Urteile nº T-152/07 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, September 14, 2009

Resolution DateSeptember 14, 2009
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-152/07

In der Rechtssache T-152/07

Lange Uhren GmbH mit Sitz in Glashütte (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Schaeffer,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch M. Kicia als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 15. Februar 2007 (Sache R 1176/2005-1) betreffend die Anmeldung eines Bildzeichens, das geometrische Felder auf dem Ziffernblatt einer Armbanduhr darstellt, als Gemeinschaftsmarke

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Azizi, der Richterin E. Cremona und des Richters S. Frimodt Nielsen (Berichterstatter),

Kanzler: K. Poche-, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 7. Mai 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 13. August 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 2008

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 21. Januar 2002 meldete die Klägerin, die Lange Uhren GmbH, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in ihrer geänderten Fassung (an deren Stelle die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1] getreten ist) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) das nachstehend wiedergegebene Bildzeichen als Gemeinschaftsmarke an:

2 Die Marke wurde für -Uhren und Zeitmessinstrumente; Ziffernblätter für Uhren- in Klasse 14 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet.

3 Die Anmeldung enthielt folgende Beschreibung:

-Die punktierten Linien sind nicht Teil der Marke, sondern dienen nur zum Zeigen der Positionierung der Marke auf den Waren.-

4 Mit Schreiben vom 21. Februar 2003 teilte die Prüferin der Klägerin mit, dass die angemeldete Marke offensichtlich nicht eintragungsfähig sei, da sie im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009) keine Unterscheidungskraft habe.

5 Mit Entscheidung vom 29. Juli 2005 wies die Prüferin die Markenanmeldung auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009) zurück, da sie der Ansicht war, dass die Marke, insgesamt betrachtet, keine Unterscheidungskraft habe. Im Übrigen vertrat die Prüferin die Auffassung, dass die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen nicht ausreichten, um die nach deren Ansicht entsprechend Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009) durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft nachzuweisen.

6 Am 27. September 2005 legte die Klägerin beim HABM Beschwerde gegen die Entscheidung der Prüferin ein und beantragte, das Warenverzeichnis auf die folgenden Waren in Klasse 14 zu beschränken: -Luxusuhren und Zeitmessinstrumente; Ziffernblätter für Luxusuhren-.

7 Mit Entscheidung vom 15. Februar 2007 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 zurück.

8 Die Beschwerdekammer nimmt zunächst an, dass das relevante Publikum aus Käufern von Luxusuhren einerseits und Ziffernblättern für Luxusuhren andererseits bestehe. Nach Ansicht der Beschwerdekammer ist der normal informierte und angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher von Luxusuhren neben Fachgeschäften ein besonders gut informierter, in der Regel vermögender Käufer, der bei der Auswahl der Waren besonders aufmerksam ist und sich ein umfassendes Bild des Marktes macht. Was Ziffernblätter betreffe, so würden diese grundsätzlich nur von Fachwerkstätten für Reparaturdienstleistungen erworben (Randnr. 12 der angefochtenen Entscheidung).

9 Die Beschwerdekammer führt sodann im Wesentlichen aus, dass die Rechtsprechung zu dreidimensionalen Marken einschlägig sei, wenn die angemeldete Marke eine Bildmarke sei, die aus der zweidimensionalen Darstellung der Ware oder, wie im vorliegenden Fall, aus einer -Positionsmarke- bestehe, die Elemente der Form der betroffenen Ware wiedergebe. Denn auch in einem solchen Fall bestehe die Marke nicht aus einem Zeichen, dass vom Erscheinungsbild der mit ihr gekennzeichneten Waren unabhängig sei (Randnr. 17 der angefochtenen Entscheidung).

10 Nach dem Hinweis darauf, dass insoweit der durch die fragliche Form vermittelte Gesamteindruck auf den Durchschnittsverbraucher maßgeblich sei, führt die Beschwerdekammer aus, dass weder der Darstellung des Zeichens noch der Beschreibung der angemeldeten Marke zu entnehmen sei, welchen Zweck die das Zeichen bildenden Elemente - ein großer Kreis, ein kleiner Kreis und ein Rechteck auf dem Ziffernblatt einer Uhr, die durch die verschiedenen Formen und Größen einen asymmetrischen Eindruck hervorriefen - hätten (Randnrn. 18 und 19 der angefochtenen Entscheidung).

11 Die Klägerin habe zwar vorgetragen, dass sich im großen Kreis Stunden- und Minuteneinteilungen und -zeiger befänden, dass der kleine Kreis Sekundeneinteilungen und -zeiger enthalte und dass in dem Rechteck das Datum des jeweiligen Tages durch ein Drehwerk zweistellig angezeigt werde (Randnr. 19 der angefochtenen Entscheidung).

12 Ebenso könnten die Kreise jedoch einfache Darstellungen von Formen sein, die auf das Ziffernblatt in entsprechender Anordnung aufgemalt oder gedruckt würden. Solche einfachen Grundformen (Kreise, Rechteck) seien übliche Zeichen, die nicht als Marke wahrgenommen würden, so dass der angemeldeten Marke bereits aus diesem Grund die Unterscheidungskraft fehle (Randnr. 20 der angefochtenen Entscheidung).

13 Im Übrigen bleibe, selbst wenn man annehme, dass es sich um Funktionsfelder einer Uhr handele, unklar, ob es sich um Felder mit Zeigern oder um Displays oder um eine Mischung von beiden handele (Randnr. 21 der angefochtenen Entscheidung).

14 Auch könnten die verschiedenen Funktionen anders verteilt werden, etwa mit zweiter Stunden- und Minutenanzeige (Weltzeit), Stoppuhr, Mondanzeiger, rundem Datumsanzeiger oder Höhenmesser. Auf dem Uhrenmarkt sei es üblich, dass ein Uhrenziffernblatt eine Vielzahl von Funktionsfeldern enthalte, wie sich insbesondere aus den von der Klägerin bei der Beschwerdekammer vorgelegten Beispielen ergebe (Randnr. 21 der angefochtenen Entscheidung).

15 Ferner stellt die Beschwerdekammer fest, dass sich entgegen dem Vortrag der Klägerin aus der Markenanmeldung nicht ergebe, dass das Ziffernblatt auch eine Gangreserve-Anzeige enthalte und dass keine Stunden- und Minutenzeiger in der Mitte des Ziffernblatts angeordnet seien, die, wie es üblich sei, die ganze Rundung umliefen. So bleibe offen, wo die Zeiger angebracht seien. Aus der Darstellung oder der Beschreibung der angemeldeten Marke ergebe sich nicht, dass Stunden- und Minutenzeiger nur in dem größeren der beiden Kreise angeordnet seien. Gerade hieraus scheine die Klägerin jedoch die Besonderheit ihrer -Positionsmarke- abzuleiten (Randnr. 22 der angefochtenen Entscheidung).

16 Überdies meint die Beschwerdekammer, dass der -Positionsmarke- selbst dann die Unterscheidungskraft fehle, wenn man unterstelle, sie entspräche nur der besonderen Darstellung von Stunden- und Minutenanzeige (großer Kreis), Sekundenanzeige (kleiner Kreis) und Datumsanzeige (Rechteck) (Randnr. 23 der angefochtenen Entscheidung).

17 Die Beschwerdekammer führt zunächst aus, dass die Gestaltung von Armbanduhren, auch von Luxusarmbanduhren, in erster Linie durch deren Gebrauchstauglichkeit, den speziellen Einsatzbereich (Beruf, Freizeit, Sport, Schmuck, Sammelobjekt, Wertanlage) und den angesprochenen Kundenkreis bestimmt werde. Auf dem europäischen Markt von Armbanduhren gebe es dementsprechend eine Unzahl von Modellen unterschiedlichster Form und Größe. Gleichwohl gebe es, wie die von der Klägerin vorgelegten Beispiele zeigten, Formgestaltungen, die bei mehreren Herstellern zu finden seien. Daher ergebe sich aus den von der Klägerin vorgetragenen Beispielen nicht, dass aus Form oder Ziffernblattgestaltung von Uhren auf die Existenz einer Marke geschlossen werden könne (Randnr. 24 der angefochtenen Entscheidung).

18 Sodann führt die Beschwerdekammer aus, dass es nur eine begrenzte Zahl von Kombinationen gebe, die technisch auf dem engen Platz einer Armbanduhr möglich seien. Neben der symmetrischen Anordnung der Funktionsfelder gebe es auch nur eine beschränkte Zahl asymmetrischer Variationen (Randnr. 26 der angefochtenen Entscheidung).

19 Eine Herkunftskennzeichnung könne diesen auch in Kombination gängigen Gestaltungsmerkmalen nicht entnommen werden. Die angemeldete Positionsmarke werde nur als eine bestimmte, vielleicht besonders gelungene Gestaltung der angemeldeten Waren angesehen (Randnr. 27 der angefochtenen Entscheidung).

20 Ebenso sei es durchaus üblich, dass bestimmte Funktionsfelder entsprechend ihrer Größe über- oder untergeordnet auf einem Ziffernblatt angeordnet seien. Bei der angemeldeten Gestaltung handele es sich nur um eine Variante hierzu (Randnr. 28 der angefochtenen Entscheidung).

21 Schließlich führt die Beschwerdekammer aus, dass bei Uhren, erst recht bei Luxusuhren, die Angabe des Herstellers der Uhr von besonderer Bedeutung sei. In diesem Warensegment sei es unüblich, nur aus der Form oder dem Design des Ziffernblatts auf den Hersteller zu schließen, ohne gleichzeitig auf die Angabe des Herstellers zu achten. Für diese Beurteilung sprächen bestimmte Beispiele, die die Klägerin selbst angeführt habe und die sich hauptsächlich nur in der Angabe des Herstellers und nicht in der Form oder der Gestaltung des Ziffernblatts unterschieden (Randnr. 29 der angefochtenen...

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