Beschlüsse nº T-697/14 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, March 09, 2017
Resolution Date | March 09, 2017 |
Issuing Organization | TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften |
Decision Number | T-697/14 |
„Streichung“
In der Rechtssache T-697/14
MIP Metro Group Intellectual Property GmbH & Co. KG mit Sitz in Düsseldorf (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-C. Plate und R. Kaase,
Klägerin,
gegen
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch M. Fischer als Bevollmächtigten,
Beklagter,
andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:
Associated Newspapers Ltd mit Sitz in London (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigte: zunächst R. Fetches, Solicitor, sodann R. Fetches und P. Bronwnlow, Solicitor, schliefllich P. Bronwnlow, Solicitor,
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 29. Juli 2014 (Sache R 606/2013-5), zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Associated Newspapers Ltd und MIP Metro Group Intellectual Property GmbH & Co. KG.
1 Mit Schreiben, das am 27. Januar 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin dem Gericht gemäfl Art. 125 der Verfahrensordnung mitgeteilt, dass sie ihre Klage zurücknimmt und dass über die Kosten eine Vereinbarung zwischen ihr und der Streithelferin getroffen wurde, wonach sie und die Streithelferin jeweils ihre eigenen Kosten sowie je zur Hälfte die Kosten des Beklagten tragen.
2 Mit Schreiben, das am 1. Februar 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Beklagte mitgeteilt, dass er die Klagerücknahme zur Kenntnis nimmt. Ferner hat er infolge der zwischen der Klägerin und der Streithelferin getroffenen Vereinbarung, die Kosten des Beklagten je zur Hälfte zu tragen, beantragt, die Kosten nicht ihm aufzuerlegen.
3 Mit Schreiben, das am 13. Februar 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Streithelferin mitgeteilt, dass sie mit der Klagerücknahme einverstanden ist. Ferner hat sie bestätigt, dass die Klägerin und die Streithelferin vereinbart haben, die Kosten des Verfahrens zu teilen.
4 Nach Art. 136 Abs. 1 der...
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