Urteile nº T-261/02 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, December 14, 2006

Resolution DateDecember 14, 2006
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-261/02

In den verbundenen Rechtssachen T-259/02 bis T-264/02 und T-271/02

Raiffeisen Zentralbank ÷sterreich AG mit Sitz in Wien (÷sterreich), Prozessbevollm‰chtigter: Rechtsanwalt S.†Vˆlcker,

Kl‰gerin in der Rechtssache T-259/02,

Bank Austria Creditanstalt AG mit Sitz in Wien, Prozessbevollm‰chtigte: Rechtsanw‰lte C.†Zschocke und J.†Beninca,

Kl‰gerin in der Rechtssache T-260/02,

Anteilsverwaltung BAWAG PSK AG, vormals Bank f¸r Arbeit und Wirtschaft AG, mit Sitz in Wien, Prozessbevollm‰chtigte: zun‰chst Rechtsanw‰lte H.-J.†Niemeyer und M.†von Hinden, dann Rechtsanwalt Niemeyer,

Kl‰gerin in der Rechtssache T-261/02,

Raiffeisenlandesbank Niederˆsterreich-Wien AG mit Sitz in Wien, Prozessbevollm‰chtigter: Rechtsanwalt H.†Wollmann,

Kl‰gerin in der Rechtssache T-262/02,

BAWAG PSK Bank f¸r Arbeit und Wirtschaft und ÷sterreichische Postsparkasse AG, vormals ÷sterreichische Postsparkasse AG, mit Sitz in Wien, Prozessbevollm‰chtigte: zun‰chst Rechtsanw‰lte H.-J.†Niemeyer und M.†von Hinden, dann Rechtsanwalt Niemeyer,

Kl‰gerin in der Rechtssache T-263/02,

Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen AG mit Sitz in Wien, Prozessbevollm‰chtigte: zun‰chst Rechtsanw‰lte W.†Kirchhoff, F.†Montag, G.†Bauer und A.†Wegner, dann Rechtsanw‰lte Montag und Wegner,

Kl‰gerin in der Rechtssache T-264/02,

÷sterreichische Volksbanken AG mit Sitz in Wien,

Niederˆsterreichische Landesbank-Hypothekenbank AG mit Sitz in St. Pˆlten (÷sterreich),

Prozessbevollm‰chtigte: Rechtsanw‰lte R.†Roniger, A.†Ablasser, R.†Bierwagen und F.†Neumayr,

Kl‰gerinnen in der Rechtssache T-271/02,

gegen

Kommission der Europ‰ischen Gemeinschaften, zun‰chst vertreten durch S.†Rating, dann durch A.†Bouquet als Bevollm‰chtigte im Beistand der Rechtsanw‰lte D.†Waelbroeck und U.†Zinsmeister,

Beklagte,

wegen vollst‰ndiger oder teilweiser Nichtigerkl‰rung der Entscheidung 2004/138/EG der Kommission vom 11. Juni 2002 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag in der Sache COMP/36.571/D-1 - ÷sterreichische Banken (-Lombard-Club-) (ABl. 2004, L†56, S.†1) und, hilfsweise, wegen Herabsetzung der gegen die Kl‰gerinnen festgesetzten Geldbuf‌len

erl‰sst

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPƒISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Pr‰sidenten J.†Pirrung sowie der Richter N.†J.†Forwood und S.†Papasavvas,

Kanzler: C. Kristensen, Verwaltungsr‰tin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die m¸ndliche Verhandlung vom 11. Oktober 2005

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

I†-††Gegenstand des Rechtsstreits

1††††††††Mit der Entscheidung 2004/138/EG vom 11. Juni 2002 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag in der Sache COMP/36.571/D-1 - ÷sterreichische Banken (-Lombard-Club-) (ABl. 2004, L†56, S.†1, im Folgenden: angefochtene Entscheidung oder Entscheidung) stellte die Kommission die Beteiligung verschiedener Unternehmen an einer Reihe von Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen im Sinn des Artikels 81 Absatz 1 EG fest.

2††††††††Es handelte sich u.†a. um folgende acht Banken, an die sich die angefochtene Entscheidung richtet:

-††††††††Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen AG (im Folgenden: Erste Bank);

-††††††††Raiffeisen Zentralbank ÷sterreich AG (im Folgenden: RZB);

-††††††††Bank Austria AG, seit 13. August 2002 Bank Austria Creditanstalt AG (im Folgenden: BA-CA);

-††††††††Bank f¸r Arbeit und Wirtschaft AG (im Folgenden: BAWAG);

-††††††††÷sterreichische Postsparkasse AG (im Folgenden: PSK);

-††††††††÷sterreichische Volksbanken-AG (im Folgenden: ÷VAG);

-††††††††Niederˆsterreichische Landesbank-Hypothekenbank AG (im Folgenden: N÷-Hypo);

-††††††††Raiffeisenlandesbank Niederˆsterreich-Wien AG (im Folgenden: RLB).

3††††††††Die Kommission wirft den Adressaten der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen vor, ein von ihr als -Lombard-Netzwerk- bezeichnetes Geflecht inhaltlich umfassender und organisatorisch eng vernetzter regelm‰f‌liger Treffen (im Folgenden: Gespr‰chsrunden) geschaffen zu haben, in deren Rahmen sie regelm‰f‌lig ihr Verhalten hinsichtlich der wesentlichen Wettbewerbsparameter auf dem Markt der Bankprodukte und -dienstleistungen in ÷sterreich koordiniert h‰tten.

4††††††††Auf der Grundlage der Sachverhaltsfeststellungen und ihrer rechtlichen W¸rdigung in der angefochtenen Entscheidung setzte die Kommission gegen die beschuldigten Unternehmen Geldbuf‌len fest.

5††††††††Mit den vorliegenden Klagen wird der in der angefochtenen Entscheidung dargestellte Sachverhalt nicht bestritten. Sie betreffen im Kern lediglich bestimmte Aspekte der rechtlichen W¸rdigung dieses Sachverhalts sowie die Hˆhe der gegen die Kl‰gerinnen festgesetzten Geldbuf‌len.

II†-††Kl‰gerinnen

6††††††††In ÷sterreich wird zwischen Banken mit einstufiger Struktur und Bankengruppen mit mehrstufiger, auch als -dezentralisiert- bezeichneter Struktur unterschieden. Einen zweistufigen Aufbau haben Sparkassen und Volksbanken, einen dreistufigen die Raiffeisenbanken. Innerhalb jeder dieser mehrstufigen Strukturen (im Folgenden: Sparkassensektor, Raiffeisensektor und Volksbankensektor sowie gemeinsam dezentralisierte Sektoren) nimmt ein Zentralinstitut, das gewˆhnlich als -Spitzeninstitut- bezeichnet wird (im Folgenden: Zentralinstitut oder Spitzeninstitut), f¸r die Banken des Sektors Unterst¸tzungs- und Dienstleistungsfunktionen wahr. Die Erste Bank, die RZB und die ÷VAG sind die jeweiligen Zentralinstitute des Sparkassensektors, des Raiffeisensektors und des Volksbankensektors. Die vielf‰ltigen Beziehungen zwischen diesen Instituten und den einzelnen Mitgliedern des Sektors und ihre wechselseitigen Rechte und Pflichten sind in dem am 30. Juli 1993 verˆffentlichten und am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Bundesgesetz ¸ber das Bankwesen (Bankwesengesetz - BWG) (BGBl. 1993/3903) geregelt.

A†-††Erste Bank (Rechtssache T-264/02)

7††††††††Die Erste Bank, eine Aktiengesellschaft, ist seit 1993 Nachfolgerin einer im Jahr 1819 in Wien unter dem Namen -Erste ˆsterreichische Spar-Cassa- gegr¸ndeten Vereinssparkasse. In den achtziger Jahren und st‰rker noch seit 1990 hatte Letztere ¸ber die Grenzen ihres Stammmarktes hinaus expandiert. Zun‰chst hief‌l die Kl‰gerin -Die Erste ÷sterreichische Spar-Casse-Bank AG- (im Folgenden: E÷). Im Mai 1997 ¸bernahm sie 53†% der Anteile an der GiroCredit Bank der ˆsterreichischen Sparkassen AG (im Folgenden: GiroCredit), die das Spitzeninstitut der Sparkassen war. Von 1994 bis zur ‹bernahme der Anteile durch die (damals E÷ genannte) Kl‰gerin waren die Aktien der GiroCredit mehrheitlich im Besitz der Bank-Austria-Gruppe.

8††††††††Die GiroCredit blieb eine eigenst‰ndige juristische Person und behielt die Rolle des Spitzeninstituts der Sparkassen bis Oktober 1997, als sie und die Erste Bank sich zusammenschlossen und die Firmenbezeichnung der Kl‰gerin in -Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen AG- ge‰ndert wurde. Mit dem Zusammenschluss im Oktober 1997 ¸bernahm die Erste Bank die Rolle des Spitzeninstituts f¸r die etwa 70 Sparkassen, die es in ÷sterreich w‰hrend des entscheidungserheblichen Zeitraums gab. Das Verhalten der GiroCredit wird in der angefochtenen Entscheidung der Ersten Bank zugerechnet.

B†-††RZB (Rechtssache T-259/02)

9††††††††Die RZB ist das Spitzeninstitut des Raiffeisensektors, dessen erste Ebene etwa 615 selbst‰ndige lokale Banken mit ihren Filialen umfasst. Die acht regionalen Banken (Raiffeisen-Landesbanken) bilden die zweite Ebene. Die lokalen Raiffeisenbanken eines Landes sind Eigent¸mer ihrer regionalen Bank. Die RZB, der zentrale Dienstleistungsaufgaben ¸bertragen sind, bildet die dritte Ebene. Die Anteile an der RZB werden zu 80†% von den regionalen Banken gehalten.

C†-††RLB (Rechtssache T-262/02)

10††††††Die RLB ist eine der regionalen Banken des Raiffeisensektors. Sie wurde 1997 mit der Raiffeisenbank Wien AG (im Folgenden: RBW) verschmolzen, deren Hauptaktion‰rin sie war. Die RBW nahm an den Gespr‰chsrunden teil; ihre Zuwiderhandlung wird der RLB zugerechnet.

D†-††BA-CA (Rechtssache T-260/02)

11††††††Die BA-CA ist ein Kreditinstitut, das aus der im September 1998 durchgef¸hrten Fusion der Bank Austria AG (im Folgenden: BA) mit der Creditanstalt AG (im Folgenden: CA) hervorgegangen ist. Die Firma der BA-CA wurde erst am 13. August 2002, also nach Erlass der angefochtenen Entscheidung, aber vor Klageerhebung, in -Bank Austria Creditanstalt AG- ge‰ndert. Das Verhalten der CA vor der Fusion wurde der BA-CA zugerechnet.

E†-††Anteilsverwaltung BAWAG PSK AG (Rechtssache T-261/02) sowie BAWAG PSK Bank f¸r Arbeit und Wirtschaft und ÷sterreichische Postsparkasse AG (Rechtssache T-263/02)

12††††††Die Anteilsverwaltung BAWAG PSK AG (Kl‰gerin in der Rechtssache T-261/02, im Folgenden: AVB) ist seit einer im Jahr 2005 durchgef¸hrten Umstrukturierung der Gruppe von Gesellschaften, der die BAWAG und die PSK angehˆrten, die Bezeichnung der BAWAG, die mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 ihre gesamten Bankgesch‰fte auf die BAWAG PSK Bank f¸r Arbeit und Wirtschaft und ÷sterreichische Postsparkasse AG (Kl‰gerin in der Rechtssache T-263/02, im Folgenden: BAWAG PSK) ¸bertrug. Bis dahin war die BAWAG ein Kreditinstitut und seit Dezember 2000 Hauptaktion‰rin der PSK. Letztere war ein Kreditinstitut in Form einer Aktiengesellschaft, das 1997 Rechtsnachfolgerin der ÷sterreichischen Postsparkasse, einer juristischen Person des ˆffentlichen Rechts, wurde. Die PSK war mehrheitlich an der Bank der ÷sterreichischen Postparkasse AG (im Folgenden: PSK-B) beteiligt, mit der sie 1998 fusionierte und deren Verhalten ihr in der angefochtenen Entscheidung zugerechnet wird. Bis zur Fusion der PSK mit der BAWAG PSK mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 waren die BAWAG und die PSK rechtlich unabh‰ngige Aktiengesellschaften und Banken.

F†-††÷VAG und N÷-Hypo (Rechtssache T-271/02)

13††††††Die ÷VAG ist ein regional t‰tiges ˆsterreichisches Kreditinstitut, das als Kommerzbank auf dem ˆsterreichischen Markt Bankdienstleistungen vor allem f¸r kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und Privatpersonen anbietet. In geografischer Hinsicht beschr‰nkt sich ihre...

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