Urteile nº T-117/06 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, December 12, 2007

Resolution DateDecember 12, 2007
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-117/06

In der Rechtssache T-117/06

DeTeMedien Deutsche Telekom Medien GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main (Deutschland), Prozessbevollm‰chtigte: zun‰chst Rechtsanw‰lte J.†Fesenmair und I.†Gehring, dann Rechtsanw‰lte J.†Fesenmair und T.†M. M¸ller,

Kl‰gerin,

gegen

Harmonisierungsamt f¸r den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G.†Schneider als Bevollm‰chtigten,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 30. Januar 2006 (Sache R†287/2005-1) ¸ber die Anmeldung des Wortzeichens -suchen.de- als Gemeinschaftsmarke

erl‰sst

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPƒISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Richters N.†J.†Forwood in Wahrnehmung der Aufgaben des Pr‰sidenten, der Richterin I.†Pelik·nov· und des Richters S.†Papasavvas,

Kanzler: C. Kristensen, Verwaltungsr‰tin,

aufgrund der am 13. April 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 18. Juli 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund der Zur¸ckweisung des Antrags vom 16. August 2006, die Einreichung einer Erwiderung zu gestatten,

auf die m¸ndliche Verhandlung vom 11. Juli 2007

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 ††††††††Am 6. Juli 2004 meldete die Kl‰gerin gem‰f‌l der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 ¸ber die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L†11, S.†1) in ge‰nderter Fassung beim Harmonisierungsamt f¸r den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2 ††††††††Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen -suchen.de-.

3 ††††††††F¸r die Anmeldung werden folgende Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 16, 35, 36, 38 und 42 des Abkommens von Nizza ¸ber die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen f¸r die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und ge‰nderter Fassung beansprucht:

-††††††Klasse 9: -Elektrische, elektronische, optische, Mess-, Signal-, Kontroll- oder Unterrichtsapparate und -instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, ‹bertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungstr‰ger; Verkaufsautomaten und Mechaniken f¸r geldbet‰tigte Apparate; Datenverarbeitungsger‰te und Computer-;

-††††††Klasse 16: -Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder gepr‰gte Karten aus Karton oder Plastik; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); B¸roartikel (ausgenommen Mˆbel)-;

-††††††Klasse 35: -Werbung und Gesch‰ftsf¸hrung; Systematisierung und Zusammenstellung von Daten und Informationen in Computerdatenbanken-;

-††††††Klasse 36: -Finanzwesen; Immobilienwesen-;

-††††††Klasse 38: -Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen f¸r die Telekommunikation, insbesondere f¸r Funk und Fernsehen; Dienstleistungen einer Datenbank, n‰mlich Vermietung von Zugriffszeiten zu Datenbanken; ‹bertragung von Informationen auf dem Gebiet der Kultur, des Sports, der Wirtschaft, der Bildung und Erziehung sowie der Entspannung und Unterhaltung auf elektronischem Weg-;

-††††††Klasse 42: -Erstellen von Programmen f¸r die Datenverarbeitung; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und Planung von Einrichtungen f¸r die Telekommunikation-.

4 ††††††††Mit Entscheidung vom 12. Januar 2005 wies der Pr¸fer die Anmeldung nach Art.†7 Abs.†1 Buchst.†b und c der Verordnung Nr. 40/94 auf‌ler f¸r folgende Waren und Dienstleistungen zur¸ck:

-††††††Klasse 9: -Verkaufsautomaten und Mechaniken f¸r geldbet‰tigte Apparate-;

-††††††Klasse 16: -B¸roartikel (ausgenommen Mˆbel)-;

-††††††Klasse 35: -Gesch‰ftsf¸hrung-.

5 ††††††††Am 14. M‰rz 2005 legte die Kl‰gerin beim HABM gem‰f‌l den Art.†57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 gegen die Entscheidung des Pr¸fers Beschwerde ein.

6 ††††††††Mit Entscheidung vom 30. Januar 2006 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde mit der Begr¸ndung zur¸ck, dass das Zeichen -suchen.de- in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen, die nach der teilweisen Zur¸ckweisung durch den Pr¸fer weiterhin streitig waren, beschreibend im Sinne des Art.†7 Abs.†1 Buchst.†c der Verordnung Nr. 40/94 sei und keine Unterscheidungskraft im Sinne des Art.†7 Abs.†1 Buchst.†b der Verordnung besitze.

Verfahren und Antr‰ge der Parteien

7 ††††††††Die Kl‰gerin beantragt,

-††††††††die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

-††††††††dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

8 ††††††††Das HABM beantragt,

-††††††††die Klage abzuweisen;

-††††††††der Kl‰gerin die Kosten aufzuerlegen.

Entscheidungsgr¸nde

9 ††††††††Die Kl‰gerin st¸tzt ihre Klage im Wesentlichen auf die beiden Klagegr¸nde eines Verstof‌les gegen Art.†7 Abs.†1 Buchst.†b der Verordnung Nr. 40/94 und eines Verstof‌les gegen Buchst.†c dieser Bestimmung.

†Vorbringen der Parteien

10 ††††††Die Kl‰gerin ist der Ansicht, dass das Zeichen -suchen.de- unterscheidungskr‰ftig im Sinne von Art.†7 Abs.†1 Buchst.†b der Verordnung Nr. 40/94 sei.

11 ††††††Sie macht erstens geltend, dass sich die Beschwerdekammer mit der Unterscheidungskraft des beantragten Zeichens in der angefochtenen Entscheidung nicht argumentativ auseinandergesetzt habe, sondern in den Entscheidungsgr¸nden lediglich auf Art.†7 Abs.†1 Buchst.†c der Verordnung Nr. 40/94 abgestellt habe. Infolgedessen habe sie die Frage der Anwendbarkeit des Art.†7 Abs.†1 Buchst.†b der Verordnung nicht hinreichend gepr¸ft. Es w‰ren vielmehr weitere Ausf¸hrungen zur Unterscheidungskraft erforderlich gewesen.

12 ††††††Zweitens ergebe sich aus der Rechtsprechung, dass dann, wenn einer Marke f¸r die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen kein im Vordergrund stehender Begriffsinhalt zugeordnet werden kˆnne und es sich auch nicht um einen in der jeweiligen Sprache gebr‰uchlichen Ausdruck handele, kein Anhaltspunkt daf¸r bestehe, dass einem als Marke verwendeten Wortzeichen jegliche Unterscheidungskraft fehle. So besitze eine Marke, die nicht ausschlief‌llich aus einer gewˆhnlichen Sachangabe ¸ber die betroffenen Waren und Dienstleistungen bestehe, Unterscheidungskraft. Vor diesem Hintergrund kˆnne dem angemeldeten Zeichen die Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden, denn bei seiner Benutzung im Zusammenhang mit den angemeldeten Waren und Dienstleistungen sei es als Unterscheidungsmittel geeignet.

13 ††††††Drittens liege bei dem Zeichen -suchen.de- entgegen der Ansicht der Beschwerdekammer keine Beschreibung der angemeldeten Waren und Dienstleistungen vor. Voraussetzung daf¸r w‰re, dass es sich bei dem Zeichen um eine eindeutige Bezeichnung dieser Waren oder Dienstleistungen oder ihrer Eigenschaften handelte. Das Zeichen bestehe jedoch nicht ausschlief‌llich aus einer solchen Angabe, die bestimmte Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen unmittelbar bezeichne. Es sei unzul‰ssig, dass das HABM ein -sprechendes Zeichen-, d.†h. ein Zeichen, das seinen Waren- oder Dienstleistungsinhalt nur andeute oder durchscheinen lasse, vom Markenschutz ausschlief‌le.

14 ††††††Entgegen der Auffassung der Beschwerdekammer (Randnr. 38 der angefochtenen Entscheidung) handele es sich bei dem Zeichen -suchen.de- um eine lexikalische Erfindung, die keinen Eingang in die Alltagssprache gefunden habe (vgl. zu diesem Konzept Urteil des Gerichts vom 3. Oktober 2001, Zapf Creation/HABM [New Born Baby], T-140/00, Slg. 2001, II-2927). So handele es sich bei dem Bestandteil -suchen- entgegen der Ansicht der Beschwerdekammer (Randnr. 36 der angefochtenen Entscheidung)...

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