Mitteilungen im Abl. nº T-145/07 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, July 07, 2007
Resolution Date | July 07, 2007 |
Issuing Organization | TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften |
Decision Number | T-145/07 |
Klage, eingereicht am 7. Mai 2007 - OTIS u. a. / Kommission
(Rechtssache T-145/07)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Otis SA (Dilbeek, Belgien), Otis GmbH & Co. OHG (Berlin, Deutschland), Otis BV (Amersfoort, Niederlande) und Otis Elevator Co. (Farmington, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt A. Winckler und J. Temple Lang, Solicitor)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
die mit der Entscheidung gegen Otis verhängte Geldbuße für nichtig zu erklären oder erheblich herabzusetzen;
der Kommission die Verfahrens- und anderen Kosten aufzuerlegen, die Otis in Verbindung mit dieser Angelegenheit entstanden sind, und
alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, die das Gericht für angemessen hält.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit ihrer Klage beantragen die Klägerinnen nach Art. 230 EG die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C(2007)512 final der Kommission vom 21. Februar 2007 (Sache COMP/E-1/38.823 - PO/Elevators and Escalators), mit der die Klägerinnen neben anderen Unternehmen für die Teilnahme an vier einzelnen, vielschichtigen und fortgesetzten Zuwiderhandlungen gegen Art. 81 Abs. 1 EG in Form einer Aufteilung der Märkte durch Absprache und/oder Abstimmung der Vergabe von Ausschreibungen und Verträgen für den Verkauf, den Einbau, die Wartung und Modernisierung von Aufzügen und Fahrtreppen haftbar gemacht werden.
Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf folgende neun Klagegründe, ohne den in der angefochtenen Entscheidung festgestellten Sachverhalt zu bestreiten.
Die Kommission habe das maßgebliche rechtliche Kriterium falsch angewandt, als sie die Otis Elevator Company für das Verhalten der örtlichen Gesellschaften haftbar gemacht habe, da die Otis Elevator Company keinen entscheidenden Einfluss auf das tägliche Geschäftsverhalten dieser örtlichen Tochtergesellschaften ausgeübt habe und sie sich deren Zuwiderhandlungen nicht bewusst sein konnte.
Die Kommission habe die Leitlinien falsch angewandt und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt,
als sie die Geldbuße auf der Grundlage des Umsatzes der gesamten Gruppe aus Gründen der Abschreckung erhöht habe und
als sie den Ausgangsbetrag...
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