Urteile nº T-378/09 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, January 31, 2012

Resolution DateJanuary 31, 2012
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-378/09

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke SPA GROUP – Ältere nationale Bildmarken SPAR – Relatives Eintragungshindernis – Keine Verwechslungsgefahr – Keine Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑378/09

Spar Handelsgesellschaft mbH mit Sitz in Schenefeld (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Kaase und J.‑C. Plate,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch S. Hanne als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM:

Spa Group Europe Ltd & Co. KG mit Sitz in Nürnberg (Deutschland),

betreffend eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 16. Juli 2009 (Sache R 123/2008‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Spar Handelsgesellschaft mbH und der Spa Group Europe Ltd & Co. KG

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten N. J. Forwood sowie der Richter F. Dehousse und J. Schwarcz (Berichterstatter),

Kanzler: C. Kristensen, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 30. September 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 16. Dezember 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der Entscheidung vom 1. Februar 2010, mit der es abgelehnt worden ist, die Einreichung einer Erwiderung zu gestatten,

auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 2011

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 27. September 2004 meldete die Spa Group Europe Ltd & Co. KG nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2 Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen SPA GROUP.

3 Die Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wurde, gehören zu den Klassen 16, 35, 41 und 44 des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in revidierter und geänderter Fassung.

4 Am 21. April 2005 wies der Prüfer, gestützt auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009), die Anmeldung teilweise, nämlich für verschiedene beanspruchte Dienstleistungen und Waren der Klassen 16, 35, 41 und 44, zurück, weil ein absolutes Eintragungshindernis bestehe.

5 Die Gemeinschaftsmarkenanmeldung wurde, soweit sie die anderen, nicht vom Prüfer zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen betraf, im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 49/2005 vom 5. Dezember 2005 veröffentlicht.

6 Die betreffenden Waren und Dienstleistungen entsprechen folgender Beschreibung:

– Klasse 16: „Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Buchbinderartikel; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist; Drucklettern; Druckstöcke“;

– Klasse 35: „Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Unternehmensberatung; Büroarbeiten“;

– Klasse 41: „Erziehung; Ausbildung“;

– Klasse 44: „Dienstleistungen im Bereich der Land-, Garten- oder Forstwirtschaft“.

7 Am 3. März 2006 erhob die Klägerin, die Spar Handelsgesellschaft mbH, nach Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009) Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für alle fraglichen Waren und Dienstleistungen.

8 Der Widerspruch war erstens auf die nachfolgend abgebildete ältere deutsche Bildmarke in Schwarzweiß gestützt, die am 4. März 2002 unter der Nr. 30108039 u. a. für folgende Waren der Klasse 16 eingetragen worden war: „Papier und Pappe, Waren aus Papier und Pappe (Karton), nämlich Papierhandtücher, ‑servietten, Filterpapier, Papiertaschentücher, Toilettenpapier, Papierwindeln, Verpackungsbehälter, Verpackungstüten, Druckereierzeugnisse, Buchbinderartikel, nämlich Buchbindegarn, ‑leinen und andere textile Stoffe zum Buchbinden; Fotografien, Schreibwaren, Fotoalben, Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke, auch zum Basteln; Selbstklebebänder für Papier‑ und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel, nämlich Modelliermasse, Leinwand, Tuschen, Malerpaletten und -staffeleien, Beizen und Blattmetalle für Künstler; Pinsel; elektrische und elektronische Schreibmaschinen, Büroartikel (ausgenommen Möbel), nämlich Adressiermaschinen, Frankiermaschinen, Fotokopierer und andere Vervielfältigungsgeräte, Aktenordner, Briefkörbe, Brieföffner, Schreibunterlagen, Locher, Hefter, Diktiergeräte, Büro- und Heftklammern, Farbbänder, Korrekturmittel für Bürozwecke, Stempel, Stempelkissen, Stempelfarbe, Tinten zum Schreiben und Zeichnen, Tusche, Befestigungshalter für Schriftstücke, Ordner und Aktendeckel für Schriftstücke, Rücken für Ordner und Aktendeckel, Halter für Kugelschreiber und Bleistifte, Bleistiftspitzer, Schreibtischgarnituren, Federhalterschalen, Karteikästen, Pultordner, Papierkörbe, Büroscheren, Papierschneider, Briefwaagen, Rechenschieber; Lehr‑ und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate) in Form von Druckereierzeugnissen, Spielen, Tier- und Pflanzenpräparaten, geologischen Modellen und Präparaten, Globen, Wandtafelzeichengeräten; Ringbücher, Konferenzmappen, Schreibmappen, Dokumentenmappen, Schreib- und Rechenhefte, Notenhefte, Vokabelhefte, Aufgabenhefte“.

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9 Der Widerspruch war zweitens auf die nachfolgend abgebildete ältere deutsche Bildmarke in Rot und Grün gestützt, die am 30. Juli 2004 unter der Nr. 30404087 für folgende Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 39 eingetragen worden war:

– Klasse 35: „Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Präsentation von Waren und Dienstleistungen in Großmärkten, Supermärkten, Lebensmitteleinzelhandelsgeschäften und Warenhäusern; Betrieb von Großmärkten, Supermärkten, Lebensmitteleinzelhandelsgeschäften und Warenhäusern, nämlich Vermittlung und Abschluss von Verträgen über den An‑ und Verkauf von Waren sowie über die Inanspruchnahme von Dienstleistungen“;

– Klasse 36: „Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen“;

– Klasse 39: „Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Veranstaltung von Reisen“.

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10 Der Widerspruch wurde mit dem Bestehen von Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009) begründet.

11 Am 22. November 2007 wies die Widerspruchsabteilung des HABM den Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zwischen den fraglichen Marken zurück.

12 Am 7. Januar 2008 legte die Klägerin beim HABM nach den Art. 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009) gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung Beschwerde ein.

13 Mit Entscheidung vom 16. Juli 2009 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück. Sie führte im Wesentlichen aus, dass aufgrund der Unterschiede, die sich aus dem Vergleich der fraglichen Marken ergäben, und unter Berücksichtigung der geringen Kennzeichnungskraft der älteren Marken in Bezug auf einige der mit ihnen gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen sowie – für andere Dienstleistungen – im Hinblick auf den erhöhten Grad der Aufmerksamkeit des angesprochenen Verbrauchers eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen werden könne, auch wenn einige der fraglichen Waren und Dienstleistungen identisch und andere ähnlich seien. Die Beschwerdekammer verneinte auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr zwischen den Marken mit der Begründung, dass die Klägerin nicht rechtzeitig die Verkehrsbekanntheit der älteren Marken für die Waren der Klasse 16 und die Dienstleistungen der Klasse 35 dargelegt habe, dass ferner die Marken – von Ausnahmen abgesehen – nur eine geringe Kennzeichnungskraft in Bezug auf ebendiese Waren und Dienstleistungen hätten und dass schließlich begriffliche Unterschiede zwischen den fraglichen Marken bestünden, weshalb die angesprochenen Verkehrskreise keinen Zusammenhang zwischen den Unternehmen herstellten, die Inhaber der einander gegenüberstehenden Zeichen seien.

Anträge der Parteien

14 Die Klägerin beantragt,

– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

– dem HABM die Kosten einschließlich der im Verfahren vor dem HABM angefallenen Kosten aufzuerlegen.

15 Das HABM beantragt,

– die Klage abzuweisen;

– der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

16 Die Klägerin führt als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 an. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass die Beschwerdekammer zu Unrecht eine Verwechslungsgefahr zwischen der beanstandeten Marke und den älteren Marken verneint habe.

17 Das HABM tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

18 Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Zu den älteren Marken gehören nach...

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