Entscheidung der Kommission vom 20. März 2006 über die ausführlichen technischen Vorschriften für die Durchführung der in der Richtlinie 2005/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwendung von Frontschutzsystemen an Kraftfahrzeugen genannten Prüfungen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 776) (Text von Bedeutung für den EWR) (2006/368/EG)

Published date29 May 2006
Subject Matterostacoli tecnici,trasporti,ravvicinamento delle legislazioni,entraves techniques,transports,rapprochement des législations,obstáculos técnicos,transportes,aproximación de las legislaciones
Official Gazette PublicationGazzetta ufficiale dell’Unione europea, L 140, 29 maggio 2006,Journal officiel de l’Union européenne, L 140, 29 mai 2006,Diario Oficial de la Unión Europea, L 140, 29 de mayo de 2006
Konsolidierter TEXT: 32006D0368 — DE — 29.05.2006

2006D0368 — DE — 29.05.2006 — 000.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. März 2006 über die ausführlichen technischen Vorschriften für die Durchführung der in der Richtlinie 2005/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwendung von Frontschutzsystemen an Kraftfahrzeugen genannten Prüfungen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 776) (Text von Bedeutung für den EWR) (2006/368/EG) (ABl. L 140, 29.5.2006, p.33)


Berichtigt durch:

►C1 Berichtigung, ABl. L 246 vom 8.9.2006, S. 17 (368/06)




▼B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 20. März 2006

über die ausführlichen technischen Vorschriften für die Durchführung der in der Richtlinie 2005/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwendung von Frontschutzsystemen an Kraftfahrzeugen genannten Prüfungen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 776)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/368/EG)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2005/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwendung von Frontschutzsystemen an Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates ( 1 ), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 2005/66/EG enthält grundlegende Anforderungen für die gemeinschaftliche Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Frontschutzsysteme und für die Typgenehmigung von Frontschutzsystemen als selbstständige technische Einheiten.
(2) Es ist notwendig, ausführliche technische Vorschriften für die Durchführung der in Anhang I Nummer 3 der genannten Richtlinie vorgesehenen Prüfungen festzulegen.
(3) Da diese Prüfungen nach den wissenschaftlichen Erkenntnissen des Europäischen Ausschusses für die Verbesserung der Fahrzeugsicherheit (EEVC) festgelegt wurden, sollten auch die ausführlichen technischen Vorschriften für ihre Durchführung den Empfehlungen des EEVC folgen.
(4) Um die Sicherheit von Fußgängern und anderen Verkehrsteilnehmern zu gewährleisten, sollte festgelegt werden, dass ein für mehrere Fahrzeugtypen bestimmtes Frontschutzsystem für jeden dieser Fahrzeugtypen einzeln typgenehmigt werden muss. Die Prüfstelle sollte jedoch auf zusätzliche Prüfungen verzichten können, wenn die Fahrzeugtypen, für die ein Frontschutzsystem bestimmt ist, einander hinreichend ähnlich sind oder wenn der zu genehmigende Frontschutzsystemtyp bereits geprüften Typen hinreichend ähnlich ist.
(5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach der Richtlinie 70/156/EWG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:



Artikel 1

(1) Die ausführlichen technischen Vorschriften für die Durchführung der in Anhang I Nummer 3 der Richtlinie 2005/66/EG genannten Prüfungen von Frontschutzsystemen, die als Originalteile an einem Fahrzeug angebracht sind oder als selbstständige technische Einheiten in Verkehr gebracht werden, sind im Anhang dieser Entscheidung festgelegt.

(2) Ist im Fall der Prüfungen für die Typgenehmigung eines Frontschutzsystems ein als Originalteil an einem Fahrzeug angebrachtes Frontschutzsystem für mehrere Fahrzeugtypen bestimmt, so muss es für jeden dieser Fahrzeugtypen einzeln typgenehmigt werden.

Die Prüfstelle kann jedoch auf zusätzliche Prüfungen verzichten, wenn die Fahrzeugtypen, für die ein Frontschutzsystem bestimmt ist, einander hinreichend ähnlich sind oder wenn der zu genehmigende Frontschutzsystemtyp bereits geprüften Typen hinreichend ähnlich ist.

Artikel 2

Diese Entscheidung tritt am 26. November 2006 in Kraft.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.




ANHANG

INHALTSVERZEICHNIS
TEIL I
Begriffsbestimmungen
TEIL II
Kapitel I: Prüfanordnung
Kapitel II: Prüfvorschriften
Kapitel III: Prüfung mit Beinform-Schlagkörper gegen das Frontschutzsystem
Kapitel IV: Prüfung mit Hüftform-Schlagkörper gegen das Frontschutzsystem
Kapitel V: Prüfung mit Hüftform-Schlagkörper gegen die Frontschutzsystem-Vorderkante
Kapitel VI: Prüfung mit Schlagkörper Kinderkopfform/kleine Erwachsenenkopfform gegen das Frontschutzsystem
Anlage 1: Zertifizierung der Schlagkörper

TEIL I

1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 und in Anhang I Nummer 1 der Richtlinie 2005/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.1. Standflächen-Bezugsebene“: eine zur Fahrbahn parallele waagerechte Ebene, die die Standfläche eines mit angezogener Feststellbremse auf einer ebenen Fläche in normaler Fahrstellung stehenden Fahrzeugs repräsentiert.
1.2. Ecke des Frontschutzsystems“: der Punkt, in dem eine senkrechte Ebene, die mit der Längsmittenebene des Fahrzeugs einen Winkel von 60° bildet, die Außenfläche des Frontschutzsystems berührt. Die Unterkante der Tangentialebene liegt in der Standflächen-Bezugsebene nach Nummer 1.1, ihre Oberkante in einer Höhe von 600 mm (siehe Bild 5).
1.3. Drittel des Frontschutzsystems“: ein Drittel der Strecke zwischen den Ecken des Frontschutzsystems, gemessen mit einem flexiblen Maßband über die äußere waagerechte Kontur des Frontschutzsystems.
1.4. Frontschutzsystem-Vorderkante“: die äußere Struktur des oberen Teils des Frontschutzsystems ohne die Fronthaube und die Kotflügel des Fahrzeugs, die oberen und seitlichen Scheinwerfereinfassungen und sonstige Anbauteile wie Schutzgitter nur für die Scheinwerfer (siehe Bild 4).
1.5. Höhe der Frontschutzsystem-Vorderkante“: der in normaler Fahrstellung des Fahrzeugs an einem beliebigen Teil des Frontschutzsystems gemessene vertikale Abstand zwischen der Standflächen-Bezugsebene und der Bezugslinie der Frontschutzsystem-Vorderkante.
1.6. Vorsprung des Frontschutzsystems“: der horizontale Abstand zwischen der oberen Frontschutzsystem-Bezugslinie und einem beliebigen Punkt auf dem Frontschutzsystem. Dieser Abstand ist in einer vertikalen Ebene parallel zur Längsmittenebene zu messen.
1.7. Ecke der Frontschutzsystem-Vorderkante“: der Punkt, in dem das Frontschutzsystem mit seiner Außenfläche eine vertikale Ebene berührt, die mit der Längsmittenebene des Fahrzeugs einen Winkel von 45° bildet. Die Unterkante dieser Ebene liegt in einer Höhe von 600 mm oder von 200 mm unter dem höchsten Teil des Frontschutzsystems. Es gilt die jeweils größere Höhe.
1.8. Drittel der Frontschutzsystem-Vorderkante“: ein Drittel der Strecke zwischen den Ecken der Frontschutzsystem-Vorderkante, gemessen mit einem flexiblen Maßband über die äußere waagerechte Kontur des Frontschutzsystems.
1.9. Länge der Abwickellinie“: die Länge der Linie zwischen einem beliebigen Punkt auf dem Frontschutzsystem und dem Boden, gemessen mit einem flexiblen Maßband, das in einer senkrechten Längsebene des Fahrzeugs gehalten und gespannt über das Frontschutzsystem zum Boden geführt wird. Das den Boden berührende Ende des Maßbandes muss senkrecht unter dem niedrigsten Punkt liegen, an dem es das Frontschutzsystem oder das Fahrzeug berührt (siehe Bild 3). Das Fahrzeug muss sich in normaler Fahrstellung befinden.
1.10. Wesentliche Außenabmessungen der Fahrzeugfront“: die festen Punkte am Prüfgestell, die alle Punkte am Fahrzeug repräsentieren, in denen das Frontschutzsystem bei der Prüfung Kräfte auf das Fahrzeug ausüben würde.
1.11. Mitte des Knies“: der Punkt, um den das Knie des Beinform-Schlagkörpers effektiv gebeugt wird.
1.12. Oberschenkel“: alle über der Kniemitte liegenden Teile des Beinform-Schlagkörpers (einschließlich des „Fleisches“, der „Haut“, des Dämpfers, der Messgeräte und der für die Katapultierung am Schlagkörper angebrachten Halter, Rollen usw.).
1.13. Unterschenkel“: alle unter der Kniemitte liegenden Teile des Beinform-Schlagkörpers (einschließlich des „Fleisches“, der „Haut“, der Messgeräte und der für die Katapultierung am Schlagkörper angebrachten Halter, Rollen usw.). Beim Unterschenkelelement sind auch die Masse und andere Merkmale des Fußes zu berücksichtigen.
[Image only available in PDF version] Bild 1 Bestimmung der oberen Frontschutzsystem-Bezugslinie [Image only available in PDF version] Bild 2 Bestimmung der unteren Frontschutzsystem-Bezugslinie [Image only available in PDF version] Bild 3 Bestimmung der Länge der Abwickellinie [Image only available in PDF version] Bild 4 Bestimmung der Frontschutzsystem-Vorderkante [Image only available in PDF version] Bild 5 Bestimmung der Ecke des Frontschutzsystems

TEIL II

KAPITEL I

Prüfanordnung

1. Prüfung eines als Originalausstattung am Fahrzeug montierten Frontschutzsystems
1.1. Das am Fahrzeug montierte Frontschutzsystem muss den Vorschriften von Anhang I Nummer 2 der Richtlinie 2005/66/EG entsprechen.
1.2. Das Fahrzeug muss sich in normaler Fahrstellung befinden und entweder fest auf erhöhte Stützen montiert sein oder mit angezogener Feststellbremse auf einer ebenen Fläche stehen. Das Fahrzeug muss mit dem zu prüfenden Frontschutzsystem ausgestattet sein. Die Montageanweisungen des Frontschutzsystemherstellers und insbesondere die vorgeschriebenen Anzugdrehmomente für alle Befestigungen sind zu beachten.
1.3. Alle dem Schutz ungeschützter Verkehrsteilnehmer dienenden Einrichtungen müssen vor der betreffenden Prüfung ordnungsgemäß aktiviert werden oder während der Prüfung aktiv sein. Es ist Sache des
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