Urteile nº T-410/03 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, June 18, 2008

Resolution DateJune 18, 2008
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-410/03

In der Rechtssache T-410/03

Hoechst GmbH, ehemals Hoechst AG, mit Sitz in Frankfurt am Main (Deutschland), Prozessbevollm‰chtigte: zun‰chst Rechtsanw‰lte M.†Klusmann und V.†Turner, dann Rechtsanw‰lte M.†Klusmann, V.†Turner und M.†R¸ba, und schlief‌llich Rechtsanw‰lte M.†Klusmann und V.†Turner,

Kl‰gerin,

gegen

Kommission der Europ‰ischen Gemeinschaften, zun‰chst vertreten durch W.†Mˆlls, O.†Beynet und K.†Mojzesowicz, dann durch W.†Mˆlls und K.†Mojzesowicz als Bevollm‰chtigte im Beistand von Rechtsanwalt A.†Bˆhlke,

Beklagte,

wegen Nichtigerkl‰rung der Entscheidung 2005/493/EG der Kommission vom 1. Oktober 2003 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen gegen Chisso Corporation, Daicel Chemical Industries Ltd, Hoechst AG, The Nippon Synthetic Chemical Industry Co. Ltd und Ueno Fine Chemicals Industry Ltd (Sache COMP/E-1/37.370 - Sorbate) (Zusammenfassung im ABl. L†182, S.†20), soweit sie die Kl‰gerin betrifft, oder, hilfsweise, angemessener Herabsetzung der gegen die Kl‰gerin festgesetzten Geldbuf‌le

erl‰sst

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPƒISCHEN GEMEINSCHAFTEN (F¸nfte Kammer)

unter Mitwirkung des Pr‰sidenten M.†Vilaras sowie der Richter F.†Dehousse und D.†-v·by,

Kanzler: K.†Andov·, Verwaltungsr‰tin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die m¸ndliche Verhandlung vom 8. Februar 2007

folgendes

Urteil

Sachverhalt

1 ††††††††Mit der Entscheidung 2005/493/EG vom 1. Oktober 2003 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen gegen Chisso Corporation, Daicel Chemical Industries Ltd, Hoechst AG, The Nippon Synthetic Chemical Industry Co. Ltd und Ueno Fine Chemicals Industry Ltd (Sache COMP/E 1/37.370 - Sorbate) (im Folgenden: Entscheidung) stellte die Kommission fest, dass mehrere Unternehmen durch ihre Beteiligung an einem Kartell auf dem Sorbatmarkt gegen Art.†81 Abs.†1 EG und Art.†53 des Abkommens ¸ber den Europ‰ischen Wirtschaftsraum (EWR) verstof‌len hatten.

2 ††††††††Bei den Unternehmen, an die die Entscheidung gerichtet ist, handelt es sich um die Chisso Corporation (im Folgenden: Chisso), die Daicel Chemical Industries Ltd (im Folgenden: Daicel), The Nippon Synthetic Chemical Industry Co. Ltd (im Folgenden: Nippon Synthetic), die Ueno Fine Chemicals Industry Ltd (im Folgenden: Ueno), alle mit Sitz in Japan, und die Kl‰gerin, die Hoechst AG, sp‰ter Hoechst GmbH (im Folgenden: Hoechst), mit Sitz in Deutschland.

3 ††††††††Der f¸r die Dauer der Zuwiderhandlung ber¸cksichtigte Zeitraum erstreckt sich vom 31. Dezember 1978 bis zum 31. Oktober 1996 (f¸r Chisso, Daicel, Ueno und Hoechst) und vom 31. Dezember 1978 bis zum 30. November 1995 (f¸r Nippon Synthetic).

4 ††††††††Der Begriff -Sorbate- im Sinne der Entscheidung bezeichnet chemische Konservierungsstoffe (Antimikrobiotika), mit denen sich das Wachstum von Mikroorganismen wie Hefe, Bakterien, Schimmel- oder sonstigen Pilzen hemmen oder verhindern l‰sst. Sie kommen in erster Linie in Nahrungsmitteln und Getr‰nken zum Einsatz. Gelegentlich werden mit Sorbaten noch weitere wichtige Eigenschaften von Lebensmitteln konserviert, z.†B. Geschmack, Farbe, Beschaffenheit und N‰hrwert. Dar¸ber hinaus dienen Sorbate der Stabilisierung sonstiger Produktarten wie pharmazeutische Erzeugnisse, Kosmetika, Heimtiernahrung und Tierfutter (Randnr.†56 der Entscheidung).

5 ††††††††Es gibt drei Arten von Sorbaten. Die erste, Sorbins‰ure, ist das Basisprodukt, aus dem sich weitere Sorbate ableiten. Die Herstellung dieses Stoffes ist technisch komplex und seine Verwendungsmˆglichkeiten sind wegen seiner geringen Wasserlˆslichkeit begrenzt. Die zweite, Kaliumsorbat, findet Verwendung, wenn eine hohe Wasserlˆslichkeit gew¸nscht wird. Die dritte ist Kalziumsorbat, das in geringen Mengen hergestellt und in Frankreich und Italien zur Beschichtung von K‰seeinwickelpapier verwendet wird. Auf Sorbins‰ure entfallen knapp 30†% des Sorbatabsatzes in Westeuropa, auf Kaliumsorbat 70†% und auf Kalziumsorbat der verbleibende Rest (Randnrn.†57 bis 61 der Entscheidung).

6 ††††††††W‰hrend des Untersuchungszeitraums gab es weltweit sieben Hauptanbieter von Sorbaten: zwei europ‰ische Unternehmen (Hoechst und die Cheminova A/S), ein amerikanisches Unternehmen (Monsanto, sp‰ter Eastman Chemical Company), und vier japanische Unternehmen (Chisso, Daicel, Nippon Synthetic und Ueno) (Randnr.†64 der Entscheidung).

7 ††††††††Hoechst war bis zur ‹bertragung ihres Sorbatgesch‰fts auf eine ihrer 100†%igen Tochtergesellschaften (die Nutrinova Nutrition Specialities & Food Ingredients GmbH, im Folgenden: Nutrinova) im September 1997 der weltweit (1995 mehr als 20†% Marktanteil) und auf dem europ‰ischen Markt (1995 mehr als 45†% Marktanteil) grˆf‌lte Marktteilnehmer. Nach Hoechst kamen Chisso, Daicel, Nippon Synthetic und Ueno (auf diese einzelnen Unternehmen entfielen 1995 zwischen 9,5†% und 15†% des weltweiten und zwischen 4†% und 15†% des europ‰ischen Marktes) (Randnrn.†65 und 70 [Tabelle†I der Entscheidung]).

8 ††††††††Den Randnrn.†4 und 5 der Entscheidung zufolge trafen die Rechtsanw‰lte von Chisso am 29. September 1998 mit Vertretern der Kommissionsdienststellen zusammen und brachten die Bereitschaft von Chisso zum Ausdruck, auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission vom 18. Juli 1996 ¸ber die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbuf‌len in Kartellsachen (ABl. C†207, S.†4, im Folgenden: Mitteilung ¸ber Zusammenarbeit von 1996) in Bezug auf ein weltweites Kartell im Sorbatmarkt mit der Kommission zusammenzuarbeiten.

9 ††††††††Am 27. Oktober 1998 setzte sich der Anwalt von Nutrinova ebenfalls mit den Kommissionsdienststellen in Verbindung und bekundete den Wunsch, auf der Grundlage der Mitteilung ¸ber Zusammenarbeit von 1996 mit der Kommission zusammenzuarbeiten.

10 ††††††Bei einem Treffen am 29. Oktober 1998 zwischen den Rechtsvertretern von Hoechst und Nutrinova und Vertretern der Kommissionsdienststellen wurden der Produktmarkt, Hersteller, Marktanteile, das Verfahren in den USA sowie die T‰tigkeiten des Kartells m¸ndlich beschrieben.

11 ††††††Am 13. November 1998 beschrieb Chisso den Kommissionsdienststellen m¸ndlich die Aktivit‰ten des Kartells und legte Beweismaterial vor.

12 ††††††Am 9. Dezember 1998 nahmen die Kommissionsdienststellen die Erkl‰rungen des Vertreters von Chisso in dem Kartell entgegen, der Erl‰uterungen und Klarstellungen zu den am 13. November 1998 vorgelegten Unterlagen abgab.

13 ††††††Am 21. Dezember 1998 legte Nutrinova einen Vermerk zum Sorbatmarkt vor.

14 ††††††Am 19. M‰rz und 28. April 1999 legte Nutrinova einen Vermerk vor, der Angaben zu den wettbewerbswidrigen T‰tigkeiten auf dem Sorbatmarkt sowie Beweismaterial enthielt.

15 ††††††Am 20. April 1999 legte Chisso eine Erkl‰rung vor, in der sie die bei dem Treffen vom 13. November 1998 m¸ndlich abgegebene zusammenfassende Darstellung best‰tigte und erl‰uterte.

16 ††††††Auf dieser Grundlage richtete die Kommission am 26. Mai und 17. Juni 1999 gem‰f‌l Art.†11 der Verordnung Nr.†17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchf¸hrungsverordnung zu den Art.†[81 EG] und [82 EG] (ABl. 1962, Nr.†13, S.†204), Auskunftsverlangen an Daicel, Nippon Synthetic und Ueno (Randnr.†6 der Entscheidung).

17 ††††††Am 15. Juli 1999, 24. Oktober 2001 und 21. Februar 2002 brachten Nippon Synthetic, Ueno und Daicel jeweils ihre Bereitschaft zum Ausdruck, auf der Grundlage der Mitteilung ¸ber Zusammenarbeit von 1996 mit der Kommission zusammenzuarbeiten. Sie antworteten auf die Auskunftsverlangen der Kommission (Randnrn.†7, 10 und 11 der Entscheidung).

18 ††††††Sp‰ter versandte die Kommission weitere Auskunftsverlangen gem‰f‌l Art.†11 der Verordnung Nr.†17, zuletzt am 13. Dezember 2002 (Randnr.†21 der Entscheidung).

19 ††††††Zwischen 1998 und 2001 wurden in den USA und in Kanada Untersuchungen von Preisabsprachen in der Sorbatbranche durchgef¸hrt. Gegen Daicel, Hoechst, Nippon Synthetic und Ueno (f¸r das Verfahren in den USA) und gegen Daicel, Hoechst und Ueno (f¸r das Verfahren in Kanada) wurden Geldbuf‌len verh‰ngt (Randnrn.†30 bis 32 der Entscheidung).

20 ††††††Am 20. Dezember 2002 leitete die Kommission ein Verfahren nach Art.†81 EG und Art.†53 EWR-Abkommen ein und richtete eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an die Adressaten der Entscheidung (Randnr.†22 der Entscheidung).

21 ††††††Am 24. April 2003 nahmen die Adressaten der Entscheidung an der Anhˆrung vor der Kommission teil (Randnr.†29 der Entscheidung).

22 ††††††Das Verwaltungsverfahren f¸hrte am 1. Oktober 2003 zum Erlass der Entscheidung durch die Kommission.

23 ††††††Nach Art.†1 des verf¸genden Teils der Entscheidung haben die folgenden Unternehmen durch ihre Beteiligung w‰hrend der nachstehend angegebenen Zeitr‰ume an einer komplexen, einzigen und fortgesetzten Vereinbarung und aufeinander abgestimmten Verhaltensweise im Sorbatsektor, durch die sie Zielpreise vereinbarten, Mengenkontingente f¸r Sorbate zuteilten, sich auf die Nichtbereitstellung von Technologien an potenzielle neue Marktteilnehmer verst‰ndigten und ihre wettbewerbswidrigen Vereinbarungen ¸berwachten, gegen Art.†81 Abs.†1 EG und nach dem 1. Januar 1994 gegen Art.†53 Abs.†1 EWR-Abkommen verstof‌len:

a)††††††Chisso, vom 31. Dezember 1978 bis 31. Oktober 1996;

b)††††††Daicel, vom 31. Dezember 1978 bis 31. Oktober 1996;

c)††††††Hoechst, vom 31. Dezember 1978 bis 31. Oktober 1996;

d)††††††Nippon Synthetic, vom 31. Dezember 1978 bis 30. November 1995;

e)††††††Ueno, vom 31. Dezember 1978 bis 31. Oktober 1996.

24 ††††††In Art.†2 des verf¸genden Teils der Entscheidung ordnete die Kommission an, dass die in Art.†1 aufgef¸hrten Unternehmen die in dem Artikel genannten Zuwiderhandlungen unverz¸glich einstellen, soweit dies nicht bereits geschehen ist, und k¸nftig von der Wiederholung der in Art.†1 genannten Handlungen oder Verhaltensweisen sowie von allen Maf‌lnahmen absehen, die denselben oder einen ‰hnlichen Zweck oder dieselbe oder eine ‰hnliche Wirkung haben.

25 ††††††Aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen und der rechtlichen...

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