2001/183/EC: Commission Decision of 22 February 2001 laying down the sampling plans and diagnostic methods for the detection and confirmation of certain fish diseases and repealing Decision 92/532/EEC (Text with EEA relevance) (notified under document number C(2001) 426)

Published date09 March 2001
Subject MatterVeterinary legislation
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Communities, L 67, 09 March 2001
EUR-Lex - 32001D0183 - DE

2001/183/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Februar 2001 zur Festlegung der Probenahmepläne und Diagnoseverfahren zur Erkennung und zum Nachweis bestimmter Fischseuchen und zur Aufhebung der Entscheidung 92/532/EWG (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 426)

Amtsblatt Nr. L 067 vom 09/03/2001 S. 0065 - 0076


Entscheidung der Kommission

vom 22. Februar 2001

zur Festlegung der Probenahmepläne und Diagnoseverfahren zur Erkennung und zum Nachweis bestimmter Fischseuchen und zur Aufhebung der Entscheidung 92/532/EWG

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 426)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2001/183/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/45/EG(2), insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Probenahmepläne und Diagnoseverfahren zur Erkennung und zum Nachweis bestimmter Fischseuchen wurden mit der Entscheidung 92/532/EWG der Kommission(3), geändert durch die Entscheidung 96/240/EG(4), festgelegt.

(2) Seit der Annahme der Entscheidung 92/532/EWG haben praktische und wissenschaftliche Entwicklungen stattgefunden, und die Richtlinie 91/67/EWG ist geändert worden. Daher müssen die Probenahmepläne und Diagnoseverfahren aktualisiert werden.

(3) Diese Aktualisierung bezieht sich auf die Untersuchung und den Nachweis von Viren, die virale hämorrhagische Septikämie (VHS) und infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN) verursachen, sowie auf Änderungen gemäß den letzten Änderungen der Richtlinie 91/67/EWG.

(4) Das mit der Richtlinie 93/53/EWG des Rates(5) eingerichtete Gemeinschaftliche Referenzlaboratorium für Fischseuchen ist konsultiert worden.

(5) Die mit der Entscheidung 92/532/EWG festgelegten Probenahmepläne und Diagnoseverfahren zur Erkennung und zum Nachweis bestimmter Fischseuchen müssen im Interesse der Klarheit aufgehoben werden.

(6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Probenahmepläne und Diagnoseverfahren zur Erkennung und zum Nachweis der viralen hämorrhagischen Septikämie (VHS) und der infektiösen hämatopoetischen Nekrose (IHN) sind im Anhang festgelegt.

Artikel 2

Die Entscheidung 92/532/EWG wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. Februar 2001

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 1.

(2) ABl. L 189 vom 3.7.1998, S. 12.

(3) ABl. L 337 vom 21.11.1992, S. 18.

(4) ABl. L 79 vom 29.3.1996, S. 19.

(5) ABl. L 175 vom 19.7.1993, S. 23.

ANHANG

PROBENAHMEPLÄNE UND DIAGNOSEVERFAHREN ZUR ERKENNUNG UND ZUM NACHWEIS DER VIRALEN HÄMORRHAGISCHEN SEPTIKÄMIE (VHS) UND DER INFEKTIÖSEN HÄMATOPOETISCHEN NEKROSE (IHN)

EINLEITUNG

Dieser Anhang

a) enthält Leitlinien und Mindestanforderungen für Probenahmepläne und Diagnoseverfahren zur Erkennung und zum Nachweis der viralen hämorrhagischen Septikämie (VHS) und der infektiösen hämatopoetischen Nekrose (IHN);

b) umfasst die Bestimmungen der Anhänge B und C der Richtlinie 91/67/EWG für die Zulassung und die Aufrechterhaltung der Zulassung von Gebieten oder von Betrieben in nicht zugelassenen Gebieten;

c) legt Vorschriften für die ordnungsgemäße Diagnose von VHS und IHN und für die amtliche Anerkennung des Status von Gebieten und von Betrieben in nicht zugelassenen Gebieten gemäß den Artikeln 5 und 6 der Richtlinie 91/67/EWG fest;

d) richtet sich sowohl an die für die Bekämpfung von VHS und IHN zuständigen Behörden als auch an das Laborpersonal, das die Tests auf diese Fischseuchen durchführt. Schwerpunkte sind daher Probenahmeverfahren, Grundsätze und Durchführung der Labortests, die Auswertung der Testergebnisse sowie ausführliche Beschreibungen der Laborverfahren. Die Labors können die in diesem Anhang beschriebenen Tests jedoch erforderlichenfalls abändern oder andere Tests anwenden, wenn eine gleichwertige Empfindlichkeit und Spezifität nachgewiesen werden kann.

Teil I enthält Probenahmepläne und Diagnoseverfahren für die Überwachung von VHS und IHN im Hinblick auf die Erstzulassung und die Aufrechterhaltung der Zulassung eines Gebiets oder eines Betriebs in einem nicht zugelassenen Gebiet.

In Teil II werden die Diagnoseverfahren für den Nachweis von VHS und IHN bei Seuchenverdacht beschrieben.

In Teil III werden die Kriterien und Leitlinien für ein amtliches Untersuchungsprogramm zum Nachweis der Seuchenfreiheit in Bezug auf VHS und/oder IHN festgelegt.

Teil IV enthält Empfehlungen zum Verfahren der VHS- und IHN-Virustitration zur Überprüfung der Infektionsanfälligkeit der Zellkulturen.

Akronyme und Abkürzungen sind in Teil V erläutert.

TEIL I

Probenahmepläne und Diagnoseverfahren für die Überwachung von VHS und IHN zur Erlangung oder Aufrechterhaltung der Zulassung eines Gebiets oder eines Betriebs in einem nicht zugelassenen Gebiet

I. Untersuchungen und Probenahmen

1. Allgemeine Bestimmungen über klinische Untersuchungen, Entnahme und Auswahl von Proben für die Überwachung von Gebieten oder Betrieben in nicht zugelassenen Gebieten im Hinblick auf die Erstzulassung oder die Aufrechterhaltung der Zulassung als VHS- und/oder IHN-frei

Die klinischen Untersuchungen und die Probenahme von Fischgewebe und/oder Ovarienfluessigkeit, die in Gebieten oder in Betrieben in nicht zugelassenen Gebieten durchzuführen sind, um gemäß der Anhänge B und C der Richtlinie 91/67/EWG die Erstzulassung als VHS- und/oder IHN-frei zu erhalten oder die Zulassung aufrechtzuerhalten, sind in den Tabellen 1A, 1B und 1C zusammengefasst. Einzelheiten sind in den Teilen I.I.2 bis I.I.4 festgelegt. Die Tabellen 1A und 1B gelten nicht für neue Betriebe oder Betriebe, die ihre Tätigkeit mit Fischen, Eiern oder Gameten aus einem zugelassenen Gebiet oder von einem zugelassenen Betrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet wieder aufnehmen, vorausgesetzt, dass sie den in Anhang C Teil I.A.6 Buchstabe a) oder I.A.6 Buchstabe b) oder II.A.3 Buchstabe a) oder II.A.3 Buchstabe b) der Richtlinie 91/67/EWG festgelegten Anforderungen genügen.

Die klinischen Untersuchungen sind zwischen Oktober und Juni durchzuführen bzw. immer dann, wenn die Wassertemperatur unter 14 °C liegt. Bei Betrieben, die zweimal jährlich klinisch untersucht werden, müssen die Abstände zwischen den Untersuchungen mindestens vier Monate betragen. Alle Produktionsanlagen (Teiche, Tanks, Netzkäfige usw.) müssen auf verendete, geschwächte oder verhaltensgestörte Fische kontrolliert werden. Besondere Beachtung ist dem Wasserabflussbereich zu widmen, in dem sich geschwächte Fische strömungsbedingt besonders häufig aufhalten.

Fische für die Probenahme werden wie folgt ausgewählt:

- Sind Regenbogenforellen vorhanden, so sollten nur Fische dieser Art für die Probenahme gewählt werden. Sind keine Regenbogenforellen vorhanden, so muss die Probe Fische aller für VHSV und/oder IHNV empfänglichen Arten des Betriebs umfassen (vgl. dazu Anhang A der Richtlinie 91/67/EWG). Jede Fischart muss in der Probe proportional vertreten sein.

- Wird für die Fischproduktion mehr als eine Wasserquelle verwendet, so müssen bei der Probenahme alle Wasserquellen berücksichtigt werden.

- Sind geschwächte, verhaltensgestörte oder soeben verendete Fische (ohne Anzeichen der Zersetzung) vorhanden, so sind hauptsächlich solche Fische auszuwählen. Sind solche Fische nicht vorhanden, so sind die Fische so auszuwählen, dass sich die Probe proportional aus normal erscheinenden, gesunden Fischen aller Produktionseinheiten des Betriebs sowie aller Jahresklassen zusammensetzt.

2...

To continue reading

Request your trial

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT