Verordnung(EG) Nr.1332/2005der Kommission vom 9. August 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels

Coming into Force22 August 2005
Celex Number02005R1332-20050822
ELIhttp://data.europa.eu/eli/reg/2005/1332/2005-08-22
Published date22 August 2005
Date22 August 2005
CourtEuropäische Kommission
Konsolidierter TEXT: 32005R1332 — DE — 22.08.2005

2005R1332 — DE — 22.08.2005 — 000.001


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►B VERORDNUNG(EG) Nr.1332/2005DER KOMMISSION vom 9. August 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 215, 19.8.2005, p.1)


Berichtigt durch:

►C1 Berichtigung, ABl. L 113 vom 27.4.2006, S. 26 (1332/05)




▼B

VERORDNUNG(EG) Nr.1332/2005DER KOMMISSION

vom 9. August 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 zum Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels ( 1 ), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Auf der dreizehnten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (nachstehend „das Übereinkommen“ genannt), die im Oktober 2004 in Bangkok (Thailand) abgehalten wurde, sind Änderungen in den Anhängen zu dem Übereinkommen vorgenommen worden.
(2) Die Arten Orcaella brevirostris, Cacatua sulphurea, Amazona finschi, Pyxis arachnoides und Chrysalidocarpus decipiens wurden aus Anhang II des Übereinkommens gestrichen und in dessen Anhang I aufgenommen.
(3) Die Arten Haliaeetus leucocephalus, Cattleya trianaei und Vanda coerulea, die Swaziland Population von Ceratotherium simum simum (ausschließlich zur Genehmigung des internationalen Handels mit lebenden Tieren, die nach annehmbaren und geeigneten Bestimmungsorten verbracht werden, und des Handels mit Jagdtrophäen), die kubanische Population von Crocodylus acutus und die namibische Population von Crocodylus niloticus wurden aus Anhang I des Übereinkommens gestrichen und in dessen Anhang II aufgenommen.
(4) Die Anmerkungen zu den in Anhang II des Übereinkommens enthaltenen Arten Loxodonta africana (Populationen Namibias und Südafrikas), Euphorbia spp., Orchidaceae, Cistanche deserticola und Taxus wallichiana wurden geändert.
(5) Die Arten Malayemis subtrijuga, Notochelys platynota, Amyda cartilaginea, Carettochelys insculpta, Chelodina mccordi, Uroplatus spp., Carcharodon carcharias (derzeit in Anhang III enthalten), Cheilinus undulatus, Lithophaga lithophaga, Hoodia spp., Taxus chinensis, T. cuspidata, T. fuana, T. sumatrana, Aquilaria spp. (mit Ausnahme von A. malaccensis, die bereits in Anhang II enthalten war), Gyrinops spp. and Gonystylus spp. (vormals in Anhang III aufgeführt) wurden in Anhang II des Übereinkommens aufgenommen.
(6) Die Art Agapornis roseicollis wurde aus Anhang II des Übereinkommens gestrichen.
(7) Im Anschluss an die dreizehnte Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens wurden auf Antrag Chinas die chinesischen Populationen der Arten Chinemys megalocephala, C. nigricans, C. reevesii, Geoemyda spengleri, Mauremys iversoni, M. pritchardi, Ocadia glyhpistoma, O. philippeni, O. sinensis, Sacalia bealei, S. pseudocellata, S. quadriocellata, Palea steindachneri, Pelodiscus axenaria, P. maackii, P. parviformis, P. sinensis und Rafetus swinhoei in Anhang III des Übereinkommens aufgenommen.
(8) Keiner der Mitgliedstaaten hat Vorbehalte gegen diese Änderungen angemeldet.
(9) Auf der dreizehnten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens wurden auch neue taxonomische Referenzwerke verabschiedet, die die Umbenennung und taxonomische Neuordnung einiger der in den Anhängen des Übereinkommens aufgeführten Arten erforderlich machen.
(10) So erfordern die Änderungen der Anhänge I, II und III des Übereinkommens entsprechende Änderungen der Anhänge A, B und C des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 338/97.
(11) Obwohl die Art Haliaeetus leucocephalus in den Anhang II des Übereinkommens aufgenommen wurde, rechtfertigt Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten ( 2 ) ihren Verbleib in Anhang A des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 338/97.
(12) Gemäß den Bestimmungen von Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen ( 3 ) ist Orcaella brevirostris bereits in Anhang A des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 338/97 enthalten.
(13) Die Arten Arisaema jacquemontii, A. speciosum, A. triphyllum, Biaris davisii ssp. davisii, Othonna armiana, O. euphorbioides, O. lobata, Adenia fruticosa, A. spinosa, Ceraria gariepina, C. longipedunculata, C. namaquensis, C. pygmaea, C. schaeferi, Trillium catesbaei, T. cernuum, T. flexipes, T. grandiflorum, T. luteum, T. recurvatum und T. undulatum — derzeit alle in Anhang D des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 enthalten — werden nicht in einem solchen Umfang in die Gemeinschaft eingeführt, dass eine Überwachung gerechtfertigt wäre. Daher sollten diese Arten aus Anhang D gestrichen werden.
(14) Andererseits wird Selaginella lepidophylla, die weder in den Anhängen A, B, C noch D des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführt ist in einem solchen Umfang in die Gemeinschaft eingeführt, dass eine Überwachung gerechtfertigt ist. Daher sollte diese Art in Anhang D des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgenommen werden.
(15) Der Handel mit der Gattung Harpagophytum spp., die derzeit in Anhang D des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 enthalten ist, ist dergestalt, dass der Handel sowohl mit totem Pflanzenmateriel als auch mit lebenden Pflanzen eine Überwachung rechtfertigt. Die Listung dieser Gattung sollte deshalb durch Aufnahme einer entsprechenden Anmerkung angepasst werden.
(16) Angesichts des Umfangs der Änderungen ist es angebracht, aus Gründen der Übersichtlichkeit den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 338/97 insgesamt zu ersetzen.
(17) Die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Handel mit wild lebenden Tieren und Pflanzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG

„ANHANG

Erläuterungen zur Auslegung der Anhänge A, B, C und D

1. Die in den Anhängen A, B, C und D aufgeführten Arten werden bezeichnet:

a) mit dem Namen der Art oder

b) als Gesamtheit der einem höheren Taxon (Ordnungsstufe der Systematik) oder einem bestimmten Teil desselben angehörenden Arten.

2. Die Abkürzung ‚spp‘ wird zur Bezeichnung aller Arten eines höheren Taxons verwendet.

3. Sonstige Bezugnahmen auf höhere Taxa als Arten dienen nur der Information oder Klassifikation.

4. Im Anhang A fett gedruckte Arten sind dort im Einklang mit ihrem Schutz gemäß der Richtlinie 79/409/EWG des Rates (‚Vogelschutz-Richtlinie‘) oder der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (‚Habitat-Richtlinie‘) aufgenommen.

5. Für Pflanzentaxa unterhalb der Arten werden folgende Abkürzungen angewandt:

a) ‚ssp‘ für Unterart,

b) ‚var‘ für Varietät,

c) ‚fa‘ für Forma (Abart).

6. Die Zeichen ‚(I)‘, ‚(II)‘, ‚(III)‘ nach dem Namen einer Art oder eines höheren Taxons betreffen die Anhänge des Übereinkommens, in denen die betreffenden Arten entsprechend der Anmerkungen 7 bis 9 erwähnt sind. Ist keines dieser Zeichen angegeben, so sind die betreffenden Arten in keinem Anhang des Übereinkommens erwähnt.

7. Die Angabe von ‚(I)‘ nach dem Namen einer Art oder eines höheren Taxons bedeutet, dass die betreffende Art oder das betreffende Taxon in Anhang I des Übereinkommens steht.

8. Die Angabe von ‚(II)‘ nach dem Namen einer Art oder eines höheren Taxons bedeutet, dass die betreffende Art oder das betreffende höhere Taxon in Anhang II des Übereinkommens steht.

9. Die Angabe von ‚(III)‘ nach dem Namen einer Art oder eines höheren Taxons bedeutet, dass die betreffende Art oder das betreffende Taxon in Anhang III des Übereinkommes steht. In diesem Fall ist auch das Land, für das die Art oder das höhere Taxon in den Anhang III aufgenommen wurde, angegeben.

10. Hybride können unter der Voraussetzung in die Anhänge aufgenommen werden, dass sie in der freien Natur unterscheidbare und stabile Populationen bilden. Hybride Tiere, bei denen in den vier vorhergehenden Generationen in direkter Linie ein oder mehrere Exemplare einer Art der Anhänge A oder B vorkommen, fallen wie reine Arten unter die Verordnung, auch wenn die betreffende Hybridart nicht ausdrücklich in den Anhängen aufgeführt ist.

11. In Übereinstimmung mit Artikel 2 Buchstabe t dieser Verordnung bezeichnet das Zeichen ‚#‘ vor einer Zahl neben dem Namen einer Art oder eines höheren Taxons in Anhang B oder C Teile oder Erzeugnisse, die in diesem Zusammenhang zu den Zwecken des Übereinkommens wie folgt gekennzeichnet sind:

#1 Bezeichnet alle Teile und Erzeugnisse, ausgenommen:

a) Samen, Sporen und Pollen (einschließlich Pollinien),

b) In-vitro-Sämlings- oder Gewebekulturen in festem oder flüssigem Medium, die in sterilen Behältern befördert werden,

c) ►C1 Schnittblumen von künstlich vermehrten...

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