Urteile nº T-391/07 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, September 16, 2009

Resolution DateSeptember 16, 2009
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-391/07

In der Rechtssache T-391/07

Alfons Alber, wohnhaft in Verano (Italien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Schneller,

Kläger,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 16. August 2007 (Sache R 361/2007-4) sowie der Entscheidung des Prüfers des HABM vom 16. Januar 2007 in derselben Sache, soweit die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke Nr. 4396727 für einige der von ihr erfassten Waren zurückgewiesen wird,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten N. J. Forwood sowie der Richter D. -váby (Berichterstatter) und E. Moavero Milanesi,

Kanzler: T. Weiler, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 15. Oktober 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 22. Januar 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund der Entscheidung des Gerichts vom 18. Februar 2008, die vom Kläger am 11. Februar 2008 beantragte Einreichung eines ergänzenden Schriftsatzes nicht zu gestatten,

auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 2009

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 19. April 2005 meldete der Kläger, Herr Alfons Alber, nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2 Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um folgendes dreidimensionales Zeichen:

3 Die Marke wurde u. a. für folgende Waren in Klasse 8 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: -Handbetätigte Geräte für land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke, einschließlich Gartenscheren, Baumscheren, Heckenscheren; handbetätigte Schergeräte-.

4 Mit Entscheidung vom 16. Januar 2007 (im Folgenden: Entscheidung des Prüfers) wies der Prüfer die Anmeldung für die oben genannten Waren mit der Begründung zurück, dass das fragliche dreidimensionale Zeichen keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009) besitze.

5 Am 8. März 2007 legte der Kläger gemäß den Art. 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009) gegen diese Entscheidung Beschwerde ein.

6 Mit Entscheidung vom 16. August 2007 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer die Beschwerde aus denselben Gründen wie der Prüfer zurück. Sie stellte fest, dass eine dreidimensionale Marke eine ungewöhnliche Ausgestaltung haben und von den maßgeblichen Verkehrskreisen als ein Herkunftshinweis erfasst werden müsse. Die grafische Darstellung der angemeldeten Marke lasse jedoch keine Elemente erkennen, die von der für die beanspruchten Waren geltenden Norm oder der Branchenüblichkeit so erheblich abwichen, dass sie die Unterscheidungskraft des fraglichen dreidimensionalen Zeichens begründen könnten.

7 Insbesondere stellte die Beschwerdekammer fest, dass sie keine Gestaltungsmerkmale des fraglichen dreidimensionalen Zeichens feststellen könne, die für die betroffenen Waren als ungewöhnlich angesehen werden könnten. Daraus sei zu folgern, dass die maßgeblichen Verkehrskreise, die sich aus allen Verbrauchern zusammensetzten, die angemeldete Formgebung nicht als einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstehen würden, sondern darin nur ein unerlässliches Element der fraglichen Waren sehen und das fragliche dreidimensionale Zeichen als Griff und nicht als Marke qualifizieren würden.

Anträge der Parteien

8 Der Kläger beantragt,

- die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

- die Entscheidung des Prüfers aufzuheben;

- dem HABM die Kosten aufzuerlegen;

- hilfsweise, die Sache an das HABM zurückzuverweisen.

9 Das HABM beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- den Kläger zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Rechtliche Würdigung

Zur Zulässigkeit

Zu den erstmals vor dem Gericht vorgelegten Unterlagen

10 Die Anlage zur Klagebeantwortung des HABM enthält eine Kopie einer Website der Weltorganisation für geistiges Eigentum betreffend ein Patent für den Handgriff eines Handwerkzeugs.

11 Dieses Dokument, das erstmals vor dem Gericht vorgelegt worden ist, kann nicht berücksichtigt werden. Denn die Klage beim Gericht ist auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von den Beschwerdekammern des HABM erlassenen Entscheidungen im Sinne von Art. 63 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 65 der Verordnung Nr. 207/2009) gerichtet, so dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, im Licht erstmals bei ihm eingereichter Unterlagen den Sachverhalt zu überprüfen. Somit sind die genannten Dokumente zurückzuweisen, ohne dass ihre Beweiskraft geprüft zu werden braucht (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 24. November 2005, Sadas/HABM - LTJ Diffusion [ARTHUR ET FELICIE], T-346/04, Slg. 2005, II-4891, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Zur pauschalen Bezugnahme auf das Vorbringen vor dem HABM

12 Der Kläger nimmt in Nr. 16 seiner Klageschrift auf sein gesamtes Vorbringen im Anmeldeverfahren vor dem HABM Bezug.

13 Eine solche pauschale Bezugnahme genügt nicht den Anforderungen des Art. 44 Abs. 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts und kann daher nicht berücksichtigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 20. Januar 2009, Pioneer Hi-Bred International/HABM [OPTIMUM], T-424/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Zur Begründetheit

14 Der Kläger stützt seine Klage auf drei Klagegründe, mit denen er erstens einen Verstoß gegen Art. 74 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 76 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009), zweitens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 38 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 37 der Verordnung Nr. 207/2009) und drittens, hilfsweise, einen Begründungsmangel im Sinne von Art. 73 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009) geltend macht.

Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 74 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 40/94

- Vorbringen der Parteien

15 Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, das HABM habe die Grenzen des Amtsermittlungsgrundsatzes nach Art. 74 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 40/94 überschritten. Er führt zum einen aus, dass dieser Grundsatz durch den konkreten Eintragungsantrag begrenzt sei, und zum anderen, dass dieser Antrag im vorliegenden Fall den Anmeldeerfordernissen entspreche.

16 Nach Ansicht des Klägers hat das HABM rechtswidrig gehandelt, als es ihn zur Vorlage einer Beschreibung des fraglichen dreidimensionalen Zeichens aufgefordert habe, da der Anmelder nicht zur Einreichung einer über die Wiedergabe des fraglichen dreidimensionalen Zeichens hinausgehenden Beschreibung der angemeldeten Marke verpflichtet sei. Es bestehe auch keine Verpflichtung, anzugeben, -wozu das dargestellte Objekt dienen oder wie es benutzt werden soll-. Dies sei nicht Teil der Prüfung im Eintragungsverfahren. Da es sich bei der angemeldeten Marke überdies um eine -Phantasiebezeichnung- handele, sei eine Beantwortung der Frage nach ihrer -Bedeutung- unmöglich. Im Übrigen beträfe eine zusätzliche Beschreibung der angemeldeten Marke nicht diese Frage.

17 Das HABM tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

- Würdigung durch das Gericht

18 Nach Art. 74 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 -[ermittelt das HABM i]n dem Verfahren vor [ihm] den Sachverhalt von Amts wegen-.

19 Nach der Rechtsprechung haben gemäß Art. 74 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 die Prüfer des HABM und, auf Beschwerde, seine Beschwerdekammern von Amts...

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