Urteile nº T-392/06 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, April 27, 2010

Resolution DateApril 27, 2010
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-392/06

In der Rechtssache T‑392/06

Union Investment Privatfonds GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: zunächst Rechtsanwalt H. Keller, dann Rechtsanwalt J. Zindel

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM:

Unicre-Cartão International De Crédito, SA mit Sitz in Lissabon (Portugal),

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 10. Oktober 2006 (Sache R 442/2004‑2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Union Investment Privatfonds GmbH und der Unicre‑Cartão International De Crédito, SA

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Azizi, der Richterin E. Cremona (Berichterstatterin) und des Richters S. Frimodt Nielsen,

Kanzlerin: B. Pastor, Hilfskanzlerin,

aufgrund der am 20. Dezember 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klage,

aufgrund der am 7. Mai 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 2009

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 25. September 2000 meldete die Unicre-Cartão International De Crédito, SA nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2 Dabei handelt es sich um folgende Bildmarke:

3 Die Marke wurde für folgende Dienstleistungen der Klassen 36 und 38 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

Klasse 36: „Kreditkartenservice“;

Klasse 38: „Telekommunikation über ein Computernetz, nämlich das Internet“.

4 Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 50/2001 vom 5. Juni 2001 veröffentlicht.

5 Am 27. Juli 2001 erhob die Klägerin, die Union Investment Privatfonds GmbH, auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009) Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die oben in Randnr. 3 genannten Dienstleistungen der Klasse 36.

6 Der Widerspruch war auf folgende deutsche eingetragene Bildmarken gestützt:

– Marke Nr. 39913721:

– Marke Nr. 39913735:

– Marke Nr. 39913723:

7 Diese am 9. März 1999 angemeldeten Marken sind in Deutschland seit dem 16. Juli 1999 für Dienstleistungen der Klassen 35 und 36 eingetragen.

8 Für den Widerspruch wurden die von den älteren Marken erfassten Dienstleistungen der Klasse 36 geltend gemacht.

9 Mit Schreiben vom 4. April 2002 setzte die Widerspruchsabteilung der Klägerin zur Beantwortung der Stellungnahme der Unicre-Cartão International De Crédito eine Frist bis zum 5. Juni 2002.

10 Die Klägerin übermittelte ihre Antwort mit Fax vom 29. Mai 2002.

11 Am 31. Mai 2002 unterrichtete das HABM die Beteiligten des Widerspruchsverfahrens, dass keine weiteren Schriftsätze eingereicht werden könnten.

12 Am 6. Juni 2002 erhielt das HABM per Post das Original des ihm am 29. Mai 2002 per Fax übermittelten Schreibens nebst den Anlagen, die nicht per Fax mitgesandt worden waren. Zu diesen Anlagen gehörten u. a. Bescheinigungen über die Eintragung von Marken mit der Vorsilbe „Uni“ sowie Urteile des Landgerichts Frankfurt am Main.

13 Am 17. Juni 2002 teilte das HABM den Beteiligten mit, dass die am 6. Juni 2002 bei ihm eingegangenen Schriftstücke nicht berücksichtigt werden könnten.

14 Am 4. Februar 2003 sandte die Klägerin an das HABM weitere Dokumente, um die Benutzung der älteren Marken und anderer Marken mit dem Bestandteil „Uni“ nachzuweisen, darunter Auszüge aus verschiedenen Wirtschaftspublikationen; diese Dokumente gingen am 7. Februar 2003 ein.

15 Mit Schreiben vom 13. März 2003 unterrichtete das HABM die Beteiligten, dass diese Unterlagen nach Ablauf der Frist eingereicht worden seien und nicht berücksichtigt werden könnten.

16 Mit Entscheidung vom 26. Mai 2004 wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zurück. Im Wesentlichen vertrat sie die Ansicht, dass das Vorbringen der Klägerin, es bestehe Verwechslungsgefahr zwischen der Anmeldemarke und einer der Klägerin gehörenden Markenserie, zu der die geltend gemachten älteren Marken gehörten, mangels hierfür vorgelegter Nachweise zurückzuweisen sei.

17 Am 1. Juni 2004 legte die Klägerin beim HABM gemäß den Art. 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009) gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung Beschwerde ein.

18 Mit...

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