Urteile nº T-275/08 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, April 22, 2010

Resolution DateApril 22, 2010
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-275/08

In den Rechtssachen T‑274/08 und T‑275/08

Italienische Republik, vertreten durch S. Fiorentino, avvocato dello Stato,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch F. Jimeno Fernández und P. Rossi als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen, in der Rechtssache T‑274/08, teilweiser Nichtigerklärung der Entscheidung 2008/396/EG der Kommission vom 30. April 2008 über den Rechnungsabschluss der Zahlstellen der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) im Haushaltsjahr 2007 finanzierten Ausgaben (ABl. L 139, S. 33), soweit sie Zinsen auf die nach Art. 32 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209, S. 1) zulasten des italienischen Staatshaushalts verbuchten Beträge einbegreift, und wegen, in der Rechtssache T‑275/08, teilweiser Nichtigerklärung der Entscheidung 2008/394/EG der Kommission vom 30. April 2008 über den Rechnungsabschluss bestimmter Zahlstellen in Deutschland, Italien und der Slowakei für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 2006 finanzierten Ausgaben (ABl. L 139, S. 22), soweit sie Zinsen auf die nach Art. 32 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1290/2005 zulasten des italienischen Staatshaushalts verbuchten Beträge einbegreift,

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Vilaras sowie der Richter M. Prek (Berichterstatter) und V. M. Ciucă,

Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündlichen Verhandlungen vom 25. November 2009

folgendes

Urteil

Rechtlicher Rahmen

Regelung über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik

1 Die grundlegende Regelung für die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik findet sich hinsichtlich der ab dem 1. Januar 2007 getätigten Ausgaben in der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209, S. 1, im Folgenden: Grundverordnung).

2 In Art. 49 der Grundverordnung heißt es:

„Diese Verordnung … gilt ab 1. Januar 2007 …

Folgende Bestimmungen gelten jedoch ab 16. Oktober 2006:

– …

– Artikel 3[2] für die im Rahmen von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 595/91 mitgeteilten Fälle, bei denen die vollständige Wiedereinziehung am 16. Oktober 2006 noch nicht erfolgt ist;

– …“

3 Der 25. Erwägungsgrund der Grundverordnung lautet:

„Zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, um sich davon zu überzeugen, dass die aus den Fonds finanzierten Maßnahmen tatsächlich und korrekt durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten müssen außerdem Unregelmäßigkeiten seitens der Begünstigten verhindern bzw. wirksam bekämpfen.“

4 Im 26. Erwägungsgrund der Grundverordnung wird ausgeführt:

„Beim EGFL sollten wieder eingezogene Beträge an diesen Fonds zurückfließen, da es sich dabei um nicht in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigte Ausgaben handelt, auf die kein Anspruch bestand. Es sollte geregelt werden, wer die finanzielle Verantwortung trägt, wenn im Falle von Unregelmäßigkeiten die betreffenden Beträge nicht vollständig wieder eingezogen werden. In diesem Zusammenhang sollte ein Verfahren vorgesehen werden, nach dem die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft beschließen kann, aufgrund von Unregelmäßigkeiten abgeflossene Beträge, die nicht innerhalb einer angemessenen Frist wieder eingezogen werden, teilweise dem betreffenden Mitgliedstaat anzulasten. Bei Versäumnissen des betreffenden Mitgliedstaats sollte diesem in bestimmten Fällen der gesamte Betrag angelastet werden können. Jedoch sind, vorbehaltlich der Pflichten, die den Mitgliedstaaten aufgrund ihrer innerstaatlichen Verfahren obliegen, die finanziellen Lasten angemessen zwischen der Gemeinschaft und dem Mitgliedstaat zu verteilen.“

5 Art. 30 Abs. 1 der Grundverordnung sieht vor, dass „[v]or dem 30. April des Jahres, das auf das betreffende Haushaltsjahr folgt, … die Kommission … auf der Grundlage der nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii mitgeteilten Angaben über den Rechnungsabschluss der zugelassenen Zahlstellen [beschließt]“.

6 Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. c Ziff. iii der Grundverordnung übermitteln die Mitgliedstaaten der Europäischen Kommission für die Aktionen im Zusammenhang mit den aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) finanzierten Maßnahmen „die Jahresrechnungen der zugelassenen Zahlstellen, ergänzt durch eine Zuverlässigkeitserklärung, die vom Leiter der zugelassenen Zahlstelle unterzeichnet wurde, zusammen mit den für den Abschluss notwendigen Informationen sowie einem Bescheinigungsbericht der bescheinigenden Stelle“.

7 Gemäß Art. 32 Abs. 1 der Grundverordnung werden „[d]ie infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen wieder eingezogenen Beträge einschließlich der Zinsen darauf … den Zahlstellen gutgeschrieben und von diesen als Einnahme verbucht, die dem EGFL im Monat ihrer tatsächlichen Einziehung zugewiesen wird“.

8 Nach Art. 32 Abs. 3 der Grundverordnung übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bei der Übermittlung der Jahresrechnungen nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. c Ziff. iii auch eine zusammenfassende Übersicht über die infolge von Unregelmäßigkeiten eingeleiteten Wiedereinziehungsverfahren mit Aufschlüsselung der noch nicht wieder eingezogenen Beträge nach Verwaltungs- und/oder Gerichtsverfahren und dem Jahr der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung der Unregelmäßigkeit.

9 In Art. 32 Abs. 4 der Grundverordnung heißt es:

„[D]ie Kommission … kann … beschließen, die wieder einzuziehenden Beträge dem Mitgliedstaat anzulasten:

a) wenn der Mitgliedstaat nicht alle in den nationalen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren zur Wiedereinziehung in dem auf die erste amtliche oder gerichtliche Feststellung folgenden Jahr eingeleitet hat;

b) wenn die erste amtliche oder gerichtliche Feststellung nicht oder mit solcher Verspätung erfolgt ist, dass die Wiedereinziehung gefährdet ist, oder wenn die Unregelmäßigkeit nicht im Jahr der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung in der zusammenfassenden Übersicht … aufgeführt ist.“

10 Art. 32 Abs. 5 der Grundverordnung...

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