Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2014 zur Änderung des Beschlusses EZB/2004/2 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/1) (2014/179/EU)

Published date29 March 2014
Subject MatterEuropean Central Bank (ECB)
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Union, L 095, 29 March 2014
Konsolidierter TEXT: 32014D0001(01) — DE — 29.03.2014

2014D1001 — DE — 29.03.2014 — 000.001


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►B BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 22. Januar 2014 zur Änderung des Beschlusses EZB/2004/2 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/1) (2014/179/EU) (ABl. L 095 vom 29.3.2014, S. 56)


Berichtigt durch:

►C1 Berichtigung, ABl. L 096 vom 12.4.2016, S. 50 (2014/179/EU)




▼B

BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 22. Januar 2014

zur Änderung des Beschlusses EZB/2004/2 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank

(EZB/2014/1)

(2014/179/EU)



Artikel 1

Änderungen der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank

Der Beschluss EZB/2004/2 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

1.1. Diese Geschäftsordnung ergänzt den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 1.2 haben die in dieser Geschäftsordnung verwendeten Begriffe die gleiche Bedeutung, wie sie im Vertrag und in der Satzung haben.

1.2. Die Begriffe ‚teilnehmender Mitgliedstaat‘, ‚nationale zuständige Behörde‘ und ‚nationale benannte Behörde‘ haben die Bedeutung, die in der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank ( 3 ) festgelegt ist.

2. Der folgende neue Artikel 5a wird eingefügt:

Artikel 5a

Verhaltenskodex für die Mitglieder des EZB-Rates

5a.1. Der EZB-Rat erlässt einen Verhaltenskodex als Richtschnur für seine Mitglieder und aktualisiert diesen; der Kodex wird auf der Website der EZB veröffentlicht.

5a.2. Jeder Zentralbankpräsident stellt sicher, dass die ihn begleitenden Personen im Sinne von Artikel 3.2 und seine Stellvertreter im Sinne von Artikel 3.3 vor der Teilnahme an den Sitzungen des EZB-Rates eine Erklärung unterzeichnen, mit der sie sich zur Beachtung des Verhaltenskodex verpflichten.“

3. Artikel 9 erhält folgende Fassung:

Artikel 9

Eurosystem/Ausschüsse des ESZB

9.1. Der EZB-Rat setzt Ausschüsse ein und löst Ausschüsse auf. Die Ausschüsse unterstützen die Arbeiten der Beschlussorgane der EZB, und ihre Berichterstattung an den EZB-Rat erfolgt über das Direktorium.

9.2. In politischen Fragen, die die Aufsicht über Kreditinstitute betreffen, erstatten die Ausschüsse, die die Arbeiten der EZB im Zusammenhang mit den der EZB durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Aufgaben unterstützen, dem Aufsichtsgremium und gegebenenfalls dem EZB-Rat Bericht. Das Aufsichtsgremium beauftragt im Einklang mit seinen eigenen Verfahren den stellvertretenden Vorsitzenden, dem EZB-Rat über das Direktorium über alle diese Tätigkeiten Bericht zu erstatten.

9.3. Ausschüsse bestehen aus jeweils bis zu zwei Mitarbeitern der NZBen des Eurosystems und der EZB, die vom jeweiligen Zentralbankpräsidenten bzw. vom Direktorium ernannt werden.

9.4. Soweit die Ausschüsse die Arbeiten der Beschlussorgane der EZB bei der Wahrnehmung der der EZB durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Aufgaben unterstützen, gehören ihnen ein Mitglied der Zentralbank und ein Mitglied der nationalen zuständigen Behörde jedes teilnehmenden Mitgliedstaats an, das jeweils in Fällen, in denen die nationale zuständige Behörde keine Zentralbank ist, von dem betreffenden Zentralbankpräsidenten in Absprache mit der betreffenden nationalen zuständigen Behörde ernannt wird.

9.5. Der EZB-Rat legt die Aufgaben der Ausschüsse fest und ernennt deren Vorsitzende. In der Regel wird der Vorsitz von einem Mitarbeiter der EZB übernommen. Sowohl der EZB-Rat als auch das Direktorium haben das Recht, Ausschüsse mit der Untersuchung bestimmter Themenbereiche zu beauftragen. Die EZB übernimmt die Sekretariatsaufgaben der Ausschüsse.

9.6. Jede nationale Zentralbank, die nicht dem Eurosystem angehört, kann ebenfalls bis zu zwei Mitarbeiter benennen, die an den Sitzungen eines Ausschusses teilnehmen, wenn Angelegenheiten beraten werden, die in den Zuständigkeitsbereich des Erweiterten Rates fallen, oder wenn der Vorsitzende eines Ausschusses und das Direktorium dies für angebracht halten.

9.7. Vertreter anderer Organe und Einrichtungen der Union sowie sonstige dritte Personen können auch zur Teilnahme an den Sitzungen eines Ausschusses eingeladen werden, wenn der betreffende Vorsitzende eines Ausschusses und das Direktorium dies für angebracht halten.“

4. Der folgende neue Artikel 9b wird eingefügt:

Artikel 9b

Prüfungsausschuss

Zur Stärkung der bereits vorhandenen internen und externen Kontrollinstanzen und zur Verbesserung der Corporate Governance der EZB und des Eurosystems setzt der EZB-Rat einen Prüfungsausschuss ein und legt dessen Auftrag und Zusammensetzung fest.“

5. Artikel 11.3 erhält folgende Fassung:

„11.3. Das Direktorium erlässt einen Verhaltenskodex als Richtschnur für seine Mitglieder und die Mitarbeiter der EZB und aktualisiert diesen; der Kodex wird auf der Website der EZB veröffentlicht.“

6. Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„KAPITEL IVa

AUFSICHTSAUFGABEN

Artikel 13a

Aufsichtsgremium

Gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 führt ein als internes Organ der EZB eingerichtetes Aufsichtsgremium die Planung und Ausführung der der EZB im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute übertragenen Aufgaben (im Folgenden ‚Aufsichtsaufgaben‘) uneingeschränkt durch. Die Aufgaben des Aufsichtsgremiums lassen die Zuständigkeiten der EZB-Beschlussorgane unberührt.

Artikel 13b

Zusammensetzung des Aufsichtsgremiums

13b.1. Das Aufsichtsgremium setzt sich aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, vier Vertretern der EZB und jeweils einem Vertreter der in den einzelnen teilnehmenden Mitgliedstaaten verantwortlichen nationalen zuständigen Behörden zusammen. Alle Mitglieder des Aufsichtsgremiums handeln im Interesse der Union als Ganzes.

13b.2. Handelt es sich bei der nationalen zuständigen Behörde eines teilnehmenden Mitgliedstaats nicht um eine Zentralbank, so kann das betreffende Mitglied des Aufsichtsgremiums einen Vertreter der Zentralbank des Mitgliedstaats mitbringen. Für die Zwecke des Abstimmungsverfahrens gelten die Vertreter eines Mitgliedstaats als ein einziges Mitglied.

13b.3. Nach Anhörung des Aufsichtsgremiums beschließt der EZB-Rat einen Vorschlag für die Ernennung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums, der dem Europäischen Parlament zur Billigung übermittelt wird.

13b.4. Die Beschäftigungsbedingungen des Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums, insbesondere Gehalts-, Renten- und sonstige Sozialleistungsansprüche, sind Gegenstand eines Vertrags mit der EZB und werden vom EZB-Rat festgelegt.

13b.5. Die Amtszeit des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums beträgt fünf Jahre und ist nicht verlängerbar. Sie darf sein Mandat als Mitglied des Direktoriums nicht überdauern.

13b.6. Auf Vorschlag des Direktoriums ernennt der EZB-Rat vier Vertreter der EZB zu Mitgliedern des Aufsichtsgremiums, die keine im unmittelbaren Zusammenhang mit der geldpolitischen stehenden Funktion Aufgaben wahrnehmen.

Artikel 13c

Abstimmungsverfahren nach Artikel 26 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013

Für die Annahme von Beschlussentwürfen nach Artikel 26 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 gilt folgende Regelung, die auf Artikel 16 des Vertrags über die Europäische Union, Artikel 238 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und auf dem Protokoll (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen beruht:

i) Bis zum 31. Oktober 2014 gelten Beschlüsse als angenommen, wenn mindestens 50 % der Mitglieder des Aufsichtsgremiums, die mindestens 74 % der Gesamtzahl der gewogenen Stimmen und 62 % der Gesamtbevölkerung repräsentieren, für die Annahme stimmen.

ii) Ab dem 1. November 2014 gelten Beschlüsse als angenommen, wenn mindestens 55 % der Mitglieder des Aufsichtsgremiums, die mindestens 65 % der Gesamtbevölkerung repräsentieren, für die Annahme stimmen. Eine Sperrminorität muss wenigstens die Mindestanzahl der Mitglieder des Aufsichtsgremiums, die 35 % der Gesamtbevölkerung repräsentieren, plus ein Mitglied umfassen; andernfalls gilt die qualifizierte Mehrheit als erreicht.

iii) In dem Zeitraum von 1. November 2014 bis 31. März 2017 gelten auf Antrag eines Vertreters einer nationalen zuständigen Behörde oder auf Antrag eines Vertreters der EZB im Aufsichtsgremium Beschlüsse als angenommen, wenn mindestens 50 % der Mitglieder des Aufsichtsgremiums, die mindestens 74 % der Gesamtzahl der gewogenen Stimmen und 62 % der Gesamtbevölkerung repräsentieren, für die Annahme stimmen.

iv) Jeder der vier vom EZB-Rat benannten Vertreter der EZB hat eine Stimme, deren Gewicht dem nach der im Anhang festgelegten Methode berechneten Median der gewogenen Stimmen der Vertreter der nationalen zuständigen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten entspricht.

v) Die Stimmen des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden werden mit null gewichtet und lediglich zur Bestimmung der Mehrheit der Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsgremiums gezählt.

Artikel 13d

Verfahrensordnung des Aufsichtsgremiums

Das Aufsichtsgremium legt in Abstimmung mit dem EZB-Rat seine Verfahrensordnung...

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