ZH and KN v AxFina Hungary Zrt.
| Jurisdiction | European Union |
| Court | Court of Justice (European Union) |
| Writing for the Court | Smulders |
| ECLI | ECLI:EU:C:2025:302 |
| Docket Number | C-630/23 |
| Date | 30 April 2025 |
| Procedure Type | Reference for a preliminary ruling |
Vorläufige Fassung
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer)
30. April 2025(*)
„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Auf eine Fremdwährung lautender Leasingvertrag – Art. 6 und 7 – Missbräuchliche Klausel, die das Wechselkursrisiko dem Verbraucher aufbürdet – Wirkungen der Feststellung der Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel – Ungültigkeit des Vertrags – Wirkungen der Ungültigerklärung des Vertrags in seiner Gesamtheit “
In der Rechtssache C‑630/23
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Kúria (Oberstes Gericht, Ungarn) mit Entscheidung vom 26. September 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Oktober 2023, in dem Verfahren
ZH,
KN
gegen
AxFina Hungary Zrt.
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten D. Gratsias sowie der Richter E. Regan und B. Smulders (Berichterstatter),
Generalanwalt: D. Spielmann,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– von ZH und KN, vertreten durch L. Marczingós, Ügyvéd,
– der AxFina Hungary Zrt., vertreten durch G. Stanka, Ügyvéd,
– der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Z. Fehér und K. Szíjjártó als Bevollmächtigte,
– der Europäischen Kommission, vertreten durch P. Kienapfel und Zs. Teleki als Bevollmächtigte,
aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 Abs. 2, Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen ZH und KN (im Folgenden gemeinsam: die beiden Verbraucher) einerseits und der AxFina Hungary Zrt. (im Folgenden: AxFina) andererseits über die Rechtsfolgen des Wegfalls einer Klausel über das Wechselkursrisiko in einem zwischen AxFina und ZH geschlossenen, auf eine Fremdwährung lautenden Leasingvertrag (im Folgenden: Klausel über das Wechselkursrisiko).
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
3 In den Erwägungsgründen 21 und 24 der Richtlinie 93/13 wird ausgeführt:
„Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass in von einem Gewerbetreibenden mit Verbrauchern abgeschlossenen Verträgen keine missbräuchlichen Klauseln verwendet werden. Wenn derartige Klauseln trotzdem verwendet werden, müssen sie für den Verbraucher unverbindlich sein; die verbleibenden Klauseln müssen jedoch weiterhin gelten und der Vertrag im Übrigen auf der Grundlage dieser Klauseln für beide Teile verbindlich sein, sofern ein solches Fortbestehen ohne die missbräuchlichen Klauseln möglich ist.
…
Die Gerichte oder Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten müssen über angemessene und wirksame Mittel verfügen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Verbraucherverträgen ein Ende gesetzt wird“.
4 Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie bestimmt:
„Vertragsklauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften oder auf Bestimmungen oder Grundsätzen internationaler Übereinkommen beruhen, bei denen die Mitgliedstaaten oder die [Europäische] Gemeinschaft – insbesondere im Verkehrsbereich – Vertragsparteien sind, unterliegen nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie.“
5 Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie lautet:
„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.“
6 Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sieht vor:
„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.“
Ungarisches Recht
Bürgerliches Gesetzbuch a. F.
7 Nach § 209/A des Polgári Törvénykönyvről szóló 1959. évi IV. törvény (Gesetz Nr. IV von 1959 über das Bürgerliche Gesetzbuch) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Bürgerliches Gesetzbuch a. F.) sind missbräuchliche Klauseln, die als allgemeine Vertragsbedingungen Bestandteil von Verbraucherverträgen sind oder die der Gewerbetreibende einseitig, im Voraus und ohne einzelfallbezogene Aushandlung abgefasst hat, nichtig. Die Nichtigkeit kann nach dieser Vorschrift nur im Interesse des Verbrauchers geltend gemacht werden.
8 Gemäß § 237 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs a. F. ist im Fall der Ungültigkeit eines Vertrags der vor Vertragsschluss bestehende Zustand wiederherzustellen.
9 § 237 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs a. F. lautet:
„Ist die Wiederherstellung des vor Vertragsschluss bestehenden Zustands nicht möglich, kann das Gericht den Vertrag für den Zeitraum bis zu seiner Entscheidung für anwendbar erklären. Ein ungültiger Vertrag kann für gültig erklärt werden, wenn der Grund für die Ungültigkeit ausgeräumt werden kann, insbesondere durch die Beseitigung des unverhältnismäßigen Vorteils bei einem Missverhältnis zwischen den Leistungen der Parteien sowie bei Wucherverträgen. In diesen Fällen ist die Rückerstattung der möglicherweise ohne Gegenleistung bleibenden Leistung anzuordnen.“
10 § 361 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs a. F. bestimmt, dass jede Person, die einen Vermögensvorteil zum Nachteil eines anderen erlangt hat, diesen Vorteil zu erstatten hat.
11 Nach § 363 des Bürgerlichen Gesetzbuchs a. F. sind „[d]ie Vorschriften über den unberechtigten Besitz … auf die Erstattung der mit der Bereicherung verbundenen Vermögensvorteile anzuwenden; der Erstattungspflichtige kann die Erstattung der notwendigen Ausgaben verlangen, die für die Sache aufgewandt wurden.“
Erstes Devisenkredit-Gesetz
12 § 3 Abs. 1 und 2 des Kúriának a pénzügyi intézmények fogyasztói kölcsönszerződéseire vonatkozó jogegységi határozatával kapcsolatos egyes kérdések rendezéséről szóló 2014. évi XXXVIII. törvény (Gesetz Nr. XXXVIII von 2014 zur Regelung einzelner Fragen im Zusammenhang mit dem Beschluss der Kúria [Oberstes Gericht] zur Wahrung der Rechtseinheit bei Verbraucherdarlehensverträgen der Finanzinstitute) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Erstes Devisenkredit-Gesetz) sieht vor:
„(1) In Verbraucherdarlehensverträgen sind Klauseln – mit Ausnahme von individuell ausgehandelten Vertragsklauseln – nichtig, wonach das Finanzinstitut bestimmt, dass bei der Freigabe des für den Erwerb des Darlehens- oder Leasinggegenstands eingeräumten Finanzierungsbetrags der Ankaufskurs, bei der Tilgung der Verbindlichkeit hingegen der Verkaufskurs oder irgendein anderer Wechselkurs, der von dem für die Freigabe festgelegten Kurs abweicht, zur Anwendung kommen soll.
(2) An die Stelle der nach Abs. 1 nichtigen Klausel tritt … sowohl für die Freigabe als auch für die Tilgung (einschließlich der Zahlung der Tilgungsraten und sämtlicher in Devisen festgelegter Kosten, Gebühren und Provisionen) eine Bestimmung, wonach der amtliche Devisenkurs der Magyar Nemzeti Bank (Ungarische Nationalbank) Anwendung findet.“
Zweites Devisenkredit-Gesetz
13 § 3 Abs. 1 des Kúriának a pénzügyi intézmények fogyasztói kölcsönszerződéseire vonatkozó jogegységi határozatával kapcsolatos egyes kérdések rendezéséről szóló 2014. évi XXXVIII. törvényben rögzített elszámolás szabályairól és egyes egyéb rendelkezésekről szóló 2014. évi XL. törvény (Gesetz Nr. XL von 2014 über Vorschriften zur Abrechnung, auf die sich das Gesetz Nr. XXXVIII von 2014 zur Regelung einzelner Fragen im Zusammenhang mit dem Beschluss der Kúria [Oberstes Gericht] zur Wahrung der Rechtseinheit bei Verbraucherdarlehensverträgen der Finanzinstitute bezieht, und über weitere Vorschriften) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Zweites Devisenkredit-Gesetz) lautet:
„Im Fall der Erfüllung einer nach § 3 Abs. 1 des [Ersten Devisenkredit-Gesetzes] nichtigen Klausel ist zugunsten des Verbrauchers die Differenz zwischen dem nach dieser Klausel gewährten Kreditbetrag und dem aus einer Umrechnung nach Abs. 2 resultierenden Kreditbetrag sowie zwischen den nach dieser Klausel gezahlten Tilgungsbeträgen und den aus einer Umrechnung nach Abs. 2 resultierenden Tilgungsbeträgen als wechselkursdifferenzbedingte Überzahlung abzurechnen.“
14 In § 37 Abs. 1 des Zweiten Devisenkredit-Gesetzes heißt es:
„Eine Partei kann im Hinblick auf Verträge, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, die gerichtliche Feststellung der Ungültigkeit des Vertrags oder einzelner Vertragsklauseln … unabhängig von den Gründen für die Ungültigkeit nur beantragen, wenn sie auch die Anwendung der Rechtsfolgen der Ungültigkeit durch das Gericht beantragt, nämlich die Erklärung des Vertrags für gültig oder für bis zum Erlass der Entscheidung [über die Ungültigkeit] wirksam. …“
Siebtes Devisenkredit-Gesetz
15 § 3 des Egyes fogyasztói kölcsönszerződésekből eredő követelések forintra átváltásával kapcsolatos kérdések rendezéséről szóló 2015. évi CXLV. törvény (Gesetz Nr. CXLV von 2015 über die Regelung von Fragen im Zusammenhang mit der Umrechnung bestimmter Forderungen aus Verbraucherdarlehensverträgen in Forint) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Siebtes Devisenkredit-Gesetz) sieht vor:
„Das Finanzinstitut ist verpflichtet,
a) seine Forderungen aus Darlehensverträgen, die auf eine Fremdwährung lauten und in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, gemäß Kapitel 4 in auf Forint lautende Forderungen umzurechnen (im Folgenden: Umrechnung in Forint),
b) seine Forderungen aus mit...
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