Verordnung (EU) Nr. 709/2010 der Kommission vom 22. Juli 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels

Coming into Force15 August 2010
Published date15 August 2010
Date15 August 2010
Celex Number02010R0709-20100815
ELIhttp://data.europa.eu/eli/reg/2010/709/2010-08-15
CourtEuropäische Kommission
Konsolidierter TEXT: 32010R0709 — DE — 15.08.2010

2010R0709 — DE — 15.08.2010 — 000.002


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►B VERORDNUNG (EU) Nr. 709/2010 DER KOMMISSION vom 22. Juli 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 212, 12.8.2010, p.1)


Berichtigt durch:

►C1 Berichtigung, ABl. L 343 vom 29.12.2010, S. 79 (709/2010)




▼B

VERORDNUNG (EU) Nr. 709/2010 DER KOMMISSION

vom 22. Juli 2010

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels



DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 zum Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels ( 1 ), i besondere auf Artikel 19 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sind Tier- und Pflanzenarten aufgeführt, deren Handel beschränkt ist oder Kontrollen unterliegt. In die dort aufgeführten Listen sind die Listen der Anhänge des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (nachstehend „das Übereinkommen“) aufgenommen. Auf der fünfzehnten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens, die im März 2010 in Doha, Katar, abgehalten wurde, sind Änderungen in den Anhängen zu dem Übereinkommen vorgenommen worden.
(2) Die Art Anas oustaleti wurde aus Anhang I gestrichen.
(3) Die Arten Euphorbia misera, Orothamnus zeyheri und Protea odorata wurden aus Anhang II gestrichen.
(4) Die ägyptische Population von Crocodylus niloticus wurden mit einer Nullquote für Naturentnahmen aus Anhang I nach Anhang II übertragen.
(5) Die mexikanische und die Belize-Population von Crocodylus moreletii wurden mit einer Nullquote für Naturentnahmen aus Anhang I nach Anhang II übertragen.
(6) Neurergus kaiseri wurde in Anhang I aufgenommen.
(7) Die Arten Ctenosaura bakeri, C. oedirhina, C. melanosterna, C. palearis, Agalychnis spp., Dynastes satanas, Operculicarya hyphaenoides, O. pachypus, Zygosicyos pubescens, Z. tripartitus, Aniba rosaeodora (mit Anmerkung), Adenia olaboensis, Cyphostemma elephantopus, C. montagnacii und Bulnesia sarmientoi (mit Anmerkung) wurden in Anhang II aufgenommen.
(8) In Anhang II wurden Samen aus Madagaskar von Beccariophoenix madagascariensis und Neodypsis decaryi aufgenommen.
(9) Die folgenden Arten wurden auf Antrag Malaysias aus Anhang III des Übereinkommens gestrichen: Arborophila campbelli, Arborophila charltonii, Caloperdix oculeus, Lophura erythrophthalma, Lophura ignita, Melanoperdix niger, Polyplectron inopinatum, Rhizothera dulitensis, Rhizothera longirostris und Rollulus rouloul; außerdem wurde die Art Haliotis midae auf Antrag Südafrikas aus Anhang III des Übereinkommens gestrichen.
(10) Die Anmerkungen zur Art Canis lupus in den Verzeichnissen in den Anhängen I und II des Übereinkommens wurden geändert.
(11) Die Anmerkungen zur Art Orchidaceae spp. in den Verzeichnissen in Anhang I des Übereinkommens wurden geändert.
(12) Die Anmerkungen zur Art Cactaceae spp. und allen Pflanzentaxa mit der Anmerkung #1 in den Verzeichnissen in Anhang II des Übereinkommens wurden geändert.
(13) Keiner der Mitgliedstaaten hat Vorbehalte gegen diese Änderungen angemeldet.
(14) Die Änderungen der Anhänge I, II und III des Übereinkommens erfordern daher Änderungen der Anhänge A, B und C des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 338/97.
(15) Die Arten Physignathus cocincinus, Abronia graminea und Ctenosaura quinquecarinata, die derzeit nicht im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführt sind, werden in einem solchen Umfang in die Union eingeführt, dass eine Überwachung gerechtfertigt wäre. Daher sollten diese Arten in Anhang D des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgenommen werden.
(16) Auf der fünfzehnten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens wurden neue Nomenklaturreferenzen für Tiere angenommen.
(17) Die Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist daher entsprechend zu ändern. Angesichts des Umfangs der Änderungen ist es angebracht, aus Gründen der Übersichtlichkeit den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 338/97 insgesamt zu ersetzen.
(18) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 eingesetzten Ausschusses für den Handel mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten —

HAT FOLGENDE Verordnung ERLASSEN:



Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG




„ANHANG

Erläuterungen zur Auslegung der Anhänge A, B, C und D

1. Die in den Anhängen A, B, C und D aufgeführten Arten werden bezeichnet

a) mit dem Namen der Art oder

b) als Gesamtheit der einem höheren Taxon (Ordnungsstufe der Systematik) oder einem bestimmten Teil desselben angehörenden Arten.

2. Die Abkürzung ‚spp.‘ wird zur Bezeichnung aller Arten eines höheren Taxons verwendet.

3. Sonstige Bezugnahmen auf höhere Taxa als Arten dienen nur der Information oder Klassifikation.

4. In Anhang A fett gedruckte Arten sind dort im Einklang mit ihrem Schutz gemäß der Richtlinie 2009/147/EG des Rates (‚Vogelschutz-Richtlinie‘) oder der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (‚Habitat-Richtlinie‘) aufgenommen.

5. Für Pflanzentaxa unterhalb des Artniveaus werden folgende Abkürzungen verwendet:

a) ‚ssp.‘ für Unterart,

b) ‚var.‘ für Varietät und

c) ‚fa.‘ für Forma (Abart).

6. Die Zeichen ‚(I)‘, ‚(II)‘, ‚(III)‘ nach dem Namen einer Art oder eines höheren Taxons betreffen die Anhänge des Übereinkommens, in denen die betreffenden Arten entsprechend den Anmerkungen 7 bis 9 erwähnt sind. Ist keines dieser Zeichen angegeben, so sind die betreffenden Arten in keinem Anhang des Übereinkommens erwähnt.

7. Die Angabe von ‚(I)‘ nach dem Namen einer Art oder eines höheren Taxons bedeutet, dass die betreffende Art oder das betreffende höhere Taxon in Anhang I des Übereinkommens steht.

8. Die Angabe von ‚(II)‘ nach dem Namen einer Art oder eines höheren Taxons bedeutet, dass die betreffende Art oder das betreffende höhere Taxon in Anhang II des Übereinkommens steht.

9. Die Angabe von ‚(III)‘ nach dem Namen einer Art oder eines höheren Taxons bedeutet, dass die betreffende Art oder das betreffende Taxon in Anhang III des Übereinkommens steht. In diesem Fall ist auch das Land, für das die Art oder das höhere Taxon in den Anhang III aufgenommen wurde, angegeben.

10. Hybride können unter der Voraussetzung in die Anhänge aufgenommen werden, dass sie in der freien Natur unterscheidbare und stabile Populationen bilden. Hybride Tiere, bei denen in den vier vorhergehenden Generationen in direkter Linie ein oder mehrere Exemplare einer Art der Anhänge A oder B vorkommen, fallen wie reine Arten unter die Verordnung, auch wenn die betreffende Hybridart nicht ausdrücklich in den Anhängen aufgeführt ist.

11. Wird eine Art in Anhang A, B oder C aufgenommen, so werden auch alle Teile und Erzeugnisse dieser Arten in denselben Anhang aufgenommen, sofern die betreffende Art nicht mit der Anmerkung versehen ist, dass nur bestimmte Teile und Erzeugnisse aufgenommen werden. In Übereinstimmung mit Artikel 2 Buchstabe t dieser Verordnung bezeichnet das Zeichen ‚#‘ vor einer Zahl neben dem Namen einer Art oder eines höheren Taxons in Anhang B oder C Teile oder Erzeugnisse, die in diesem Zusammenhang zu den Zwecken der Verordnung wie folgt gekennzeichnet sind:

#1 Bezeichnet alle Teile und Erzeugnisse, ausgenommen:
a) Samen, Sporen und Pollen (einschließlich Pollinien);
b) In-vitro-Sämlings- oder Gewebekulturen in festem oder flüssigem Medium, die in sterilen Behältern befördert werden;
c) Schnittblumen von künstlich vermehrten Pflanzen und
d) Früchte sowie Teile und Erzeugnisse aus solchen, welche von künstlich vermehrten Pflanzen der Gattung Vanilla stammen.
#2 Bezeichnet alle Teile und Erzeugnisse, ausgenommen:
a) Samen und Pollen und
b) fertige Produkte, verpackt und für den Einzelhandel bereit.
#3 Bezeichnet ganze oder in Scheiben geschnittene Wurzeln oder Teile davon.
#4 Bezeichnet alle Teile und Erzeugnisse, ausgenommen:
a) Samen (einschließlich Samenkapseln von Orchidaceae), Sporen und Pollen (einschließlich Pollinien). Die Ausnahme gilt nicht für Samen von Cactaceae spp., ausgeführt aus Mexiko, und Samen von Beccariophoenix madagascariensis und Neodypsis decaryi, ausgeführt aus Madagaskar;
b) In-vitro-Sämlings- oder Gewebekulturen in festem oder flüssigem Medium, die in sterilen Behältern befördert werden;
c) Schnittblumen von künstlich vermehrten Pflanzen;
d) Früchte sowie Teile und Erzeugnisse aus solchen, welche von außerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets eingebürgerten oder künstlich vermehrten Pflanzen der Gattung Vanilla (Orchidaceae) und der Familie Cactaceae stammen;
e) Stängel, Blüten sowie Teile und Erzeugnisse aus solchen, welche von außerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets eingebürgerten oder künstlich vermehrten Pflanzen der Gattungen Opuntia, Untergattung Opun...

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