Durchführungsbeschluss der Kommission vom 29. August 2013 über die Änderung von Anhang E der Richtlinie 91/68/EWG des Rates in Bezug auf die Mustergesundheitsbescheinigungen für den Handel mit Schafen und Ziegen innerhalb der Union sowie die tierseuchenrechtlichen Anforderungen hinsichtlich der Traberkrankheit (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 5527) (Text von Bedeutung für den EWR) (2013/445/EU)

Published date31 August 2013
Subject MatterVeterinary legislation,Sheepmeat and goatmeat
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Union, L 233, 31 August 2013
Konsolidierter TEXT: 32013D0445 — DE — 31.08.2013

2013D0445 — DE — 31.08.2013 — 000.001


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►B DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 29. August 2013 über die Änderung von Anhang E der Richtlinie 91/68/EWG des Rates in Bezug auf die Mustergesundheitsbescheinigungen für den Handel mit Schafen und Ziegen innerhalb der Union sowie die tierseuchenrechtlichen Anforderungen hinsichtlich der Traberkrankheit (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 5527) (Text von Bedeutung für den EWR) (2013/445/EU) (ABl. L 233 vom 31.8.2013, S. 48)


Berichtigt durch:

►C1 Berichtigung, ABl. L 036 vom 6.2.2014, S. 22 (2013/445/EU)




▼B

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 29. August 2013

über die Änderung von Anhang E der Richtlinie 91/68/EWG des Rates in Bezug auf die Mustergesundheitsbescheinigungen für den Handel mit Schafen und Ziegen innerhalb der Union sowie die tierseuchenrechtlichen Anforderungen hinsichtlich der Traberkrankheit

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 5527)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2013/445/EU)



DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen ( 1 ), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Richtlinie 91/68/EWG wurden die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Schafen und Ziegen innerhalb der Union festgelegt. Sie sieht unter anderem vor, dass Schafen und Ziegen während der Beförderung an ihren Bestimmungsort eine Gesundheitsbescheinigung gemäß Muster I, II oder III des Anhangs E beigefügt sein muss.
(2) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) enthält Vorschriften zur Verhütung, Bekämpfung und Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Rindern, Schafen und Ziegen. In Anhang VII der genannten Verordnung sind die Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung von TSE aufgeführt. Des Weiteren enthält Kapitel A des Anhangs VIII der genannten Verordnung die Bedingungen für den Handel mit lebenden Tieren, Samen und Embryonen innerhalb der Union.
(3) Vor dem Hintergrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse wurde die Verordnung (EG) Nr.
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