind.
…
(18) … Das Hauptmerkmal einer Konzession, nämlich das Recht, die betreffenden Bauwerke oder Dienstleistungen zu nutzen beziehungsweise zu verwerten, schließt stets die Übertragung eines Betriebsrisikos wirtschaftlicher Art auf den Konzessionsnehmer ein, einschließlich der Möglichkeit, dass die Investitionsaufwendungen und die Kosten für den Betrieb des Bauwerks oder die Erbringung der Dienstleistungen unter normalen Betriebsbedingungen nicht wieder erwirtschaftet werden können, auch wenn ein Teil des Risikos bei den öffentlichen Auftraggebern oder Auftraggebern verbleibt. …
…
(68) Konzessionen sind in der Regel langfristige, komplexe Vereinbarungen, bei denen der Konzessionsnehmer Verantwortlichkeiten und Risiken übernimmt, die üblicherweise vom öffentlichen Auftraggeber oder vom Auftraggeber getragen werden und normalerweise in dessen Zuständigkeit fallen. Daher sollte dem öffentlichen Auftraggeber und dem Auftraggeber vorbehaltlich der Einhaltung dieser Richtlinie und der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung bei der Festlegung und Durchführung des Verfahrens zur Auswahl des Konzessionsnehmers ein großer Spielraum gelassen werden. Um jedoch Gleichbehandlung und Transparenz während des gesamten Vergabeverfahrens sicherzustellen, sollten grundlegende Garantien in Bezug auf das Vergabeverfahren vorgeschrieben werden, zu denen unter anderem die Information über Art und Umfang der Konzession, eine Beschränkung der Bewerberzahl, die Weitergabe von Informationen an Bewerber und Bieter sowie die Verfügbarkeit geeigneter Aufzeichnungen gehören. Darüber hinaus sollte festgelegt werden, dass von den ursprünglichen Bestimmungen der Konzessionsbekanntmachung nicht abgewichen werden sollte, um eine unfaire Behandlung potenzieller Bewerber zu vermeiden.
…
(73) Öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber sollten die Angebote unter Heranziehung eines oder mehrerer Zuschlagskriterien prüfen. … Die Kriterien sollten allen potenziellen Bewerbern oder Bietern vorab bekannt gegeben werden, mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen und eine unbeschränkte Wahlfreiheit des öffentlichen Auftraggebers oder des Auftraggebers ausschließen. Sie sollten wirksamen Wettbewerb sicherstellen und mit Vorgaben verbunden sein, die eine effiziente Überprüfung der Angaben der Bieter erlauben. Es sollte möglich sein, in Zuschlagskriterien unter anderem ökologische, soziale oder innovationsbezogene Kriterien aufzunehmen. Öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber sollten außerdem die Zuschlagskriterien in absteigender Reihenfolge ihrer Wichtigkeit angeben, damit die Gleichbehandlung potenzieller Bieter gewährleistet ist, weil diese dann alle Elemente kennen, die bei der Ausarbeitung ihrer Angebote zu berücksichtigen sind.
Wird dem öffentlichen Auftraggeber oder dem Auftraggeber in Ausnahmefällen ein Angebot unterbreitet, in dem eine innovative Lösung mit außergewöhnlich hoher funktioneller Leistungsfähigkeit vorgeschlagen wird, die ein öffentlicher Auftraggeber oder ein Auftraggeber bei aller Umsicht nicht vorhersehen konnte, so sollte der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber ausnahmsweise die Reihenfolge der Zuschlagskriterien ändern können, um den sich durch diese innovative Lösung eröffnenden neuen Möglichkeiten Rechnung zu tragen, sofern diese Änderung die Gleichbehandlung aller...
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