Urteile nº T-446/07 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, September 15, 2009

Resolution DateSeptember 15, 2009
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-446/07

In der Rechtssache T-446/07

Royal Appliance International GmbH mit Sitz in Hilden (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K.-J. Michaeli und M. Schork,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch S. Schäffner und B. Schmidt als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:

BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH mit Sitz in München (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Biagosch,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 3. Oktober 2007 (Sache R 572/2006-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH und der Royal Appliance International GmbH

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tiili, des Richters F. Dehousse und der Richterin I. Wiszniewska-Bia-ecka (Berichterstatterin),

Kanzler: B. Pastor, Hilfskanzlerin,

aufgrund der am 7. Dezember 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 2. April 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der am 20. März 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 2009

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 21. Januar 2003 meldete die Klägerin, die Royal Appliance International GmbH, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2 Dabei handelt es sich um die Wortmarke Centrixx.

3 Die Marke wurde für folgende Waren der Klasse 7 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: -Elektrische Geräte zur Reinigung und Pflege von Oberflächen aller Art, insbesondere Böden, Polster und Fahrzeuginnenräume; Staubsauger, Handstaubsauger, Bodenstaubsauger, Mini-Staubsauger; elektrische Bodenreinigungsgeräte, elektrische Bohnermaschinen; Schamponiergeräte; elektrische Reinigungsmaschinen und -geräte mit Dampfbetrieb, Dampfstrahler, Hochdruckreiniger; Teile und Zubehör der vorgenannten Waren, soweit in Klasse 7 enthalten, insbesondere Akkus, Ladestationen, Ladegeräte, Reinigungsmittel, Reinigungsbürsten, Bürstensysteme, Bürstensauger, Bürstenvorsatzgeräte, Staubreinigungswerkzeuge, Staubsaugerdüsen, Fugendüsen, Möbelpinsel, Klopfwalzen, Elektrobürsten, Gelenkbürsten, Teppichdüsen, Bodendüsen, Filter, Schläuche, Staubbehälter, Schultergurte-.

4 Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 19/2004 vom 10. Mai 2004 veröffentlicht.

5 Am 9. August 2004 legte die Streithelferin, die BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH, Widerspruch gegen die Eintragung der Marke Centrixx für alle in der Anmeldung angegebenen Waren ein, der auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 207/2009) gestützt war.

6 Dem Widerspruch lagen die ältere, am 6. September 2002 angemeldete und am 31. Oktober 2002 für Waren der Klassen 7, 9 und 11 im Sinne des Abkommens von Nizza eingetragene deutsche Wortmarke Nr. 30244090 sensixx und folgende Waren der Klasse 7 zugrunde: -Haushalts- und Küchenmaschinen und -geräte (soweit in Klasse 7 enthalten), insbesondere elektrische Küchenmaschinen und -geräte einschließlich Zerkleinerungsgeräte, Rühr- und Knetgeräte, Pressgeräte, Entsafter, Saftzentrifugen, Mahlgeräte, Schneidegeräte, elektromotorische Werkzeuge, Dosenöffner, Messerschleifgeräte sowie Maschinen und Geräte zur Bereitung von Getränken und/oder Speisen; elektrische Müllentsorgungsgeräte einschließlich Müllzerkleinerer und Müllverdichter; Geschirrspülmaschinen; elektrische Maschinen und Geräte zur Behandlung von Wäsche- und Kleidungsstücken einschließlich Waschmaschinen, Wäscheschleudern, Bügelpressen, Bügelmaschinen; elektrische Reinigungsgeräte für den Haushalt einschließlich elektrische Fensterputzgeräte und elektrische Schuhputzgeräte und Staubsauger; Teile aller vorgenannten Waren, soweit in Klasse 7 enthalten, insbesondere Schläuche, Rohre, Staubfilter und Staubfilterbeutel, alle für Staubsauger; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; elektrische Bügeleisen; Küchenwaagen, Personenwaagen; elektrische Folienschweißgeräte; Fernbedienungs-, Signal- und Steuergeräte für Haushalts- und Küchenmaschinen und -geräte-.

7 Mit Entscheidung vom 8. März 2006 wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zurück. Sie war der Ansicht, dass die Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Marken trotz Identität oder großer Ähnlichkeit der betroffenen Waren ausreichend seien, um jede Verwechslungsgefahr im Sinne des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 auszuschließen, zumal das angesprochene Publikum bei Erwerb dieser Waren eine erhöhte Aufmerksamkeit aufbringe.

8 Am 25. April 2006 legte die Streithelferin gemäß den Art. 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009) gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung Beschwerde beim HABM ein.

9 Mit Entscheidung vom 3. Oktober 2007 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) gab die Vierte Beschwerdekammer des HABM der Beschwerde statt, hob die Entscheidung der Widerspruchsabteilung auf und wies die Anmeldung der Marke Centrixx zurück. Die Beschwerdekammer war der Ansicht, dass die maßgeblichen Verkehrskreise im breiten deutschen Publikum bestünden, dass die Marke sensixx eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft habe und dass die betroffenen Waren identisch seien. Zum Vergleich der einander gegenüberstehenden Marken führte die Beschwerdekammer aus, dass sie einen durchschnittlichen schriftbildlichen Ähnlichkeitsgrad aufwiesen, die phonetische Ähnlichkeit als -hoch- anzusetzen und ein begrifflicher Vergleich nicht möglich sei. Angesichts dieser Umstände und unter Berücksichtigung dessen, dass das relevante Publikum beim Erwerb der betreffenden Waren den jeweiligen Marken keine besondere Aufmerksamkeit schenke, entschied die Beschwerdekammer, dass eine Verwechslungsgefahr nicht ausgeschlossen werden könne.

Anträge der Parteien

10 Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

- dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

11 Das HABM und die Streithelferin beantragen,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

12 Ferner beantragt die Klägerin, das Verfahren auszusetzen, bis der bei den deutschen Gerichten anhängige Rechtsstreit über den von ihr am 6. Dezember 2007 beim Landgericht München gestellten Antrag auf Löschung der Marke sensixx entschieden sei.

13 Das HABM hat zu diesem Antrag keine Stellungnahme abgegeben. Die Streithelferin ist mit am 1. Februar 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem gesondertem Schriftsatz dem Antrag auf Aussetzung entgegengetreten.

14 Mit Schreiben vom 2. April 2009 hat die Klägerin aus den ihrem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens zugrunde liegenden Gründen beantragt, die mündliche Verhandlung auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichts vom 15. April 2009 ist dieser Antrag zurückgewiesen worden.

Rechtliche Würdigung

Zum Antrag auf Aussetzung des Verfahrens

15 Die Klägerin trägt vor, das Verfahren sei auszusetzen, bis der bei den deutschen Gerichten anhängige Rechtsstreit über ihren Antrag auf Löschung der Marke sensixx entschieden sei. Die ältere Marke könne zumindest teilweise für verfallen erklärt werden, da sie in den fünf Jahren nach ihrer Eintragung nicht für alle Waren, für die sie eingetragen worden sei, ernsthaft benutzt worden sei. Die Entscheidung dieses Rechtsstreits wirke sich demnach unmittelbar auf die Frage der Ähnlichkeit der betroffenen Waren und damit auf das vorliegende Verfahren aus.

16 Es ist jedoch daran zu erinnern, dass eine nach Art. 63 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 65 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009) beim Gericht erhobene Klage auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern gerichtet und diese Kontrolle anhand des tatsächlichen und rechtlichen...

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