Urteile nº T-8/06 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, October 06, 2009

Resolution DateOctober 06, 2009
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-8/06

In der Rechtssache T-8/06

FAB Fernsehen aus Berlin GmbH mit Sitz in Berlin (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Böken,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. van Vliet und K. Gross als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Deutscher Kabelverband e. V. mit Sitz in Berlin, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Struckmann, C. Arhold und N. Wimmer,

Streithelfer,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/513/EG der Kommission vom 9. November 2005 über die staatliche Beihilfe, die die Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) in Berlin-Brandenburg gewährt hat (ABl. 2006, L 200, S. 14),

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten N. J. Forwood sowie der Richter D. -váby und E. Moavero Milanesi (Berichterstatter),

Kanzler: T. Weiler, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 2009

folgendes

Urteil

Sachverhalt

1 Um die Digitalisierung der Rundfunkübertragung zu fördern, rief die Bundesrepublik Deutschland Ende 1997 die Initiative -Digitaler Rundfunk- ins Leben. Im Rahmen dieser Initiative erarbeitete sie mit den Ländern und verschiedenen Betreibern Empfehlungen zur Digitalisierung der Rundfunkübertragung. Die Umstellung auf die digitale Rundfunkübertragung, die die Übertragung über Kabel, über Satellit und auf terrestrischem Weg betraf, sollte bis spätestens 2010 abgeschlossen sein.

2 Für den terrestrischen Übertragungsweg trafen die Bundesländer Berlin und Brandenburg als erste Länder in Deutschland gemeinsam Maßnahmen, um den Umstieg vom analogen auf das digitale terrestrische Fernsehen (DVB-T) zu ermöglichen. Am 17. Dezember 2001 beschloss die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB), den Umstieg auf die digitale Übertragung finanziell zu fördern.

3 In einer am 13. Februar 2002 geschlossenen Vereinbarung legten die MABB, die öffentlich-rechtlichen Anstalten ARD, ZDF und RBB sowie die privaten Rundfunkanbieter RTL-Gruppe (im Folgenden: RTL) und ProSiebenSat.1 Media AG (im Folgenden: ProSiebenSat.1) die Zuweisung der Übertragungskapazitäten und die Grundzüge des Umstiegs auf die digitale Übertragung fest, zu denen insbesondere ein Zeitplan für die einzelnen Stufen dieses Umstiegs gehörte, mit dem eine vollständige Einstellung der analogen Übertragung einhergehen sollte. Im Gegenzug erklärte sich die MABB bereit, die terrestrische Übertragung finanziell zu unterstützen.

4 Für die Vergabe der Programmplätze nach einem Verfahren, das in der am 9. Juli 2001 erlassenen DVB-T-Satzung geregelt ist, war die MABB zuständig. In dieser Satzung wird insbesondere festgelegt, dass bei der erstmaligen Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten die bereits im Analognetz vertretenen Betreiber vorrangig zu berücksichtigen sind. Die DVB-T-Satzung sieht auch die Zuweisung ganzer Multiplexe an private Rundfunkanbieter vor, soweit diese mehr als ein Fernsehprogramm analog ausstrahlen.

5 Die gesamte Übertragungskapazität, die sieben Multiplexe umfasste, wurde in Bezug auf die privaten Rundfunkanbieter wie folgt zugeteilt: zwei Programmplätze wurden an die Klägerin - die FAB Fernsehen aus Berlin GmbH - und an BBC World vergeben, die beide bereits im Analognetz vertreten waren, und jeweils ein ganzer Multiplex wurde den beiden Sendern RTL und ProSiebenSat.1 zugewiesen. Die verbleibenden Übertragungskapazitäten wurden an die Sender Eurosport, Viva plus, DSF und SWR vergeben.

6 Die von der MABB gewährte Beihilfe sollte nach ihren Angaben die durch die digitale terrestrische Übertragung gegenüber der analogen Übertragung entstehenden Zusatzkosten abdecken. Die Modalitäten der Finanzierung wurden in Verträgen festgelegt, die die MABB mit den verschiedenen von der Beihilfe betroffenen Rundfunkanbietern abschloss, und zwar am 3. Juni 2003 mit RTL, am 4. Dezember 2003 mit ProSiebenSat.1, am 2. Juni und am 22. August 2003 mit FAB und am 2. Dezember 2003 mit BBC World. Mit den Sendern Eurosport, Viva plus und DSF, die bis zum Umstieg auf DVB-T nicht terrestrisch übertragen wurden, wurde eine andere Art von Finanzierungsvertrag geschlossen.

7 In den mit FAB und BBC World geschlossenen Verträgen gewährte die MABB diesen Rundfunkanbietern für die Dauer von fünf Jahren einen Zuschuss zu den Ausstrahlungskosten. Der Zuschuss entsprach einem Drittel des an den Netzbetreiber zu entrichtenden Entgelts, höchstens aber 68 167 Euro pro Jahr. Der Förderbetrag sollte proportional zur Verringerung der an den Netzbetreiber gezahlten Ausstrahlungskosten herabgesetzt werden.

8 In den mit Eurosport, Viva plus, DSF und SWR geschlossenen Verträgen wurden diesen Sendern Programmplätze für die Dauer eines Jahres ab dem 1. August 2003 zugewiesen. Während dieser Zeit gewährte die MABB jedem Sender einen Zuschuss in Höhe von 65 000 Euro. Diese Verträge sahen ebenfalls eine Klausel zur Anpassung an das tatsächlich an den Netzbetreiber entrichtete Entgelt vor und wurden in der Folge auf insgesamt fünf Jahre verlängert.

9 Die MABB finanzierte die Zuschüsse zu den Ausstrahlungskosten der privaten Rundfunkanbieter aus ihrem Haushalt. Der Haushalt der MABB entstammt im Wesentlichen dem auf Berlin und Brandenburg entfallenden Rundfunkgebührenaufkommen.

10 Die MABB gewährte die beschriebene Förderung lediglich den privaten Rundfunkanbietern, da die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Lage waren, ihre Aufwendungen für die DVB-T-Übertragung aus dem Rundfunkgebührenaufkommen zu finanzieren.

11 Mit Telefax vom 16. Dezember 2002 reichte der Verband Privater Kabelnetzbetreiber e. V. bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften eine informelle Beschwerde bezüglich der Finanzierung von DVB-T in den Ländern Berlin und Brandenburg ein.

12 Mit Schreiben vom 14. Juli 2004 setzte die Kommission die Klägerin von ihrem Beschluss in Kenntnis, wegen der fraglichen Maßnahmen ein förmliches Prüfverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten. Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt der Europäischen Union vom 28. August 2004 veröffentlicht.

13 In der Entscheidung 2006/513/EG vom 9. November 2005 über die staatliche Beihilfe, die die Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) in Berlin-Brandenburg gewährt hat (ABl. 2006, L 200, S. 14, im Folgenden: angefochtene Entscheidung), stellte die Kommission fest, dass -[d]ie von der Bundesrepublik Deutschland den an DVB-T beteiligten privaten Rundfunkanbietern gewährte staatliche Beihilfe für die Einführung des digitalen terrestrischen Rundfunks in Berlin-Brandenburg - mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar [ist]- (Art. 1 der angefochtenen Entscheidung).

14 Die Kommission ordnete an, die rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe, zuzüglich Zinsen vom Zeitpunkt der Zahlung der rechtswidrigen Beihilfe bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung, von den Begünstigten zurückzufordern (Art. 2 und 3 der angefochtenen Entscheidung).

Verfahren und Anträge der Beteiligten

15 Mit Klageschrift, die am 12. Januar 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

16 Mit Schriftsatz, der am 3. März 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission gemäß Art. 50 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts beantragt, die vorliegende Rechtssache mit den Rechtssachen T-21/06, Deutschland/Kommission, und T-24/06, MABB/Kommission, zu verbinden. Die Klägerin hat dagegen keine Einwände erhoben.

17 Mit Schriftsatz, der am 19. Mai 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Deutsche Kabelverband e. V. seine Zulassung als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission beantragt. Durch Beschluss des Präsidenten der Vierten Kammer des Gerichts vom 19. April 2007 ist dem Streithilfeantrag stattgegeben worden. Der Streithelfer hat seinen Streithilfeschriftsatz am 6. Juni 2007 eingereicht. Die Klägerin hat innerhalb der vorgeschriebenen Frist eine Stellungnahme abgegeben. Die Kommission hat sich nicht geäußert.

18 Aufgrund einer Änderung der Zusammensetzung der Kammern des Gerichts ist der Berichterstatter der Siebten Kammer zugeteilt worden, an die die vorliegende Rechtssache deshalb verwiesen worden ist. Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Siebte Kammer) beschlossen, das mündliche Verfahren zu eröffnen.

19 In der Sitzung vom 20. Mai 2009 hat das Gericht vor Beginn der mündlichen Ausführungen mit Zustimmung aller Parteien beschlossen, die vorliegende Rechtssache lediglich zum Zweck des mündlichen Verfahrens mit den Rechtssachen Deutschland/Kommission und MABB/Kommission zu verbinden. Anschließend haben die Parteien mündlich verhandelt und die Fragen des Gerichts beantwortet.

20 Die Klägerin beantragt, die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären.

21 Die Kommission, unterstützt durch den Streithelfer, beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

22 Die Klägerin macht fünf Klagegründe geltend, mit denen sie erstens die Verletzung von Art. 87 Abs. 1 EG, zweitens die Verletzung von Art. 86 Abs. 2 EG, drittens die Verletzung von Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG, viertens die Verletzung von Art. 87 Abs. 3 Buchst. d EG und fünftens einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes rügt.

Zum ersten Klagegrund: Verletzung von Art. 87 Abs. 1 EG

Vorbringen der Beteiligten

23 Die Klägerin trägt vor, die angefochtene Entscheidung verletze Art. 87 Abs. 1 EG, da die gewährte Förderung insbesondere deshalb keine staatliche Beihilfe sei, weil sie nicht die Haushalte der Länder Berlin und Brandenburg belaste, sondern über die Rundfunkgebühr finanziert werde.

24 Die Kommission verkenne den Sinn der Errichtung von Medienanstalten, die nicht geschaffen worden seien, um die Vorschriften über staatliche Beihilfen zu umgehen, sondern gerade dazu dienten, die Rundfunkfreiheit zu gewährleisten...

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